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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Beschluss vom 10. Dezember 2010, V E 4/10

Streitwertfestsetzung

BFH V. Senat

GKG § 66, ZPO § 3

Leitsätze

NV: Eine von den erstinstanzlichen Anträgen abweichende Streitwertbemessung kommt in Betracht, wenn der Beschwerdeführer erkennbar gemacht hat, dass er sein ursprüngliches Begehren nur noch eingeschränkt verfolgen will.

Tatbestand

  1. I. Der Beschwerdeführer, Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) hatte beim Finanzgericht (FG) ausweislich des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils erfolglos beantragt, "das beklagte Finanzamt zu verpflichten, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 21.01.2008 die durch Umsatzsteuerbescheid 1982 vom 14.10.1983 festgesetzte Umsatzsteuer in Höhe von 443.432,00 DM (226.723,18 €) ab Fälligkeit zu erlassen, hilfsweise das beklagte Finanzamt zu verpflichten, die durch Umsatzsteuerbescheid 1982 vom 14.10.1983 festgesetzte Umsatzsteuer in Höhe von 443.432,00 DM (Euro 226.723,18), sowie die auf diesen Betrag ab Fälligkeit berechneten Säumniszuschläge zu erlassen".

  2. Die hiergegen eingelegte Beschwerde richtete sich gegen den "Erlass Umsatzsteuer 1982". Der Erinnerungsführer hat im weiteren Verfahren diese Angabe entsprechend den Schreiben der Geschäftsstelle des Senats um die Angabe "und von SZ" ergänzt.

  3. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde des Erinnerungsführers wegen Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom 25. Mai 2010 V B 90/09 als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hatte danach der Erinnerungsführer zu tragen.

  4. Gegen die Kostenrechnung vom 16. Juni 2010 (V B 90/09), der ein Streitwert in Höhe von 385.070 € zu Grunde gelegt wurde, legte der Erinnerungsführer unter dem 18. Juni 2010 Erinnerung nach § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ein und führte aus, als Streitwert seien lediglich 226.723,18 € anzusetzen.

  5. Im Verfahren erster Instanz habe das FG den Hilfsantrag, soweit er sich auf Erlass der Säumniszuschläge bezog, als unzulässig abgewiesen. Der Hilfsantrag sei nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde gewesen. Da abzusehen gewesen sei, dass er, der Erinnerungsführer, seine Klage in einem künftigen Revisionsverfahren nicht mehr in vollem Umfang aufrecht erhalte, sei der Streitwert des Klageverfahrens nicht für das Beschwerdeverfahren maßgeblich.

  6. Die Kostenstelle des BFH wies den Erinnerungsführer in ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 2010 darauf hin, dass an keiner Stelle der Beschwerdebegründung zum Ausdruck gebracht werde, dass der Erlass der Säumniszuschläge nicht mehr weiter verfolgt werden sollte.

Entscheidungsgründe

  1. II. Die Erinnerung ist begründet.

  2. 1. Für den Streitwert einer Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des künftigen Revisionsbegehrens, falls dieser nicht erkennbar ist, der volle Streitwert des Verfahrens erster Instanz entscheidend (BFH-Beschluss vom 12. August 1994 V E 1/94, BFH/NV 1995, 428).

  3. Eine von den erstinstanzlichen Anträgen abweichende Streitwertbemessung kommt in Betracht, wenn der Beschwerdeführer erkennbar gemacht hat, dass er sein ursprüngliches Begehren nur noch eingeschränkt verfolgen will (Beschluss des BFH vom 9. April 2008 I E 2/08, BFH/NV 2008, 1496). Das setzt voraus, dass sich eine derartige Einschränkung des ursprünglichen Begehrens aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers oder aus der jeweiligen Verfahrenslage eindeutig ergibt.

  4. So ist es im Streitfall. Der Kläger hat seine Beschwerde "wg. Erlass Umsatzsteuer 1982" eingelegt. Er hat diese Angabe erst im weiteren Verfahren entsprechend den Schreiben der Geschäftsstelle des Senats um die Angabe "und von SZ" ergänzt. Anhaltspunkte dafür, dass er dabei weitergehend den Umfang der Beschwerde über ihren ursprünglichen Umfang ausweiten wollte, ergeben sich aus der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Der maßgebliche Streitwert des Beschwerdeverfahrens beschränkte sich daher auf 443.432 DM (226.723,18 €).

  5. 2. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG).

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