BFH VII. Senat
AO § 191, AnfG § 3, AnfG § 11
vorgehend FG Düsseldorf, 29. October 2009, Az: 15 K 1850/08 AO
Leitsätze
1. NV: Der durch die Übertragung des Miteigentumsanteils an einem Grundstück dem Vollsteckungszugriff des FA entzogene Vermögenwert beläuft sich auf den Verkehrswert abzüglich der darauf lastenden Grundpfandrechte, soweit sie im Zeitpunkt der Übertragung noch valutierten. Gerade dieser Vermögenswert ist es, der durch die mit dem Duldungsbescheid bewirkten Anfechtung der Eigentumsübertragung nach § 3 Abs. 2 AnfG dem Fiskus wieder zugeführt werden soll .
2. NV: Nicht durch die Belastung des Grundstücks gesicherte Ansprüche können sich auf den dem Zugriff der Gläubiger durch die Eigentumsübertragung entzogenen Vermögenswert nicht auswirken .
Tatbestand
I. Der Bruder der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) schuldet dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt ‑‑FA‑‑) Abgaben in Höhe von mehr als … €. Im Jahre 2005 übertrug er seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Grundstück auf die Klägerin, die die Tilgung der darauf lastenden Grundschuld übernahm. Das Grundstück war zu diesem Zeitpunkt nicht wertausschöpfend belastet. Im Jahre 2007 erließ das FA einen Duldungsbescheid gegen die Klägerin, mit dem es die Übertragung des Miteigentumsanteils anfocht und die Klägerin auf den Betrag in Anspruch nahm, der sich nach Abzug der anteiligen Darlehensvaluta vom Verkehrswert des Anteils ergab. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) hielt den Duldungsbescheid für rechtmäßig, da sich die objektive Gläubigerbenachteiligung nach § 3 Abs. 2 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) auf den vom FA beanspruchten Betrag belaufe. Belastungen könnten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nur in Höhe der durch Grundpfandrechte gesicherten Forderungen, schuldrechtliche Ersatzansprüche der Klägerin gegen ihren Bruder hingegen gar nicht berücksichtigt werden.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Frage geltend, ob im Falle eines Duldungsbescheids bei Übertragung von Vermögenswerten nur die Ansprüche Dritter angerechnet werden könnten oder auch eigene Ansprüche des in Anspruch Genommenen.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist bei Zweifeln an der nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Darlegung der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache jedenfalls unbegründet.
Die aufgeworfene Frage ist nach der BGH-Rechtsprechung offensichtlich so zu beantworten, wie es das FG getan hat. Zu Recht hat das FG die von der Klägerin geltend gemachten, dinglich nicht gesicherten Ansprüche gegen ihren Bruder nicht als anspruchsmindernd anerkannt. Denn der durch die Übertragung des Miteigentumsanteils dem Vollstreckungszugriff des FA entzogene Vermögenswert beläuft sich ‑‑wie vom FA bei der Berechnung des geforderten Betrags zutreffend ermittelt‑‑ auf den Verkehrswert abzüglich der darauf lastenden Grundpfandrechte, soweit sie im Zeitpunkt der Übertragung noch valutierten. Nicht durch die Belastung des Grundstücks gesicherte Ansprüche können sich naturgemäß auf den dem Zugriff der Gläubiger durch die Eigentumsübertragung entzogenen Vermögenswert nicht auswirken. Gerade dieser Vermögenswert ist es, der durch die mit dem Duldungsbescheid bewirkte Anfechtung der Eigentumsübertragung nach § 3 Abs. 2 AnfG dem Fiskus wieder zugeführt werden soll. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage ist hierzu nicht ersichtlich (vgl. dazu die schon vom FG berücksichtigten Entscheidungen des BGH vom 17. Dezember 1998 IX ZR 196/97, Neue Juristische Wochenschrift ‑‑NJW‑‑ 1999, 1395, und vom 20. Oktober 2005 IX ZR 276/02, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2006, 552).