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Beschluss vom 08. November 2010, III S 17/09 (PKH)

Weiterhin kein Vertretungszwang im PKH-Verfahren - PKH bei Erledigung der Hauptsache

BFH III. Senat

FGO § 62 Abs 4, FGO § 62a Abs 1, FGO § 142, ZPO § 114

Leitsätze

1. NV: Auch unter Geltung des § 62 Abs. 4 FGO i.d.F. vom 12. Dezember 2007 müssen sich die Beteiligten im PKH-Verfahren nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.

2. NV: Haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, ändert der damit verbundene Entfall des Rechtsschutzinteresses an der Fortführung des Klageverfahrens nichts an der Beurteilung der Erfolgsaussichten, wenn der formgerechte PKH-Antrag vor dem erledigenden Ereignis gestellt wurde.

Tatbestand

  1. I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für die von diesem eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Zwischenurteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 25. März 2009  3 K 350/07. Mit der angefochtenen Entscheidung stellte das FG fest, dass das Klageverfahren infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers unterbrochen sei; dieser sei ‑‑bei gegebenem Passivprozess‑‑ nicht zur Aufnahme des Rechtsstreits berechtigt. Mit seiner Beschwerde begehrte der Kläger die Zulassung der Revision u.a. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Nach Einstellung des Insolvenzverfahrens haben die Beteiligten übereinstimmend den Zwischenstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Entscheidungsgründe

  1. II. Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision PKH zu bewilligen und ihm Steuerberater X beizuordnen, ist begründet.

  2. 1. Für den beim Bundesfinanzhof (BFH) als Prozessgericht zu stellenden Antrag auf PKH besteht kein Vertretungszwang. Diese unter § 62a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. geltende Rechtslage hat sich durch die Regelung des Vertretungszwangs seit 1. Juli 2008 in § 62 Abs. 4 FGO nicht geändert (BFH-Beschluss vom 8. Mai 2009 IV S 3/09 (PKH), Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R 679).

  3. 2. Die Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. von § 142 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die angefochtene Entscheidung weicht von der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 7. März 2006 VII R 11/05, BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573; Beschluss vom 2. Juli 2009 X S 4/08 (PKH), BFH/NV 2009, 1660) ab, soweit sie für die Einordnung des Rechtsstreits als Aktiv- bzw. Passivprozess ausdrücklich nur auf den Festsetzungsteil des angefochtenen Bescheids und nicht darauf abstellt, ob im Falle des Obsiegens des Insolvenzschuldners die Masse vergrößert würde.

  4. An der Beurteilung der Erfolgsaussichten i.S. des § 142 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO ändert nichts, dass die Beteiligten im Hinblick auf die Einstellung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers den Zwischenstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2001 III S 14/00, BFH/NV 2002, 495).

  5. 3. Nach der vom Kläger eingereichten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse liegen die persönlichen Voraussetzungen zur Gewährung von PKH vor.

  6. 4. Im Hinblick auf den gemäß § 62 Abs. 4 FGO bestehenden Vertretungszwang vor dem BFH ist dem Kläger nach § 142 Abs. 2 FGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO Steuerberater X als Prozessbevollmächtigter beizuordnen.

  7. 5. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis).

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