BFH IX. Senat
FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 119 Nr 6
vorgehend FG Bremen, 12. August 2009, Az: 4 K 55/07 (2)
Leitsätze
1. NV: Gelangt das im Einzelfall bei der Beurteilung von Tatsachen zu einer von der Auffassung des Steuerpflichtigen abweichenden Schlussfolgerung, liegt darin keine Abweichung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage.
2. NV: Ein Fehlen von Entscheidungsgründen i.S. des § 119 Nr. 6 FGO liegt nur vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Entgegen der Ansicht des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist im Streitfall eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) nicht geboten.
Die vom Kläger behauptete Divergenz als Unterfall des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kann nur gegeben sein, wenn das Finanzgericht (FG) bei einem gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsauffassung eines anderen Gerichts abweicht. Im Streitfall ist indes der von dem Kläger in seiner Beschwerdebegründung herausgearbeitete abstrakte Rechtssatz den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. Das FG hat vielmehr ‑‑hinsichtlich des Zeitpunkts der Realisierung eines Verlustes aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft nach § 17 des Einkommensteuergesetzes‑‑ zutreffend auf die Grundsätze der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung abgestellt; wenn das FG hierbei im Einzelfall bei der Beurteilung der streiterheblichen Tatsachen zu einer von der Auffassung des Klägers abweichenden Schlussfolgerung gelangt ist, liegt darin keine Abweichung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage (BFH-Beschlüsse vom 4. August 1993 II B 175/92, BFH/NV 1994, 718; vom 11. Dezember 2002 IX B 124/02, BFH/NV 2003, 495).
2. Der Kläger macht auch zu Unrecht als Verfahrensmangel geltend, das Urteil sei nicht i.S. von § 119 Nr. 6 FGO mit Gründen versehen.
Nach § 119 Nr. 6 FGO ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. So verhält es sich, wenn den Prozessbeteiligten die Grundlage entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Es reicht aus, wenn die Gründe nur zum Teil fehlen und das Gericht ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das für sich allein den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bildet, (auch) als Teil eines eigenständigen Anspruchs übergangen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. September 2009 IX B 52/09, BFH/NV 2010, 220, m.w.N.).
Der gerügte Verstoß gegen § 119 Nr. 6 FGO liegt indes nicht vor. Entgegen der Darstellung des Klägers hat das FG sein Urteil hinsichtlich der Entscheidung, dass der Verlust des Klägers aus der Auflösung der X-GmbH nicht im Streitjahr erzielt wurde, ausreichend mit Gründen versehen.