BFH VIII. Senat
FGO § 76 Abs 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, EStG § 4 Abs 5 Nr 6b, EStG § 4 Abs 5 Nr 6b
vorgehend FG München, 01. April 2009, Az: 11 K 2523/05
Leitsätze
1. NV: Eine überlange Verfahrensdauer führt nicht zur Verwirkung des Steueranspruchs.
2. NV: Die einzelfallbezogene tatsächliche Würdigung eines in bestimmter Weise ausgestatteten Raums als häusliches Arbeitszimmer wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
3. NV: Würdigt das FG eine Vereinbarung unter Ehegatten dahingehend, dass sie nicht den Inhalt eines steuerlich beachtlichen Arbeitsverhältnisses hat, bedarf es keiner Beweiserhebung über die tatsächliche Durchführung der Vereinbarung.
Gründe
1. Der Senat sieht von einer Darstellung des Tatbestandes ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑).
2. Die Beschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.
a) Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht, folgt daraus kein Zulassungsgrund. Einwände gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils führen grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335, m.w.N.). Auch die Tatsachen- und Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.) und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 82, m.w.N.). Ein schwerwiegender Rechtsfehler, der die Rechtsanwendung durch das Finanzgericht (FG) als objektiv willkürlich erscheinen ließe und deshalb ausnahmsweise die Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO gebieten würde, liegt ersichtlich nicht vor.
b) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Von grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist eine Rechtsfrage, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung, s. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.; BFH-Beschluss vom 27. April 2007 VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln.
Das Vorbringen des Klägers erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass eine ‑‑hier gerügte‑‑ überlange Verfahrensdauer keine Verwirkung des Steueranspruchs nach sich ziehen kann (BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99, BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179, m.w.N.).
Die Frage, ob Betriebsausgaben durch Kopien der Belege oder Dokumentation der Belege auf nicht veränderbaren Datenträgern nachgewiesen werden können, wäre in einem Revisionsverfahren nicht zu entscheiden, weil das FG die Anerkennung von Betriebsausgaben in jedem Falle ‑‑auch‑‑ aus sachlichen Gründen versagt hat.
Keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung wirft auch die einzelfallbezogene tatsächliche Würdigung eines in bestimmter Weise ausgestatteten Arbeitsraumes als häusliches Arbeitszimmer auf. Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch erst recht das erforderliche Allgemeininteresse (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2006 VIII B 114/05, BFH/NV 2006, 709, m.w.N.).
c) Soweit der Kläger als Zulassungsgrund eine Divergenz der angefochtenen Entscheidung zur Rechtsprechung des BFH nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO in einzelnen Punkten (Beschwerdebegründung zu Nrn. 6, Geschäftsfahrzeug, und 13, Kurkosten) geltend macht, ist nicht dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), dass das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zu Grunde gelegt hat, der mit der Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. Eine bloß fehlerhafte Anwendung höchstrichterlicher Rechtsprechungsgrundsätze im konkreten Einzelfall reicht grundsätzlich nicht zur schlüssigen Darlegung einer Divergenz und damit des Zulassungsgrundes nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO aus (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 6. April 1995 VIII B 61/94, BFH/NV 1996, 137, m.w.N.; vom 25. November 1999 I B 34/99, BFH/NV 2000, 677, unter 2.b der Gründe).
d) Das angefochtene Urteil beruht nicht auf den vom Kläger gerügten vermeintlichen Verfahrensfehlern.
aa) In den Streitjahren (1996 und 1997) waren die von dem Kläger begehrten höheren Abzugsbeträge in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum steuerlichen Existenzminimum und zur steuerlichen Berücksichtigung von Kindern noch nicht anzusetzen, wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ‑‑FA‑‑) in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend ausgeführt hat. Dass das FG im angefochtenen Urteil in diesem Punkt nicht dem (ursprünglichen) Klagebegehren des Klägers entsprochen hat, ist kein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel in Gestalt eines übergangenen Sachantrags, zumal der Kläger ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Kinderfreibeträge, des Haushaltsfreibetrags sowie der Kinderbetreuungskosten ausdrücklich nicht mehr an seiner bis dahin vertretenen Rechtsauffassung festgehalten hat.
bb) Die Rüge einer ‑‑punktuell‑‑ fehlenden Urteilsbegründung (vgl. Beschwerdebegründung zu Nr. 3, Nachweis ...) greift nicht durch. Das FG hat in den Gründen des Urteils umfängliche Ausführungen dazu gemacht, in welchem Umfang und aus welchen Gründen geltend gemachte Betriebsausgaben nach seiner Auffassung keine Berücksichtigung finden konnten. Es trifft deshalb ersichtlich nicht zu, dass das FG sich auf floskelhafte Ausführungen ohne Bezug zum Sachverhalt beschränkt hätte.
cc) Auch die Rüge eines übergangenen Beweisantrags zum geltend gemachten Ehegatten-Arbeitsverhältnis führt nicht zur Zulassung der Revision. Zwar ist der Kläger entgegen der Auffassung des FA nicht schon wegen eines so genannten Rügeverzichts von der Geltendmachung des Verfahrensmangels ausgeschlossen, weil der Beweisantrag ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 103, m.w.N.). Das angefochtene Urteil leidet jedoch nicht an dem gerügten Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO). Nach den Ausführungen des FG hielt das Ehegatten- Arbeitsverhältnis u.a. deshalb einem Fremdvergleich nicht stand und konnte daher steuerlich nicht berücksichtigt werden, weil es sich bei den Leistungen der Ehefrau nach der Aufgabenbeschreibung im Arbeitsvertrag im Wesentlichen um Tätigkeiten im häuslichen Bereich handelte, die zu den gelegentlichen und geringfügigen Hilfeleistungen gehörten und sich nicht als Inhalt eines steuerlich beachtlichen Ehegatten-Arbeitsverhältnisses eigneten. Ausgehend von dieser Sachverhaltswürdigung und der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des FG kam es auf die unter Beweis gestellte tatsächliche Durchführung der vertraglich getroffenen Vereinbarungen nicht mehr entscheidungserheblich an.
dd) Die Revision ist auch nicht wegen anderer, zu einzelnen Punkten geltend gemachter Verfahrensmängel (unzureichende Sachverhaltsaufklärung, Nichtausschöpfung des Akteninhalts, unterlassener gerichtlicher Hinweis) aufzuheben. Der Senat ist diesen Rügen nachgegangen, hält sie aber nicht für sachlich begründet. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird insoweit abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).