Vertretungszwang
Eine Besonderheit des Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof bildet der sogenannte Vertretungszwang.
Nach § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung müssen sich die Beteiligten vor dem Bundesfinanzhof durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen.
Bevollmächtigte
Als Bevollmächtigte sind dabei nur "Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer" sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln (§ 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung), zugelassen.
Vertretung von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.