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Beschluss vom 11. August 2010, III S 19/10 (PKH)

Voraussetzungen für die Auszahlung des Kindergeldes an ein volljähriges behindertes Kind - Hinzuziehung eines Dolmetschers zur mündlichen Verhandlung

BFH III. Senat

EStG § 32 Abs 1 Nr 1, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 3, EStG § 62 Abs 2 Nr 1, EStG § 63 Abs 1 S 1, EStG § 64, EStG § 74 Abs 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, GVG § 185, SGB 12 §§ 41ff, SGB 12 § 41

Leitsätze

1. NV: Auch nach Volljährigkeit des Kindes ist das Kindergeld gegenüber dem kindergeldberechtigten Elternteil festzusetzen und an diesen auszuzahlen.

2. NV: Die Entscheidung, ob das Kindergeld auf das Alg II des Kindergeldberechtigten als Einkommen anzurechnen ist, fällt in die Zuständigkeit der Sozialgerichte.

3. NV: Die Familienkasse ist nur dann verpflichtet, das Kindergeld an das (volljährige) Kind auszuzahlen, wenn das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG an das Kind abgezweigt wird.

4. NV: Das Kindergeld kann nach § 74 Abs. 1 EStG an das Kind abgezweigt werden, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht zum Unterhalt verpflichtet ist. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn der Kindergeldberechtigte keinen Unterhalt zu zahlen braucht, weil das Kind Grundsicherungsleistungen nach §§ 41ff. SGB XII bezieht.

5. NV: Die Hinzuziehung eines Dolmetschers zur mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich, wenn der fremdsprachige Beteiligte die deutsche Sprache zwar nicht beherrscht, sie aber in einem die Verständigung mit ihm in der mündlichen Verhandlung ermöglichenden Maße spricht und versteht.

6. NV: Über die Zuziehung eines Dolmetschers entscheidet des FG nach pflichtgemäßem Ermessen.

Tatbestand

  1. I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger), seine Ehefrau sowie die beiden schwerbehinderten Kinder A (geboren am 30. Juli 1990) und B (geboren am 10. Mai 1992) stammen aus Aserbaidschan. Sie leben seit 2003 in Deutschland und besitzen eine unbefristete Niederlassungserlaubnis. Der Kläger ist für seine beiden Kinder, die mit ihm und seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt leben, als Betreuer bestellt.

  2. Der Kläger und seine Familie bezogen von der Arbeitsgemeinschaft ‑‑Integration, Beschäftigung, soziale Sicherung‑‑ (Arge) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld ‑‑Alg‑‑ II) nach § 19 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Nachdem A volljährig geworden war, erhielt er ab 1. September 2009 vom Sozialamt Grundsicherung nach § 41 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Das Kindergeld für den Sohn, das die Beklagte (Familienkasse) dem Kläger als Kindergeldberechtigtem auszahlte, rechnete die Arge als Einkommen des Klägers auf das Alg II an.

  3. Der Kläger war der Auffassung, ab Volljährigkeit des Kindes stehe diesem das Kindergeld zu. Er bat deshalb mit Schreiben vom 20. August 2009 die Familienkasse, das Kindergeld für seinen Sohn auf dessen seit Volljährigkeit eingerichtetes Konto zu überweisen. Den Einspruch des Klägers gegen das ‑‑seine Bitte ablehnende‑‑ Schreiben vom 24. August 2009 verwarf die Familienkasse als unzulässig.

  4. Mit seiner Klage beantragte der Kläger, die Familienkasse zu verurteilen, das Kindergeld für den Sohn auf dessen Konto zu überweisen. Nach mündlicher Verhandlung, zu der trotz Antrags des Klägers kein Dolmetscher hinzugezogen wurde, wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab. Es führte aus:

  5. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers sei nicht erforderlich gewesen, da die Verständigung mit dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen sei. Der Vorsitzende habe vor der mündlichen Verhandlung mit dem Kläger ausführlich die Rechtslage erörtert. Auch in der mündlichen Verhandlung habe es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben.

