Zum Hauptinhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen
auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

Decisions
of the Federal Fiscal Court

Decisions online

Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen

Beschluss vom 11. November 2010, VI B 72/10

Zuschlag nach § 3b EStG setzt Grundlohn voraus - Revisionszulassung wegen objektiv willkürlicher bzw. greifbarer gesetzeswidriger Auslegung des revisiblen Rechts durch das FG

BFH VI. Senat

EStG § 3b, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 23. March 2010, Az: 3 K 6251/06 B

Leitsätze

NV: Der Begriff des Zuschlags in § 3b EStG setzt voraus, dass für die zuschlagsfähige Tätigkeit eine Grundvergütung gezahlt wird, zu der ein besonderes Entgelt für die mit der Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundene Erschwernis dazugeschlagen wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. August 2002 VI R 64/96, BStBl II 2002, 883) .

Gründe

  1. Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat ‑‑bei Zweifeln an deren Zulässigkeit‑‑ jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Nach dem von dem Kläger in der Beschwerdeschrift allein geltend gemachten § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts (FG) nur zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Daran fehlt es im Streitfall.

  2. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung liegt nur vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG. Das FG muss seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt (BFH-Beschluss vom 8. Februar 2010 VI B 92/09, nicht veröffentlicht; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 53, m.w.N.).

  3. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das FG hat seiner Entscheidung keine von der Rechtsprechung des BFH abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt. Ausgehend von den bindenden Sachverhaltsfeststellungen des FG (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 118 FGO Rz 54 ff., 64 ff., sowie BFH-Beschluss vom 18. Juni 2007 VI B 28/07, BFH/NV 2007, 1869) ist eine Divergenz zum Urteil des BFH vom 27. August 2002 VI R 64/96 (BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883) nicht ersichtlich. Das FG ist im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH davon ausgegangen, dass der Begriff des Zuschlags voraussetzt, dass für die zuschlagsfähige Tätigkeit eine Grundvergütung gezahlt wird, zu der ein besonderes Entgelt für die mit der Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundene Erschwernis dazugeschlagen wird (vgl. hierzu Moritz in Herrmann/Heuer/Raupach, § 3b EStG Rz 21; von Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3b Rz B 13; BFH-Urteil in BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883). Im Ergebnis beschränken sich die Ausführungen des Klägers daher auf die Behauptung, das FG habe sachlich unrichtig entschieden, indem es davon ausgegangen sei, der Kläger habe neben den Zuschlägen für geleistete Rufbereitschaftsdienste keinen Grundlohn für diese Dienste erhalten. Mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils kann die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden.

  4. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn das finanzgerichtliche Urteil einen Rechtsfehler von erheblichem Gewicht enthält, der geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Auslegung und Anwendung des revisiblen Rechts durch das FG objektiv willkürlich oder greifbar gesetzeswidrig ist (z.B. BFH-Beschluss vom 5. Juli 2005 VI B 150/04, BFH/NV 2005, 2025; vgl. auch Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 200 ff.; Seer, a.a.O., § 115 FGO Rz 63 ff. und 75 ff., jeweils m.w.N.). Dies ist im Streitfall jedoch nicht erkennbar. Das FG hat vielmehr zutreffend die Rechtsgrundsätze der angegebenen Entscheidung des BFH zu § 3b des Einkommensteuergesetzes auf den entschiedenen Streitfall übertragen.

Print Page