BFH VIII. Senat
EStG § 6 Abs 1 Nr 4 S 3, FGO § 115 Abs 2 Nr 1
vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt , 09. June 2009, Az: 2 K 1404/05
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist die Frage,
"wie groß der Aufwand für die Prüfung des Fahrtenbuchs auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit sein darf",
nicht von grundsätzlicher Bedeutung, da der Bundesfinanzhof (BFH) die Anforderungen an die Führung und Prüfung von Fahrtenbüchern in einer Vielzahl von Entscheidungen bezeichnet hat und die Beschwerdebegründung sich weder mit diesen Entscheidungen auseinandersetzt noch im Übrigen erkennen lässt, inwieweit die BFH-Entscheidungen die aufgeworfene Frage nicht hinreichend geklärt haben.
1. Der Begriff eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes wird vom Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt. Der BFH hat jedoch aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Regelung geschlossen, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist und dass es die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergibt (BFH-Urteile vom 9. November 2005 VI R 27/05, BFHE 211, 508, BStBl II 2006, 408; vom 16. März 2006 VI R 87/04, BFHE 212, 546, BStBl II 2006, 625; vom 14. Dezember 2006 IV R 62/04, BFH/NV 2007, 691).
a) Dabei müssen die Aufzeichnungen nach der BFH-Rechtsprechung zu den geschäftlichen Reisen neben Angaben zu Datum und Fahrtzielen grundsätzlich auch den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner aufführen. Besteht eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, z.B. mehreren nacheinander an verschiedenen Orten aufgesuchten Kunden, so können diese Abschnitte miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden, wenn die einzelnen Kunden im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht worden sind.
b) Die genannten Angaben müssen sich in hinreichend übersichtlicher und geordneter Form regelmäßig schon aus dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen und dadurch eine stichprobenartige Überprüfung ermöglichen. Etwaige Abkürzungen für beispielsweise bestimmte häufiger aufgesuchte Kunden müssen entweder aus sich heraus verständlich oder z.B. auf einem dem Fahrtenbuch beigefügten Erläuterungsblatt näher aufgeschlüsselt sein (vgl. BFH-Urteile in BFHE 212, 546, BStBl II 2006, 625; vom 14. März 2007 XI R 59/04, BFH/NV 2007, 1838).
Die vom Gesetz verlangte "buch"-förmige äußere Gestalt der Aufzeichnungen bedeutet, dass die erforderlichen Angaben in einer gebundenen oder jedenfalls in einer in sich geschlossenen Form festgehalten werden müssen, die nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen ausschließt oder zumindest deutlich als solche erkennbar werden lässt (BFH-Urteil vom 21. April 2009 VIII R 66/06, BFH/NV 2009, 1422).
c) Das aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung folgende Gebot zeitnaher Erfassung der Fahrten soll die unzutreffende Zuordnung einzelner Privatfahrten zum beruflichen Nutzungsanteil wie auch deren gänzliche Nichtberücksichtigung im Fahrtenbuch möglichst ausschließen. Diesem Ziel dient die zeitnahe Erfassung in einem geschlossenen Verzeichnis, das aufgrund seiner äußeren Gestaltung geeignet ist, jedenfalls im Regelfall nachträgliche Änderungen, Streichungen und Ergänzungen als solche kenntlich werden zu lassen (BFH-Urteile in BFHE 211, 508, BStBl II 2006, 408; in BFH/NV 2007, 691, und in BFH/NV 2009, 1422).
2. Angesichts dieser umfangreichen Rechtsprechung ist weder aus dem Beschwerdevorbringen noch sonst ersichtlich, inwieweit hinsichtlich der von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfrage Klärungsbedarf besteht.