BFH IX. Senat
EStG § 21 Abs 1, EStG § 21 Abs 2 S 1 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 2
vorgehend FG München, 21. December 2009, Az: 6 K 1691/06
Leitsätze
NV: Angriffe gegen die Beweiswürdigung des FG können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Revisionszulassung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Sicherung der Rechtseinheit und zur Rechtsfortbildung begehren, entspricht der von ihnen hervorgehobene abstrakte Rechtssatz des Finanzgerichts (FG), wonach bei einer auch teilweise selbstgenutzten Ferienwohnung zwingend eine auf 30 Jahre angelegte Prognose zur Ermittlung der Überschusserzielungsabsicht anzustellen sei, der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), so insbesondere in dem von den Klägern selbst herangezogenen Urteil des BFH vom 6. November 2001 IX R 97/00 (BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726). Insoweit besteht kein Klärungsbedarf. Gleiches gilt für den Rechtssatz, dass bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ohne weitere Prüfung von der Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen ist (s. BFH-Urteil in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726).
In der Sache wenden sich die Kläger gegen die Beweiswürdigung des FG, welches davon ausging, dass das streitbefangene Appartement teils auch selbstgenutzt wurde. Dahin gehende Einwände können die Revisionszulassung indes nicht rechtfertigen, insbesondere sind damit die Voraussetzungen von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht dargetan; denn ob eine Selbstnutzung vorliegt oder die Ferienwohnung ohne jegliche Selbstnutzung dauernd zur Vermietung angeboten und bereitgehalten worden ist, hat das FG nach seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (BFH-Urteil in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Kläger, zugunsten des Steuerpflichtigen könne von einer ausschließlichen Vermietung ausgegangen werden, wenn er glaubhaft mache, dass er die Entscheidung über die Vermietung einem ihm nicht nahestehenden Vermittler übertragen und eine Eigennutzung vertraglich für das Gesamtjahr ausgeschlossen habe. Auch insoweit wenden sich die Kläger lediglich gegen die Beweiswürdigung des FG, wonach sich die Kläger eine Eigennutzung der Ferienwohnung vorbehalten hatten.
Auch soweit die Kläger meinen, das FG weiche vom BFH-Urteil in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726 ab, da es davon ausgehe, dass die Prognose der Überschusserzielungsabsicht nicht nur zu Beginn des Erwerbs der Ferienwohnung vorzunehmen sei, sondern dass eine derartige Prognose auch zu einem beliebigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse vorgenommen werden könne, liegt die behauptete Divergenz nicht vor. Denn das FG bezieht sich explizit auf das genannte BFH-Urteil und wendet dieses auf den Streitfall an.
Soweit die Kläger meinen, durch die Vorlage des Mietvertrages mit der Klagebegründung hätten sie die Überschusserzielungsabsicht nachgewiesen, wenden sie sich wiederum gegen die Beweiswürdigung des FG, machen damit aber keinen Revisionszulassungsgrund geltend. Gleiches gilt, soweit sie erstmalig im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einen Auszug aus dem Verkaufsprospekt vorlegen; die Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung des FG kann nicht im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich angegriffen werden.
Auch eine Divergenz zu den Urteilen des BFH vom 28. November 2007 IX R 9/06 (BFHE 220, 63, BStBl II 2008, 515) und vom 30. September 1997 IX R 80/94 (BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771) besteht nicht. Beide Judikate betreffen keine Ferienwohnungen.
2. Da es nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG nicht auf die Intention der Kläger, das streitbefangene Appartement als Kapitalanlage nutzen zu wollen, ankam, hat das FG auch seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) nicht verletzt, indem es keine weitere Sachaufklärung hierzu angestellt hat.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.