BFH IV. Senat
FGO § 69 Abs 3, FGO § 73 Abs 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 96 Abs 2, GG Art 103 Abs 1
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 03. February 2009, Az: 1 K 2567/07
Leitsätze
1. NV: Zur Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör genügt die Behauptung des Prozessbevollmächtigten nicht, zu den im Urteil aufgeführten Entscheidungsgründen habe er nicht mehr als drei Sätze sprechen dürfen .
2. NV: Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist abzulehnen, wenn der angefochtene Bescheid nicht mehr überprüft werden kann, weil die Beschwerde gegen das klageabweisende Urteil gleichzeitig als unzulässig verworfen wurde. Eine Trennung der Verfahren ist in einem solchen Fall nicht erforderlich .
Gründe
I. Der Senat sieht davon ab, die Verfahren betreffend die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision einerseits und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) andererseits zu trennen und entscheidet gemeinsam darüber (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 19. Juli 2000 I B 42/00, S 4/00, BFH/NV 2000, 1494).
II. Die Klägerinnen, Beschwerdeführerinnen und Antragstellerinnen (Klägerinnen) sind Erbinnen ihres 1991 verstorbenen Vaters. Dieser war Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, den er bis 1969 selbst bewirtschaftet hatte.
Mit notariellem Vertrag vom 20. August 1997 veräußerten die Klägerinnen ein Grundstück, das zu dem Betrieb des Vaters gehört hatte, für … DM. Zwei weitere Grundstücke übertrug die Klägerin zu 1. mit notariellem Vertrag vom 23. Oktober 2000 im Wege vorweggenommener Erbfolge auf ihre Kinder. Außerdem veräußerten die Klägerinnen am 17. August 2001 zwei Grundstücke für insgesamt … DM.
Der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt ‑‑FA‑‑) gelangte zu der Auffassung, dass die Grundstücke bis zu ihrer Übertragung Betriebsvermögen gewesen seien.
Das FA erfasste wegen der Grundstücksveräußerung vom 20. August 1997 in den Feststellungsbescheiden für 1997 und 1998 vom 6. Februar 2002 einen zusätzlichen Gewinn. Nach erfolgloser Klage hat der Senat die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 11. Mai 2007 IV B 28/06 (juris) als unzulässig verworfen.
Mit Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2000 bis 2003 vom 12. Mai 2006 erfasste das FA Entnahme- und Veräußerungsgewinne wegen der in den Jahren 2000 und 2001 übertragenen Grundstücke. Dagegen legten die Klägerinnen, vertreten durch den X e.V. jeweils Einspruch ein. Die Einsprüche nahmen sie mit Schreiben vom 17. August 2007 wieder zurück, nachdem das FA am 2. Januar 2007 geänderte Feststellungsbescheide erlassen hatte.
Während des Verfahrens betreffend die Nichtzulassungsbeschwerde IV B 28/06 bestellte sich der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen "zur Wahrheitsfindung als Nebenkläger". Außerdem erhob er gegenüber dem FA Einwendungen gegen die Zurechnung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Nachdem das FA zunächst Auskünfte verweigert hatte, legte er am 24. August 2006 unter Hinweis auf das Verfahren IV B 28/06 eine Vollmacht der Klägerinnen vor.
Auch nach dem BFH-Beschluss vom 11. Mai 2007 IV B 28/06 betreffend die Feststellungsbescheide für 1997 bis 1999 und nach der Rücknahme der Einsprüche betreffend die Feststellungsbescheide 2000 bis 2003 hielt der Prozessbevollmächtigte an seinen Einwendungen dagegen fest. U.a. macht er geltend, zu Unrecht als Bevollmächtigter ausgeschlossen worden zu sein (Urteil des Finanzgerichts ‑‑FG‑‑ Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 2009 1 K 1113/08, nicht veröffentlicht ‑‑n.v.‑‑; Az. der Nichtzulassungsbeschwerde IV B 29/09), es liege eine anerkannte Betriebsaufgabe zum 30. Juni 1978 vor (Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 2009 1 K 1931/08, n.v.; Az. der Nichtzulassungsbeschwerde IV B 33/09), die Betriebsaufgabe sei aus Billigkeitsgründen zu beachten (Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 2009 1 K 1588/08, n.v.; Az. der Nichtzulassungsbeschwerde IV B 34/09).
Nachdem das FA bereits am 8. Januar 2008 einen Antrag abgelehnt hatte, die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2001 und 2002 für nichtig zu erklären, beantragte der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 26. Mai 2008 erneut die Feststellung der Nichtigkeit dieser Bescheide. Diesen Antrag lehnte das FA mit Schreiben vom 30. Juni 2008 wiederum ab. Einspruch und Klage (Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 2009 1 K 2236/08, n.v.) hatten keinen Erfolg. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde (IV B 36/09) hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage ‑‑ebenso wie die Nichtzulassungsbeschwerden in den Verfahren IV B 29/09, IV B 33/09 und IV B 34/09‑‑ als unzulässig verworfen.
Nachdem das FA zunächst AdV der gegenüber den Klägerinnen erlassenen Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 gewährt hatte, hob es diese später wieder auf. Eine dagegen gerichtete Klage blieb ebenso erfolglos wie ein Antrag auf AdV nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑ (Beschluss des FG Rheinland-Pfalz vom 11. Februar 2008 1 V 1059/08, n.v.).
Die Klägerinnen haben gegen das die Klage wegen AdV abweisende Urteil des FG die vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Im vorliegenden Verfahren haben die Klägerinnen außerdem mit Schreiben vom 28. April 2009 beim BFH AdV der Feststellungsbescheide 2001 und 2002 bezüglich der die Antragstellerin zu 2. betreffenden Beträge beantragt.
III. Die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.
1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn
(1) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
(2) die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder
(3) ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
2. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. "Darlegen" bedeutet, dass zumindest das Vorliegen der in § 115 Abs. 2 FGO ausdrücklich genannten Tatbestandsmerkmale näher erläutert werden muss (u.a. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2007 VIII B 14/06, BFH/NV 2007, 951). Dazu muss sich die Beschwerdebegründung mit den Gründen des angefochtenen Urteils konkret auseinandersetzen und erkennen lassen, dass sie auf einer Sichtung und Durchdringung des Streitstoffes aufbaut (BFH-Beschluss vom 31. Mai 2005 VI B 93/04, BFH/NV 2005, 1555, m.w.N.). Werden die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt, ist die Beschwerde unzulässig (u.a. BFH-Beschluss vom 31. Mai 2005 III B 143/04, BFH/NV 2005, 1632).
3. Den Anforderungen an die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision genügt die Beschwerde der Klägerinnen nicht.
a) Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO haben die Klägerinnen weder bezeichnet noch dargelegt. Dafür genügt insbesondere die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung nicht, dass "von der Rechtsprechung des BFH abgewichen wird".
b) Darüber hinaus haben die Klägerinnen im Zusammenhang mit dieser Behauptung auch keine Divergenz dargelegt, die zu einer Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO führen könnte. Denn dazu ist es erforderlich, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und den Urteilen andererseits, von denen die Vorinstanz abgewichen sein soll, herauszuarbeiten und einander gegenüberzustellen, so dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluss vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234, m.w.N.). Daran fehlt es; eine Divergenz ist im Übrigen auch nicht erkennbar.
c) Die Klägerinnen haben auch keine Gründe vorgetragen, aus denen sich eine greifbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung des FG ergeben könnte. Solche materielle Rechtsfehler können zwar die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO eröffnen, wenn sie von erheblichem Gewicht und geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. Juli 2002 V B 152/01, BFH/NV 2002, 1600, und vom 20. Januar 2003 III B 63/02, BFH/NV 2003, 644). Die Behauptung, "durch die aufgeführten offensichtlichen Nichtanwendungen und der gesetzeswidrigen Entscheidungen liegt ein gesetzeswidriges Rechtsverhalten gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO vor" genügt auch im Zusammenhang mit den zuvor aufgestellten pauschalen Behauptungen nicht, um einen solchen Zulassungsgrund nachvollziehbar darzulegen. Der Verweis auf die in einem anderen Verfahren zitierten BFH-Entscheidungen (Beschlüsse vom 7. Dezember 2007 VIII B 68/07, BFH/NV 2008, 590; vom 10. Dezember 2007 XI B 162/06, BFH/NV 2008, 384; vom 28. Juli 2003 III B 125/02, BFH/NV 2003, 1445) ändert daran nichts.
d) Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO lassen sich den Darlegungen der Klägerinnen ebenfalls nicht entnehmen. Insbesondere genügt zur Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Behauptung des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen nicht, zu den im Urteil aufgeführten Entscheidungsgründen habe er nicht mehr als drei Sätze sprechen dürfen. Hinzu kommt, dass sich die erforderliche Rüge eines derartigen Verfahrensmangels (s. dazu u.a. BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66, unter II.A.1 der Gründe) der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, in der die Klägerinnen durch den Prozessbevollmächtigten vertreten waren, nicht entnehmen lässt.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.
IV. Der Antrag auf AdV war abzulehnen, da die angefochtenen Bescheide nicht mehr überprüft werden können (u.a. BFH-Beschlüsse vom 10. Dezember 1999 XI S 13/99, BFH/NV 2000, 481; in BFH/NV 2000, 1494). Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2001 und 2002 sind bestandskräftig geworden. Der Senat hat die Beschwerden der Klägerinnen, die diese gegen die klageabweisenden Urteile in den dagegen eingeleiteten Verfahren (IV B 29/09, IV B 33/09, IV B 34/09 und IV B 36/09, sowie vorstehend unter III.) erhoben haben, durch Beschlüsse vom heutigen Tage als unzulässig verworfen.