Die einzelnen Rechtsmittel
Erfahren Sie mehr über die Möglichkeiten, Rechtsmittel einzulegen.
Hat das Finanzgericht in seinem Urteil die Revision zugelassen, so können die Beteiligten gegen das Urteil unmittelbar Revision beim Bundesfinanzhof einlegen.
Der Bundesfinanzhof entscheidet im Revisionsverfahren über die richtige Anwendung von Bundesrecht durch das Finanzgericht; er ist insofern reine Rechtsinstanz. Von Ausnahmen abgesehen, hat er selbst keine Tatsachen festzustellen und zu würdigen. Das ist Aufgabe der Finanzgerichte, deren tatsächliche Feststellungen für den Bundesfinanzhof grundsätzlich bindend sind. Die Finanzgerichte haben deshalb als Grundlage für die rechtliche Beurteilung zunächst den Sachverhalt zu ermitteln, zum Beispiel ob und an wen die oder der Steuerpflichtige Zahlungen geleistet hat. Der Bundesfinanzhof überprüft nur die rechtliche Beurteilung des Finanzgerichts, zum Beispiel ob diese Zahlungen Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind und deshalb steuerlich berücksichtigt werden können.
Folgt der Bundesfinanzhof der Rechtsauffassung des Finanzgerichts, so weist er die Revision als unbegründet zurück. Hält er die Auffassung des Finanzgerichts für nicht rechtens, so hebt er dessen Entscheidung auf und entscheidet in der Sache selbst (Änderung/Aufhebung der Steuerfestsetzung oder Klageabweisung). Hält der Bundesfinanzhof wesentliche Tatsachen für ungeklärt, verweist er die Sache an das Finanzgericht zurück, damit dieses im zweiten Rechtszug die fehlenden tatsächlichen Feststellungen nachholt.
Über Revisionen entscheidet der Bundesfinanzhof durch Urteil, es sei denn, die Sache ist (aus formalen Gründen) unzulässig. In diesem Fall ergeht ein Beschluss. Ausnahmsweise ist auch bei Unbegründetheit der Revision eine Entscheidung durch Beschluss möglich.
Hat das Finanzgericht die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen, so kann auf Beschwerde – sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde – der Bundesfinanzhof die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts zulassen. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.
Diese Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision muss die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer in der Begründung der Beschwerde darlegen. Es reicht nicht aus, dass lediglich geltend gemacht wird, das Urteil des Finanzgerichts sei falsch.
Gibt der Bundesfinanzhof der Nichtzulassungsbeschwerde statt, so wird das Verfahren in der Regel als Revisionsverfahren fortgeführt. Bejaht der Bundesfinanzhof das Vorliegen eines Verfahrensfehlers, kann er in dem Beschluss das angefochtene Urteil des Finanzgerichts auch aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverweisen.
Gegen finanzgerichtliche Entscheidungen, die nicht Urteile sind, kann Beschwerde zum Bundesfinanzhof eingelegt werden. Dies gilt zum Beispiel für die Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung oder die Ablehnung von Akteneinsicht. Allerdings können prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a der Finanzgerichtsordnung, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und über die Ablehnung zum Beispiel von Gerichtspersonen oder Sachverständigen, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse in Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Beschlüsse über vorläufigen Rechtsschutz sind nur beschwerdefähig, wenn das Finanzgericht die Beschwerde zugelassen hat.
Im Beschwerdeverfahren ist der Bundesfinanzhof Rechts- und Tatsacheninstanz. Er entscheidet insoweit durch Beschluss.
Neben den obengenannten Rechtsmitteln können Verfahren beim Bundesfinanzhof auch durch Anträge anhängig gemacht werden, so zum Beispiel Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beim Bundesfinanzhof einzulegendes Rechtsmittel oder – im Rahmen bereits beim Bundesfinanzhof anhängiger Verfahren – auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids oder einstweilige Anordnung. Auch über diese Anträge wird durch Beschluss entschieden.