BFH VIII. Senat
AO § 172 Abs 1 S 2, AO § 172 Abs 1 S 3, AO § 348 Nr 1, EStG § 7g
vorgehend FG Münster, 07. December 2009, Az: 15 K 1139/07 F
Leitsätze
NV: Eine Ansparrücklage ist grundsätzlich für jedes Wirtschaftsgut gesondert zu bilden; eine Sammelbuchung für verschiedenartige Wirtschaftsgüter ist ausgeschlossen, weshalb die überhöhte Rücklage für ein Wirtschaftsgut nicht durch Nachbenennung eines weiteren Wirtschaftsgutes aufgefüllt werden kann.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen und Beschwerdeführerin (Beigeladene) ist unbegründet.
1. Es kann im Streitfall offen bleiben, ob der während der Klagefrist gestellte, auf § 172 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Abgabenordnung (AO) gegründete Antrag auf Änderung der Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2006 zur nochmaligen vollständigen rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Feststellungsbescheids führen konnte, weil einem durch eine Einspruchsentscheidung bestätigten Steuerbescheid keine erhöhte Bestandskraft beizumessen ist und er deshalb in gleicher Weise wie der ursprüngliche Bescheid als Korrekturgegenstand in Betracht kommt (von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 172 AO Rz 241), oder ob der Zweck des § 348 Nr. 1 AO eine erneute Prüfung von in der Einspruchsentscheidung behandelten Tat- oder Rechtsfragen ausschließt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 5. Februar 2010 VIII B 139/08, BFH/NV 2010, 831).
2. Jedenfalls liegen die mit der Beschwerde geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vor.
a) Die mit der Beschwerde als grundsätzlich aufgeworfene Frage, ob
"eine im Rahmen des Jahresabschlusses zunächst in einer Sammelbuchung eingestellte Ansparabschreibung nach § 7g EStG auch dann keine gewinnmindernde Berücksichtigung finden kann, wenn ‑‑auf Nachfrage des Finanzamts‑‑ vor der endgültigen Steuerfestsetzung der Steuerpflichtige die anzuschaffenden Wirtschaftsgüter konkretisiert und so das anzuschaffende Wirtschaftsgut in der Buchführung verfolgbar macht (bzw. es im Sinne der Investitionsrücklage seiner Funktion nach benennt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angibt)"
ist nicht klärungsbedürftig.
aa) In der Rechtsprechung des BFH ist ‑‑zuletzt mit Urteil vom 11. Oktober 2007 X R 1/06 (BFHE 219, 151, BStBl II 2008, 119)‑‑ geklärt, dass gemäß § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr (2003) maßgeblichen Fassung grundsätzlich für jedes Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt werden soll, eine gesonderte Rücklage zu bilden ist. Dementsprechend sind bei mehreren künftigen Investitionen die einzelnen Rücklagen in der Buchführung prinzipiell getrennt zu behandeln. Sammelbuchungen für mehrere Wirtschaftsgüter sind daher in aller Regel ausgeschlossen. Eine Sammelbuchung kann ausnahmsweise dann genügen, wenn die Anschaffung mehrerer vollkommen gleichartiger Wirtschaftsgüter geplant ist, die Summe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht über den für einen einzelnen Bilanzstichtag in § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG statuierten Höchstbetrag der begünstigten Investitionen hinausgeht und wenn aufgrund eines zusammen mit dem Jahresabschluss gefertigten Eigenbelegs eine exakte Zuordnung der Rücklage zu den einzelnen Wirtschaftsgütern möglich ist.
bb) Das Finanzgericht (FG) ist für seine Beurteilung von den vorstehenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Es hat die Voraussetzungen für die Bildung der Rücklage gemäß § 7g EStG im beantragten Umfang jedoch verneint, weil sich aus der Ermittlung der Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben der Beigeladenen eine Ansparabschreibung in Höhe von 37.000 € nur für einen PKW ergab, nicht jedoch für den später geltend gemachten Behandlungsstuhl. Nach der tatsächlichen Würdigung des FG vermittelten die nachträglichen Erläuterungen im Schriftsatz vom 26. April 2005 den Eindruck, die Klägerin und die Beigeladene hätten eine nicht plausible Rücklagenbildung ins Blaue hinein behauptet, um weiterhin den Ansatz einer Ansparrücklage von 37.000 € zu rechtfertigen, nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) aufgrund einer Anfrage festgestellt hatte, dass für den PKW allenfalls Anschaffungskosten von 30.000 € anfallen würden. Diese tatsächliche Würdigung des FG betrifft allein die Einzelheiten des Streitfalles. Sie ist nicht verallgemeinerungsfähig und deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
b) Da die Vorentscheidung auf eine Tatsachenwürdigung anhand der Einzelheiten des Streitfalles gestützt ist, kommt auch die Zulassung der Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht in Betracht.