BFH VIII. Senat
FGO § 133a Abs 6, FGO § 131 Abs 1 S 2
vorgehend BFH , 17. January 2010, Az: VIII B 132/09
Leitsätze
NV: Der Beschluss, durch den eine Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen worden ist, hat keinen vollziehbaren Inhalt.
Gründe
1. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Anspruch der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die Rüge ist deshalb zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).
a) Es kann dahinstehen, ob der Vortrag der Klägerin, seine Richtigkeit unterstellt, einen Gehörsverstoß des BFH ergäbe. Selbst wenn der BFH, wie die Klägerin meint, das Urteil des Finanzgerichts (FG) in Teilen unrichtig verstanden haben sollte, ändert dies nichts daran, dass das FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung nicht gehalten war, den von der Klägerin benannten Zeugen zu vernehmen. Der Zeuge sollte bekunden, dass die 2005 vereinbarten Leibrentenzahlungen nicht Honoraransprüche, sondern entgangene Rentenansprüche ausgleichen sollten, die der Gesellschafter X nach seinem Vortrag bei rechtzeitiger Zahlung der Honorare erworben hätte. Insofern hat das FG eindeutig im Urteil ausgeführt: "Die Frage, welcher Einkunftsart Entschädigungszahlungen zuzuordnen sind, ist allein danach zu beantworten, zu welcher Einkunftsart die nicht erzielten Einnahmen gehört hätten. Zu welcher Einkunftsart Einnahmen gehört hätten, die der Steuerpflichtige aus einer gedachten Verwendung der entgangenen Einnahmen hätte erzielen können, ist für die nach § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG vorzunehmende Zuordnung bedeutungslos". Wenn das FG auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung den Zeugen nicht vernommen hat, liegt darin kein Verfahrensfehler.
b) Im Übrigen ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die von der Klägerin behaupteten Mängel der Senatsentscheidung das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt haben können. Der Senat hat die Begründung der Klägerin zur Kenntnis genommen und in einem ausführlich begründeten Beschluss erwogen. Mit Einwänden gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung kann die Anhörungsrüge nicht begründet werden. Über den reinen Text des FG-Urteils hinausgehende Formulierungen im angefochtenen Beschluss sollten der Klägerin verdeutlichen, dass die von ihr angestrebte Revision auch jenseits der Frage, ob Zulassungsgründe vorlagen, nicht zu dem von ihr gewünschten Erfolg hätte führen können. Darin liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
2. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist schon deshalb abzulehnen, weil der mit der Anhörungsrüge angefochtene Beschluss keinen vollziehbaren Inhalt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Oktober 2007 XI S 20/07, BFH/NV 2008, 91). Daran fehlt es, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen worden ist.
3. Für das Verfahren wird eine Gerichtsgebühr von 50 € erhoben (vgl. Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz ‑‑GKG‑‑, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).