BFH VII. Senat
FGO § 136 Abs 2, FGO § 144
vorgehend Sächsisches Finanzgericht , 02. November 2009, Az: 5 K 783/07
Leitsätze
NV: Die Absicht, i.S.v. § 144 FGO Kostenerstattung zu beantragen, kann unterstellt werden, wenn bei Rücknahme einer vom FA eingelegen Nichtzulassungsbeschwerde anzunehmen ist, dass dem anwaltlich vertretenen Kläger, der ausdrücklich beantragt, dem FA die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, erstattungsfähige Aufwendungen entstanden sind .
Tatbestand
I. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt ‑‑FA‑‑) hat wegen Nichtzulassung der Revision gegen die Urteile des Sächsischen Finanzgerichts vom 3. November 2009 5 K 783/07 und 5 K 784/07 Beschwerden eingelegt und diese mit Schriftsätzen vom 27. Januar 2010 zurückgenommen. Daraufhin hat der Senat mit Beschlüssen vom 17. Februar 2010 VII B 265/09 und VII B 266/09 die Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerden eingestellt. Mit Schriftsätzen vom 1. März 2010 hat die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) beantragt, dem FA die Kosten der Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
II. Bei Rücknahme eines Rechtsmittels folgt die Kostenpflicht unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Deshalb unterbleibt in diesem Fall grundsätzlich eine Entscheidung über die Kosten. Nach § 144 FGO besteht aber dann eine Ausnahme, wenn ein Beteiligter Kostenerstattung beantragt. Diese Absicht kann unterstellt werden, wenn, wie in den Streitfällen, anzunehmen ist, dass der anwaltlich vertretenen Klägerin erstattungsfähige Aufwendungen entstanden sind (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 13. Juni 2000 VII R 68/97, nicht veröffentlicht, und vom 20. September 1966 VI R 107/66, BFHE 86, 811, BStBl III 1966, 680) und sie ausdrücklich beantragt, dem FA, das die von ihm eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden zurückgenommen hat, die Kosten der Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.