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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Beschluss vom 20. April 2010, VII B 235/09

Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

BFH VII. Senat

StBerG § 46 Abs 2 Nr 4, InsO § 35 Abs 2

vorgehend FG Köln, 02. September 2009, Az: 2 K 2950/08

Leitsätze

1. NV: Die für den insolventen Steuerberater bestehende Aussicht, am Ende des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung zu erlangen, ist nicht geeignet, die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgelöste gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen .

2. NV: Die vom Insolvenzverwalter erklärte Freigabe der weiteren beruflichen Tätigkeit des Steuerberaters während des Insolvenzverfahrens ist keine auf berufsrechtlichen Gesichtspunkten beruhende Entscheidung und führt auch nicht zur Bereinigung der wirtschaftlichen Situation des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters .

3. NV: Mit dem durch § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG bezweckten Schutz der Mandanten ist es nicht vereinbar, die Entscheidung über den Widerruf der Bestellung im Hinblick auf eine in Aussicht stehende Aufhebung des Insolvenzverfahrens unter Ankündigung der Restschuldbefreiung zurückzustellen .

Tatbestand

  1. I. Über das Vermögen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde im Juni 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet, woraufhin die Beklagte und Beschwerdegegnerin (die Steuerberaterkammer) ihre Bestellung als Steuerberaterin wegen Vermögensverfalls widerrief (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes ‑‑StBerG‑‑).

  2. Die hiergegen erhobene Klage, mit der die Klägerin u.a. geltend machte, dass der Insolvenzverwalter die Steuerberatungspraxis aus der Insolvenzmasse freigegeben habe und ihr voraussichtlich Restschuldbefreiung erteilt werde, wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, dass die wegen des eröffneten Insolvenzverfahrens bestehende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt worden sei. Auch wenn die Klägerin aus der fortgesetzten Tätigkeit als Steuerberaterin Einkünfte erziele, sei sie in Anbetracht des Umfangs ihrer Verbindlichkeiten nicht in der Lage, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die Freigabe der Steuerberatungspraxis aus der Insolvenzmasse sei eine nicht nach berufsrechtlichen Gesichtspunkten getroffene Entscheidung des Insolvenzverwalters und führe auch nicht zur Bereinigung der wirtschaftlichen Situation der Klägerin. Es habe sich auch nicht feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall der Klägerin ausgeschlossen sei.

  3. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) stützt.

Entscheidungsgründe

  1. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ungeachtet der Mängel der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision liegt der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund jedenfalls nicht vor.

  2. Anders als die Beschwerde meint, ist die Frage, "wann bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Vermutung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG widerlegt wird, dass der Steuerberater sich in Vermögensverfall befindet", nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, sondern sie ist vom Tatrichter auf der Grundlage seiner Würdigung der im Einzelfall festgestellten Tatsachen zu beantworten.

  3. Der beschließende Senat hat im Übrigen auch bereits entschieden, dass die gesetzliche Vermutung weder durch die im Rahmen des Insolvenzverfahrens in Aussicht stehende Restschuldbefreiung noch durch den Umstand, dass der Insolvenzverwalter die weitere selbstständige Tätigkeit des Steuerberaters gemäß § 35 Abs. 2 der Insolvenzordnung freigegeben hat, widerlegt werden kann, da es sich hierbei um mögliche Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzverfahrens handelt, dessen Eröffnung die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls gerade auslöst. Es liegt auf der Hand, dass die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintretenden Rechtsfolgen nicht zugleich geeignet sein können, die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. August 2008 VII B 16/08, BFH/NV 2008, 2064). Die vom Insolvenzverwalter erklärte Freigabe der weiteren beruflichen Tätigkeit des Steuerberaters während des Insolvenzverfahrens beruht ‑‑wie das FG zutreffend erkannt hat‑‑ nicht auf berufsrechtlichen Gesichtspunkten und führt auch nicht zur Bereinigung der wirtschaftlichen Situation des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters (vgl. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2008, 2064; vom 13. Januar 2009 VII B 108/08, BFH/NV 2009, 794).

  4. Mit den FG-Entscheidungen, auf die sich die Beschwerde beruft, wird keine hiervon abweichende Rechtsauffassung vertreten, vielmehr lagen jenen Entscheidungen ‑‑wie das FG zutreffend ausgeführt hat‑‑ Fälle zugrunde, in denen das Insolvenzverfahren ‑‑im Gegensatz zum Streitfall‑‑ bereits aufgehoben worden war. Das Gleiche gilt hinsichtlich des die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft betreffenden Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2004 AnwZ (B) 40/04 (Neue Juristische Wochenschrift 2005, 1271), auf den sich die Beschwerde beruft (vgl. dazu: Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2009 VII B 71/09, BFH/NV 2010, 699).

  5. Ob die Vermögensverhältnisse der Klägerin, wenn zu einem späteren Zeitpunkt das Insolvenzverfahren aufgehoben und die Restschuldbefreiung angekündigt werden sollte, wieder als geordnet angesehen werden könnten und ihrer Wiederbestellung somit nichts im Wege stünde, wird auf der Grundlage der Gegebenheiten jenes Zeitpunkts zu entscheiden sein. Das mit der Widerrufsvorschrift des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG verfolgte gesetzgeberische Ziel, die Interessen der Hilfeleistung in Steuersachen suchenden Mandanten vor Gefährdungen zu schützen, die von einem in Vermögensverfall geratenen Steuerberater ausgehen können, verbietet es, die gerichtliche Entscheidung über die Widerrufsverfügung ‑‑wie es die Beschwerde anregt‑‑ bis zu dem ungewissen Zeitpunkt einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Steuerberaters zurückzustellen.

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