  6. Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt werde, dass es sich bei dem Schreiben der Familienkasse vom 24. August 2009 nicht nur um einen Hinweis, sondern um einen den Antrag des Klägers ablehnenden Verwaltungsakt handelte und deshalb die Verpflichtungsklage zulässig wäre, so wäre sie aber unbegründet. Anspruch auf das Kindergeld hätten grundsätzlich die Eltern, die mit der Zahlung des Kindergeldes wegen der Aufwendungen für das Kind finanziell entlastet werden sollten. Nur in Ausnahmefällen, wenn der Kindergeldberechtigte seiner Unterhaltspflicht nicht nachkomme oder nicht nachkommen könne, könne gemäß § 74 des Einkommensteuergesetzes (EStG) das Kindergeld an das Kind ausgezahlt werden. Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor.

  7. Der Kläger begehrt sinngemäß Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters für eine ‑‑im Falle der Gewährung von PKH‑‑ durch den beigeordneten Rechtsvertreter einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde.

Entscheidungsgründe

  1. II. Der Antrag auf PKH hat keinen Erfolg.

  2. 1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

  3. 2. Da das FG die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen hat, kommt als Rechtsmittel gegen das Urteil nur eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in Betracht (§ 116 FGO). Der Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde hängt davon ab, ob ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO gegeben ist. Wird PKH für eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde beantragt, muss daher eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes bestehen. Weder die Ausführungen des Klägers noch das FG-Urteil lassen jedoch einen Zulassungsgrund erkennen.

  4. a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und erfordert auch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 FGO), da die Rechtsfragen, wer kindergeldberechtigt ist und wem das Kindergeld auszuzahlen ist, sich aus dem Gesetz beantworten lassen oder durch die Rechtsprechung bereits geklärt sind.

  5. aa) Aus dem Gesetz ergibt sich eindeutig, dass ein volljähriges Kind keinen eigenen Anspruch auf Kindergeld hat. Anspruchsberechtigt sind vielmehr die Eltern, jedoch wird das Kindergeld nur einem Elternteil ausgezahlt (§ 64 EStG), hier dem Kläger. Dem ‑‑eine Niederlassungserlaubnis besitzenden‑‑ Kläger steht nach § 62 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG Kindergeld für seine leiblichen Kinder zu. Da die Kinder aufgrund ihrer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, ist dem Kläger für seine Kinder ohne weitere Voraussetzungen Kindergeld auch nach deren Voll-jährigkeit zu gewähren (§ 63 Abs. 1 Satz 2, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG).

  6. Entgegen der Auffassung des Klägers geht der Kindergeldanspruch nicht auf das Kind über, wenn es volljährig wird. Kindergeldberechtigt sind weiterhin die Eltern. Das Kindergeld soll die Eltern wegen ihrer Aufwendungen für die Kinder finanziell entlasten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) muss ein Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums des Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung bei den Eltern von der Einkommensteuer freigestellt werden. Dies wird durch die Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch das Kindergeld bewirkt (§ 31 Satz 1 EStG). Ist wegen der geringen Einkünfte der Eltern das Kindergeld für die steuerliche Freistellung nicht oder nicht in voller Höhe erforderlich, dient es der Förderung der Familie (§ 31 Satz 2 EStG). Die Eltern können über das Kindergeld frei verfügen.

  7. bb) Ob das Kindergeld für ein volljähriges, im Haushalt der Eltern lebendes Kind als Einkommen der Eltern auf das Alg II angerechnet werden darf, ist eine in die Zuständigkeit der Sozialgerichte fallende Rechtsfrage, die das Bundessozialgericht (BSG) aber bereits entschieden hat. Nach der Rechtsprechung des BSG (z.B. Urteile vom 13. November 2008 B 14/7b AS 4/07 R, Die Sozialgerichtsbarkeit ‑‑SGb‑‑ 2009, 33; vom 27. Januar 2009 B 14/7b AS 14/07, SGb 2009, 154, jeweils m.w.N.) ist das Kindergeld für ein im Haushalt des Kindergeldberechtigten lebendes volljähriges Kind auf das Alg II des Kindergeldberechtigten anzurechnen. Nur wenn das Kindergeld an ein nicht im Haushalt lebendes Kind weiter geleitet wird, ist es nicht als Einkommen der Eltern zu berücksichtigen (§ 1 Nr. 8 der Alg II/Sozialgeld-Verordnung). Auch nach dem BVerfG-Beschluss vom 11. März 2010  1 BvR 3163/09 (Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2010, 800) ist das Kindergeld in voller Höhe als Einkommen i.S. von § 11 Abs. 1 SGB II auf die Leistungen nach dem SGB II anzurechnen.

