BFH IX. Senat
FGO § 155, ZPO § 240, ZPO § 249 Abs 2
vorgehend FG Düsseldorf, 19. October 2009, Az: 13 K 572/04 F
Leitsätze
NV: Einem finanzgerichtlichen Urteil, das in Unkenntnis der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Feststellungsbeteiligten ergeht, kommt keine Rechtswirkung zu; es ist aus Gründen der Rechtsklarheit im Revisionsverfahren aufzuheben.
Tatbestand
I. Das Verfahren betrifft die Höhe von Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in den Streitjahren 1998 und 1999. Eigentümer des betroffenen Grundstücks sind die Beteiligten der Bauträgergemeinschaft X in Y. Über einen dieser Beteiligten, die Beigeladene zu 1, wurde das Insolvenzverfahren am 1. Juli 2009 und damit vor der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) vom 20. Oktober 2009 eröffnet.
Gegen das Urteil des FG haben die Kläger und Revisionskläger (Kläger) Revision eingelegt, die sie auf die Verletzung materiellen Rechts stützen.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften der Bauträgergemeinschaft X für die Jahre 1998 und 1999 dahingehend zu ändern, dass die betragsmäßig festgestellten Sonderabschreibungen mit einem AfA-Satz von 40 % anzusetzen sind.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist begründet, sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑).
1. Das in Unkenntnis des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Feststellungsbeteiligten ergangene Urteil des FG entfaltet keine Rechtswirkung und ist aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben (Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 26. Juni 2009 V B 23/08, BFH/NV 2009, 1819). Bereits vor Ergehen des finanzgerichtlichen Urteils war das Klageverfahren gemäß §§ 155 FGO, 240 der Zivilprozessordnung unterbrochen. Denn am 1. Juli 2009 war über das Vermögen des Beigeladenen zu 1 ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet worden und ein allgemeines Verfügungsverbot verhängt worden (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 30. September 2004 IV B 42/03, BFH/NV 2005, 365). Die Folge der Verfahrensunterbrechung gilt auch in einem Verfahren über einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften einer Bauträgergemeinschaft (vgl. zum Gewinnfeststellungsbescheid für eine GbR BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 365). Denn die Gemeinschafter sind hier notwendige Streitgenossen.
2. Der Rechtsstreit ist an das FG zurückzuverweisen, das eine erneute Entscheidung zu treffen haben wird, sobald das Verfahren nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder beendet worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2003 V B 67/03, BFH/NV 2004, 349).