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Beschluss vom 09. November 2010, VI B 101/10

Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung

BFH VI. Senat

EStG § 33, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, ZPO § 295

vorgehend FG Münster, 15. June 2010, Az: 10 K 1655/09 E

Leitsätze

1. NV: Aufwendungen für eine Heilbehandlung werden als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, wenn sie nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt sind .

2. NV: Aufwendungen, die nicht auf einer medizinisch indizierten Behandlung beruhen, zählen nicht zu den Krankheitskosten .

Gründe

  1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

  2. 1. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) kommt im Streitfall nicht in Betracht, weil es vorliegend an der Klärungsbedürftigkeit der als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Rechtsfrage fehlt. Denn die Frage ist so zu beantworten, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat; dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), was die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auch nicht in Zweifel ziehen.

  3. Im Übrigen weist der Senat auf Folgendes hin:

  4. Der BFH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Krankheitskosten ‑‑ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung‑‑ dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zweck der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel geleistet werden, die Krankheit erträglich zu machen.

  5. Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung werden als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit des Grundes und der Höhe nach bedarf (BFH-Urteile vom 1. Februar 2001 III R 22/00, BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543; vom 3. Dezember 1998 III R 5/98, BFHE 187, 503, BStBl II 1999, 227, m.w.N.). Eine derart typisierende Behandlung der Krankheitskosten ist zur Vermeidung eines unzumutbaren Eindringens in die Privatsphäre geboten (BFH-Urteil in BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543). Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) sind und vorgenommen werden (BFH-Urteil vom 18. Juni 1997 III R 84/96, BFHE 183, 476, BStBl II 1997, 805), also medizinisch indiziert sind. Aufwendungen, die nicht auf einer medizinisch indizierten Behandlung beruhen, zählen nicht zu den Krankheitskosten (s. dazu BFH-Beschluss vom 15. November 1999 III B 76/99, BFH/NV 2000, 697).

  6. 2. Die Zulassung der Revision kann nicht auf die Erforderlichkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alt. FGO gestützt werden.

  7. Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Abweichung des angefochtenen Urteils des FG von einer Entscheidung eines anderen Gerichts geltend gemacht, so sind u.a. tragende Rechtssätze sowohl des FG-Urteils als auch der benannten Divergenzentscheidung herauszustellen und einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird. Für eine schlüssige Divergenzrüge ist überdies auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. im Einzelnen Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler ‑‑HHSp‑‑, § 116 FGO Rz 190 ff.). Diese Darlegungsanforderungen haben die Kläger nicht erfüllt. Im Übrigen betreffen die angefochtene Entscheidung und der von den Klägern zitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ersichtlich unterschiedliche Rechtsfragen.

  8. 3. Verstöße gegen das Verfahrensrecht führen nicht zur Zulassung der Revision, wenn der Beschwerdeführer das Rügerecht verloren hat (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung ‑‑ZPO‑‑).

  9. Die Rüge, das FG habe einen Beweisantrag übergangen, gehört zu den verzichtbaren Verfahrensrügen i.S. von § 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO. Das Rügerecht geht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge. Übergeht das FG einen Beweisantrag, so muss der Rügeberechtigte den Verfahrensmangel in der nächsten mündlichen Verhandlung rügen. Verhandelt er ohne Verfahrensrüge zur Sache, obwohl er den Mangel kannte oder kennen musste, so verliert er nach ständiger Rechtsprechung des BFH sein Rügerecht (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 92, m.w.N.; Lange in HHSp, § 115 FGO Rz 260, m.w.N.). Dieser Rügepflicht sind die Kläger im Streitfall nicht nachgekommen.

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