BFH XI. Senat
FGO § 115 Abs 2 Nr 1, UStG § 1 Abs 1 Nr 1 S 1, UStG § 10 Abs 1, UStG § 1 Abs 1 Nr 1 S 1, UStG § 10 Abs 1
vorgehend Sächsisches Finanzgericht , 27. October 2009, Az: 8 K 2518/04
Leitsätze
NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, nach welchen Grundsätzen zu entscheiden ist, ob Fördermittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als unechte Zuschüsse der Umsatzsteuer unterliegen. In Fällen, in denen ein anderer Unternehmer die Erfüllung der Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts übernimmt und im Zusammenhang damit Geldzahlungen erhält, bestimmt sich in erster Linie nach den Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung ("Zuschuss") verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet .
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
a) Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) nur zuzulassen, wenn die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) geboten erscheinen lassen. Nach § 116 Abs. 3 FGO müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision dargelegt werden. Insbesondere bedarf es der Erläuterung, dass sich die Bedeutung der Rechtssache nicht in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpft, sondern eine Vielzahl gleichartiger Fälle betrifft und einer Verallgemeinerung zugänglich ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2009 XI B 103/08, BFH/NV 2010, 73, und vom 18. Juli 2000 V B 35/00, BFH/NV 2001, 71). Entsprechendes gilt für den Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung (BFH-Beschluss vom 19. November 2007 VIII B 30/07, BFH/NV 2008, 335; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 38).
b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) stellt als grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage heraus, ob auch dann ein Leistungsaustausch zwischen einer Abwasserbeseitigungsgesellschaft und einer Gemeinde anzunehmen sei, wenn der gegenseitige Vertrag ein Konzessionsvertrag sei, durch den die Abwasserbeseitigungsgesellschaft das Recht zur Entgelterhebung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber den Abwassereinleitern erhalte, und ob ggf. auch die von der Gemeinde weitergeleiteten Zuschüsse als Entgelt für eine Leistung der Abwasserbeseitigungsgesellschaft an die Gemeinde anzusehen seien.
Dem Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass die aufgeworfene Rechtsfrage nicht anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden könnte.
Es ist höchstrichterlich bereits geklärt, nach welchen Grundsätzen zu entscheiden ist, ob Fördermittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als unechte Zuschüsse der Umsatzsteuer unterliegen (BFH-Beschluss vom 14. August 2008 XI B 44/08). In Fällen, in denen ein anderer Unternehmer die Erfüllung der Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts übernimmt und im Zusammenhang damit Geldzahlungen erhält, bestimmt sich in erster Linie nach den Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung ("Zuschuss") verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet. Zahlungen der öffentlichen Hand können Entgelt für eine steuerbare Leistung sein, wenn der Zahlungsempfänger im Auftrag des Geldgebers eine Aufgabe aus dessen Kompetenzbereich übernimmt und die Zahlung damit zusammenhängt. Kein Entgelt liegt vor, wenn ein sog. Zuschuss lediglich der Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse dienen soll und nicht der Gegenwert für eine steuerbare Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber sein soll (BFH-Urteil vom 8. November 2007 V R 20/05, BFHE 219, 403, BStBl II 2009, 483, m.w.N.).
Diese Grundsätze gelten auch im Falle einer Weiterleitung von Fördergeldern (BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 71). Ebenso ist geklärt, dass die Besteuerung das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraussetzt und der Leistungsempfänger einen Vorteil erhalten haben muss, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. Dezember 1997 Rs. C-384/95 ‑‑Landboden‑‑, Slg. 1997, I-7387, Umsatzsteuer-Rundschau 1998, 102; BFH-Urteil vom 18. Januar 2005 V R 17/02, BFH/NV 2005, 1394).
Ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung ("Zuschuss") verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet und zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmen; dies ist in erster Linie eine Frage der tatrichterlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalls, die dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz obliegt (BFH-Beschluss vom 11. Juli 2007 IX B 94/07, BFH/NV 2007, 2081). Eine nach Meinung der Klägerin fehlerhafte Würdigung dieser Umstände durch das FG vermag die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Rechtsfortbildung nicht zu rechtfertigen.