BFH IX. Senat
EStG § 10d, FGO § 40 Abs 2
vorgehend Hessisches Finanzgericht , 16. June 2009, Az: 4 K 621/06
Leitsätze
1. NV: Eine Rechtsverletzung durch die Festsetzung einer Steuer von Null erfordert eine gewisse Wahrscheinlichkeit für entsprechende Nachteile bei der gleichen Steuer.
2. NV: Die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG ist nicht an das Ergebnis der Einkommensteuerfestsetzung gebunden.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die lediglich ergänzenden Hinweise des Finanzgerichts (FG) zur Unbegründetheit der Klage wendet, ist schon die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Fehler des FG nicht schlüssig dargetan. Denn das FG stützt seine Entscheidung maßgeblich auf die Unzulässigkeit der Klage, anknüpfend daran, dass mit Einkommensteuerbescheid vom 13. Mai 2009 die Einkommensteuer auf 0 € festgesetzt wurde. Zwar kann ein Steuerpflichtiger ausnahmsweise auch durch die Festsetzung einer Steuer von Null in seinen Rechten verletzt sein, wenn nach seiner Darlegung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, dass ihm der Vorgang, auf dem die Festsetzung beruht, bei der gleichen Steuer für spätere Steuerabschnitte steuerliche Nachteile verursachen wird (Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 20. Dezember 2006 VIII B 111/05, BFH/NV 2007, 699, m.w.N.). Solche Nachteile hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Streitfall jedoch nicht schlüssig dargelegt. Seine Argumentation berücksichtigt nicht, dass der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag gemäß § 10d Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gesondert festzustellen ist. Ist der verbleibende Verlustabzug erstmals gesondert festzustellen, ist der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichene Verlust nach den einschlägigen materiell-rechtlichen Regelungen des § 10d EStG zu bestimmen (BFH-Urteil vom 14. Juli 2009 IX R 52/08, BFHE 225, 453). Auch eine etwaige Änderung einer Verlustfeststellung würde sich nach den materiell-rechtlichen Vorgaben von § 10d Abs. 4 EStG bestimmen, wäre aber nicht an das Ergebnis der Einkommensteuerfestsetzung gebunden. Wollte der Kläger auf einen Verlustrücktrag abzielen, so wäre über dessen Höhe bei der Einkommensteuerveranlagung für das Abzugsjahr zu entscheiden (vgl. dazu Schmidt/Heinicke, EStG, 28. Aufl., § 10d Rz 40, m.w.N.).
2. Auch jenseits dessen sind die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz, der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) nicht schlüssig dargelegt. Vielmehr wendet sich der Kläger in der Sache gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der Entscheidung des FG sowie dessen Tatsachen- und Beweiswürdigung. Dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen. Weder stellt der Kläger bei der Darlegung der angeblichen Divergenz einen abstrakten Rechtssatz aus der Rechtsprechung des BFH oder einer Entscheidung eines FG einem solchen im angegriffenen finanzgerichtlichen Urteil gegenüber, um so eine Abweichung im Grundsätzlichen deutlich zu machen, noch arbeitet er eine entscheidungserhebliche abstrakte Rechtsfrage heraus, die in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist und deren Beantwortung in dem vom Kläger intendierten Sinne zu einer anderen Entscheidung des FG geführt hätte. Die Vergleichbarkeit des Streitfalls mit dem Urteil des FG Köln vom 20. Januar 1999 12 K 1538/98, das einen zur sog. Null-Festsetzung führenden Verlustrücktrag zum Gegenstand hatte, ist nicht gegeben.
3. Auch die Rüge von Verfahrensfehlern kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Weshalb der Insolvenzverwalter der GmbH, an der der Kläger beteiligt war, zu dem Streit über die persönliche Einkommensteuer des Klägers notwendig beizuladen wäre (§ 60 Abs. 3 FGO), ist nicht ersichtlich.
Soweit der Kläger in der unterlassenen Ladung des Insolvenzverwalters als Zeugen eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) sieht, fehlen Angaben, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch Anhörung des Insolvenzverwalters hätte aufdrängen müssen. Dies hätte nicht nur die genaue Angabe des Beweisthemas erfordert. Darüber hinaus wäre die Darlegung geboten, welches Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme nach Auffassung des Klägers erbracht hätte und wieso dieses Ergebnis zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (BFH-Beschluss vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43). Dass der Kläger die Vernehmung des Insolvenzverwalters als Zeugen beantragt hätte (§ 82 FGO i.V.m. § 373 der Zivilprozessordnung), ist ebenfalls nicht erkennbar.