BFH I. Senat
FGO § 56 Abs 1, FGO § 56 Abs 2 S 1, FGO § 76 Abs 1 S 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3
vorgehend FG München, 10. December 2009, Az: 7 K 3302/08
Leitsätze
1. NV: Nach ständiger Rechtsprechung des BFH bestimmt sich der Eingangszeitpunkt eines Telefaxes nach dem Uhrzeitaufdruck des Telefaxgeräts des Gerichts. Eine Divergenz zur Rechtsprechung des BGH, nach der bei Abweichungen zwischen dem Uhrzeitaufdruck des Telefaxgeräts des Gerichts und dem Einzelverbindungsnachweis des Fax-Gerätes der Zeitnachweis der einzelnen Verbindung in der Rechnung maßgebend ist, liegt nicht vor, wenn der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren einen Einzelverbindungsnachweis nicht vorgelegt hat .
2. NV: Bei der Prüfung, ob das FG einen Verfahrensfehler begangen hat, ist seine materiell-rechtliche Auffassung maßgebend .
Gründe
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdebegründung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt, denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
1. a) Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Das Finanzgericht (FG) habe den Eingangszeitpunkt ihres Telefax nach dem Uhrzeitaufdruck des Telefaxgerätes des Gerichts bestimmt. Demgegenüber vertrete der Bundesgerichtshof (BGH) die Auffassung, der Zeitpunkt des Eingangs eines Telefax beurteile sich nach dem Einzelverbindungsnachweis des Faxgerätes (Beschluss vom 24. Juli 2003 VII ZB 8/03, Neue Juristische Wochenschrift 2003, 3487).
b) Der Revisionszulassungsgrund liegt nicht vor. Die Auffassung des FG, der Eingangszeitpunkt eines Telefax bestimme sich nach dem Uhrzeitaufdruck des Telefaxgerätes des Gerichts, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Beschlüsse vom 2. März 2000 VII B 137/99, BFH/NV 2000, 1344; vom 25. November 2003 VII R 9/03, BFH/NV 2004, 519; vom 24. April 2008 IX B 164/07, BFH/NV 2008, 1349). Aus dem genannten BGH-Beschluss folgt schon deshalb nichts Gegenteiliges, weil nach Auffassung des BGH nur bei Abweichungen zwischen dem Zeitaufdruck des Telefaxgerätes des Gerichts und dem Zeitnachweis in der Abrechnung der Einzelverbindungsnachweis in der Rechnung maßgebend ist. Die Klägerin hat aber trotz Ankündigung im Klageverfahren einen Einzelverbindungsnachweis nicht vorgelegt. Dessen ungeachtet kommt es im Streitfall nicht darauf an, ob das Fax mit dem Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin bereits am 26. März 2003 oder erst nach Ablauf der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO am 27. März 2003 gesendet wurde; denn nach den Ausführungen des FG hatte die Klägerin ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) nicht hinreichend begründet.
2. Aus diesem Grund hat das FG auch nicht seine Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO verletzt. Nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung kam es auf die Frage, wann das Fax der Klägerin beim FG einging, nicht an, sodass weitere Sachaufklärungsmaßnahmen nicht erforderlich waren.