BFH XI. Senat
FGO § 76 Abs 1 S 1, FGO § 96 Abs 1 S 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 116 Abs 5 S 2, AO § 258
vorgehend FG München, 21. February 2010, Az: 14 K 3659/09
Leitsätze
NV: Maßgeblich für die Gewährung von Vollstreckungsaufschub ist nicht der aktuelle wirtschaftliche Status des Vollstreckungsschuldners, sondern die Unbilligkeit der Vollstreckung .
Gründe
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
1. Weder erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Streitfall eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) noch liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
a) Soweit sich der Kläger auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beruft und hierzu aus seiner Sicht bestehende Abweichungen der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des BFH geltend macht, hat er schon die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht entsprechend den Anforderungen i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
Zur Darlegung des vorgenannten Zulassungsgrundes ist erforderlich, dass sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, in welcher konkreten Rechtsfrage das Finanzgericht (FG) in der angefochtenen Entscheidung nach Ansicht des Beschwerdeführers von der Rechtsprechung des BFH abgewichen ist. Der Beschwerdeführer hat rechtserhebliche abstrakte Rechtssätze im angefochtenen Urteil und in den von ihm angeführten Divergenzentscheidungen des BFH so genau zu bezeichnen, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Oktober 2008 XI B 247/07, nicht veröffentlicht, juris, m.w.N.; vom 4. Dezember 2000 V B 15/00, BFH/NV 2001, 819, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung im Streitfall nicht.
Bei seinen diversen Divergenzrügen bezieht sich der Kläger entweder auf ein mit der vorliegenden Beschwerde nicht angefochtenes Urteil oder er bezeichnet keinen abweichenden abstrakten Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung. Mit seinem Vorbringen, das FG habe, obwohl es darauf hingewiesen worden sei, nicht geprüft, ob nach der Rechtsprechung des BFH zu Billigkeitsmaßnahmen gegenüber Steuerpflichtigen mit einem Alter von über 65 Jahren schon wegen des Alters des Klägers ein Vollstreckungsaufschub ausgesprochen werden müsse, ist der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO jedenfalls nicht dargetan. Die Rechtseinheit wird nicht schon durch jede rechtsfehlerhafte Entscheidung eines Einzelfalls gefährdet, sondern nur durch die Nichtübereinstimmung verschiedener Gerichte im Grundsätzlichen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. Mai 2008 III B 37/07, BFH/NV 2008, 1533, m.w.N.; vom 17. Februar 2005 X B 185/03, BFH/NV 2005, 1060, m.w.N.).
b) Ein Zulassungsgrund ist hinsichtlich der vom Kläger behaupteten gravierenden Rechtsfehler ebenso nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zur Sicherung der Rechtseinheit auch zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil an einem Rechtsfehler leidet, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 43, m.w.N.). Dies ist bei einem offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsfehler von erheblichem Gewicht, der die Entscheidung der Vorinstanz als willkürlich oder greifbar gesetzwidrig erscheinen lässt, der Fall (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005 IX B 169/03, BFH/NV 2005, 1057, m.w.N.).
Mit der Rüge eines gravierenden Rechtsfehlers, der nach Ansicht des Klägers darin zu sehen sei, dass das FG nicht den Unterschied zwischen Beleihung und Besicherung kenne, bezieht er sich insoweit wiederum auf ein mit der vorliegenden Beschwerde nicht angefochtenes Urteil. Ein Grund, im vorliegenden Verfahren die Revision gegen das angefochtene Urteil des FG vom 22. Februar 2010 14 K 3659/09 wegen Vollstreckungsaufschub zuzulassen, wird hierdurch nicht dargelegt.
c) Die vom Kläger behaupteten Verfahrensmängel, das FG habe seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der dem schriftlichen Vorbringen nicht entspricht, und den Sachverhalt nicht von Amts wegen erforscht, vermögen die Zulassung der Revision nicht zu begründen.
aa) Es kann dahinstehen, ob das FG den klaren Inhalt der Akten für seine Entscheidung nicht berücksichtigt und hierdurch gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen haben könnte. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Möglichkeit besteht, dass das Urteil bei richtigem Verfahren anders ausgefallen wäre. Dabei kommt es auf den materiell-rechtlichen Standpunkt des FG an (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. April 2010 V B 20/08, BFH/NV 2010, 1616, m.w.N.; vom 7. Februar 1995 V B 62/94, BFH/NV 1995, 861, m.w.N.).
Der vom Kläger gerügte und von ihm behauptete Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO wäre jedenfalls nicht rechtserheblich. Die angefochtene Entscheidung des FG kann nicht auf der mangelnden Berücksichtigung der im Klageschriftsatz mitgeteilten Vermögensverhältnisse des Klägers beruhen. Maßgeblich für die Gewährung von Vollstreckungsaufschub ist nicht der aktuelle wirtschaftliche Status des Vollstreckungsschuldners, sondern die Unbilligkeit der Vollstreckung. Vollstreckungsaufschub kann die Vollstreckungsbehörde nach § 258 der Abgabenordnung (AO) gewähren, soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist. Das FG geht rechtsfehlerfrei unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH davon aus, eine Vollstreckung i.S. des § 258 AO sei unbillig, wenn die Vollstreckung oder einzelne Vollstreckungsmaßnahmen dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil brächten, der durch kurzfristiges Zuwarten oder eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könne. Es stellt entscheidend darauf ab, dass ein Fehler des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) bei der Ausübung seines nach § 258 AO eingeräumten Ermessens nicht ersichtlich sei und Anhaltspunkte für eine wesentliche Zurückführung der Steuerschulden in absehbarer Zeit durch freiwillige Leistungen des Klägers nicht bestünden. Auch wenn das FG die im Klageschriftsatz dargestellte wirtschaftliche Situation des Klägers bei seiner Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt haben sollte, da es im angefochtenen Urteil die Feststellung getroffen hat, der Kläger habe seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht offen gelegt, wäre die angefochtene Entscheidung nicht anders ausgefallen, wenn es dieses Vorbringen einbezogen hätte.
bb) Soweit der Kläger rügt, das FG habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen, legt er diesen von ihm geltend gemachten Verfahrensfehler nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dar.
Die Darlegung eines Verfahrensfehlers erfordert, die Tatsachen, die den Mangel ergeben, genau anzugeben. Hieran fehlt es im Streitfall. Der Kläger hätte u.a vorbringen müssen, welche Tatsachen das FG auch ohne besonderen Antrag hätte aufklären oder welche Beweise zu welchem Beweisthema es von Amts wegen hätte erheben sollen und aus welchen Gründen die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes oder einer Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag sich hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 6. Juni 2001 XI B 134/99, BFH/NV 2001, 1440, m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 48, § 120 Rz 70, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift erfüllt diese Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht.
d) Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage stellt, rügt er die aus seiner Sicht fehlerhafte Rechtsanwendung, also materiell-rechtliche Fehler. Einen Revisionszulassungsgrund begründet dies jedoch nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. Juni 2008 IX B 249/07, BFH/NV 2008, 1512, m.w.N.).
2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).