BFH IX. Senat
FGO § 96 Abs 2, EigZulG § 19 Abs 9, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3
vorgehend FG Köln, 27. July 2009, Az: 3 K 3713/06
Leitsätze
1. NV: Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das FG dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der der fachkundig vertretene Kläger unter Berücksichtigung aller vertretbaren Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen braucht.
2. NV: Da das Eigenheimzulagegesetz auslaufendes Recht ist, hat eine Rechtssache hierzu nur ausnahmsweise grundsätzliche Bedeutung.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Hinsichtlich des Hauptantrags Nr. 1 des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) liegt eine Überraschungsentscheidung des Finanzgerichts (FG) nicht vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Vielmehr stützt der Kläger selbst seine Argumentation durchgängig auf die Übereinstimmung des ursprünglich im Jahr 2003 beantragten Vorhabens mit dem später verwirklichten, für das Eigenheimzulage beantragt wird. Vor diesem Hintergrund hat das FG dem Rechtsstreit nicht etwa eine Wendung gegeben, mit der der fachkundig vertretene Kläger selbst unter Berücksichtigung vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht hätte rechnen müssen. Es folgt lediglich nicht dem Klägervortrag, sondern argumentiert maßgeblich damit, dass es sich bei der Errichtung einer abgeschlossenen Wohnung im Jahr 2006 durch Verschließen des Durchbruchs einerseits und der Errichtung der Räumlichkeiten auf dem Grundstück X-Straße 1a als Anbau zur Wohnung im Anwesen X-Straße 1 um zwei unterschiedliche Vorhaben handelt. Hieran knüpft das FG nicht etwa fernliegende rechtliche Folgen, sondern stellt maßgeblich darauf ab, dass die Kosten für die Errichtung der neuen Räume, die im Jahr 2004 entstanden sind, Herstellungskosten für einen Anbau darstellen. Konsequent beurteilt es die Kosten für den Verschluss des Durchbruchs selbständig. Auch die vom FG geprüfte Frage, ob mit der fraglichen Baumaßnahme innerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) begonnen worden ist, sowie die Frage nach einer etwaigen Baugenehmigungspflicht und deren Folgen sind keineswegs fernliegend.
Im Übrigen fehlt es an einer klaren Darlegung, was der Kläger geäußert hätte, falls ihn das FG auf das etwaige Fehlen einer Baugenehmigung hingewiesen hätte. Vielmehr legt der Kläger lediglich dar, er hätte dann die Möglichkeit gehabt, vorzutragen, "dass eventuell gar keine mehr als einjährige Unterbrechung der Bautätigkeit gegeben war".
2. Das FG hat auch nicht gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen (§ 76 Abs. 1 FGO). Die Annahme des FG, die Bauausführung sei länger als ein Jahr unterbrochen gewesen, ist nicht das Ergebnis einer vorweggenommenen Beweisaufnahme, sondern ergibt sich, wie das FG schlüssig feststellt, aus dem Klägervortrag.
3. Die Rechtssache ist auch nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Da es sich bei dem Eigenheimzulagengesetz um auslaufendes Recht handelt (§ 19 Abs. 9 EigZulG i.d.F. des Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl I, 3680), wäre nur ausnahmsweise davon auszugehen, dass im Streitfall grundsätzliche, klärungsbedürftige Rechtsfragen zu entscheiden sind. Dies ist im Streitfall nicht ersichtlich. Vielmehr wendet sich der Kläger in der Sache gegen die aus seiner Sicht materiell-rechtlich fehlerhafte finanzgerichtliche Entscheidung. Dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 11. November 2009 IX B 61/09, BFH/NV 2010, 932). Die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage ergibt sich im Übrigen nicht allein daraus, dass hierzu bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Anhaltspunkte dafür, dass das FG eine offensichtlich rechtsfehlerhafte, objektiv willkürliche bzw. greifbar gesetzwidrige Entscheidung getroffen hätte, liegen nicht vor.
Aus den gleichen Gründen ist eine Entscheidung des BFH auch nicht zur Fortentwicklung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO).
4. Im Übrigen sieht der Senat von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO).