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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Beschluss vom 23. September 2010, IX B 77/10

Absetzungen für eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung wegen deutlich rückläufiger Mieterlöse

BFH IX. Senat

EStG § 7 Abs 1 S 7, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 118 Abs 2

vorgehend FG Düsseldorf, 28. April 2010, Az: 11 K 3645/08 F

Leitsätze

NV: Die Rechtsfrage, ob Absetzungen für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung wegen deutlich rückläufiger Mieterlöse angesetzt werden können, stellt sich dann nicht, wenn nach den bindenden Feststellungen des FG die Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes auf eine Gemengelage verschiedener Umstände zurückzuführen ist .

Gründe

  1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ist nicht gegeben.

  2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob Absetzungen für eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung nach § 7 Abs. 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes angesetzt werden können, wenn hinsichtlich des vermieteten Grundstücks eine ins Gewicht fallende Mietminderung vorliegt (zum Streitstand vgl. Lambrecht in Kirchhof, EStG, 9. Aufl. 2010, § 7 Rz 66 f.; Schmidt/Kulosa, EStG, 29. Aufl., § 7 Rz 123, sowie Urteil des Finanzgerichts ‑‑FG‑‑ Schleswig-Holstein vom 4. Juni 2009  1 K 61/08, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1453, unter 1. b), stellt sich vorliegend nicht. Denn nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit gemäß § 118 Abs. 2 FGO den Senat ‑‑auch im Beschwerdeverfahren‑‑ bindenden Feststellungen des FG, zu denen auch Würdigungen und Schlussfolgerungen tatsächlicher Art gehören (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 31. Oktober 2007 IX B 34/07, BFH/NV 2008, 239, m.w.N.), war die Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes (in Gestalt um ca. 50 % rückläufiger Mieterlöse) auf eine "Gemengelage" "verschiedener Umstände zurückzuführen" (Nachwirkungen der Veränderungssperre, Konkurrenzsituation in unmittelbarer Nachbarschaft, vorhandene Baumängel), die eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung, jedenfalls im Streitjahr (2006), nicht rechtfertigte. Zudem ist die Gewichtung eines von außen kommenden Ereignisses ("unmittelbar oder auch mittelbar") eine Frage der Umstände des Einzelfalls und deren Würdigung durch das FG als Tatsacheninstanz generell nicht klärungsbedürftig und damit nicht grundsätzlich bedeutsam (z.B. BFH-Beschluss vom 6. November 2008 XI B 172/07, BFH/NV 2009, 617).

  3. Entsprechend ist auch keine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO erforderlich.

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