  8. cc) Die Auszahlung des Kindergeldes ist im Gesetz ebenfalls eindeutig geregelt. In der Regel ist das Kindergeld an den kindergeldberechtigten Elternteil auszuzahlen (§ 64 EStG). Nach § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG kann das gegenüber dem Kindergeldberechtigten festgesetzte Kindergeld aber auch an das Kind ausgezahlt (abgezweigt) werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt, mangels Leistungsfähigkeit nicht nachkommen kann oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.

  9. Nach dem Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 III R 6/07 (BFHE 224, 228, BStBl II 2009, 926) bleiben die Eltern trotz eigener Grundsicherungsleistungen des Kindes dem Grunde nach zu dessen Unterhalt verpflichtet. Daher sind die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG (keine Unterhaltspflicht mangels Leistungsfähigkeit) für eine Abzweigung des Kindergeldes an den Sohn dem Grunde nach erfüllt. Der Kläger hat es aber ausdrücklich abgelehnt, für seinen Sohn, dessen Betreuer er ist, einen Abzweigungsantrag zu stellen. Ohne förmliche Abzweigung ist die Familienkasse nicht verpflichtet, das Kindergeld auf ein Konto des Sohnes auszuzahlen.

  10. Der Kläger will ersichtlich eine Anrechnung des Kindergeldes auf sein Alg II oder auf die Grundsicherungsleistungen für seinen Sohn vermeiden. Das Kindergeld soll in voller Höhe seinem Sohn zugute kommen. Bei einer förmlichen Abzweigung des Kindergeldes müsste der Kläger aber damit rechnen, dass das Kindergeld bei dem Sohn auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet wird (vgl. BSG-Urteil vom 8. Februar 2007 B 9b SO 5/06 R, BSGE 98, 121).

  11. b) Die Revision kann auch nicht wegen Abweichung des FG-Urteils von dem Senatsurteil in BFHE 224, 228, BStBl II 2009, 926 nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werden. Die Ausführungen des FG, die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 EStG für eine Abzweigung des Kindergeldes an den Sohn lägen nicht vor, sind nicht entscheidungserheblich. Denn eine Auszahlung des Kindergeldes an den Sohn kam im Streitfall schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger es ablehnte, einen Abzweigungsantrag zu stellen.

  12. c) Auch hinsichtlich der Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), das FG hätte einen Dolmetscher zur mündlichen Verhandlung hinzuziehen müssen, hat die Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers ist nach § 185 des Gerichtsverfassungsgesetzes erforderlich, wenn unter Beteiligung einer Person verhandelt wird, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Ein fremdsprachiger Beteiligter soll die ihn betreffenden Verfahrensvorgänge verstehen und sich in der Verhandlung verständlich machen können. Der Mitwirkung eines Dolmetschers bedarf es folglich nicht, wenn ein Beteiligter die deutsche Sprache zwar nicht beherrscht, sie aber in einem die Verständigung mit ihm in der mündlichen Verhandlung ermöglichenden Maße spricht und versteht (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 1990  1 CB 6/90, Neue Juristische Wochenschrift 1990, 3102). Über die Zuziehung eines Dolmetschers entscheidet das FG nach pflichtgemäßem Ermessen (Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. Februar 2000  11 Sa 1268/99, Monatsschrift für Deutsches Recht 2000, 1337, m.w.N.). Im Urteil hat das FG dargelegt, dass eine Verständigung mit dem Kläger ohne Weiteres möglich war und es in der mündlichen Verhandlung keine Verständigungsschwierigkeiten gab. Anhaltspunkte für einen offenkundigen Ermessensfehlgebrauch sind nicht ersichtlich.

  13. 3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis).

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