Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Zweifel, ob von einem Laborarzt an ein Laborunternehmen ausgeführte medizinische Analysen, die der vorbeugenden Beobachtung und Untersuchung von Patienten dienen, von der Umsatzsteuer befreit sind. Er hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2017 XI R 23/15 den Gerichtshof der Europäischen Union diesbezüglich um Klärung gebeten.
Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden, steuerfrei; dem entspricht § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL regelt demgegenüber die Steuerbefreiung von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder in sozialer Hinsicht vergleichbaren anderen anerkannten Einrichtungen bewirkt werden. Dies soll durch § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG umgesetzt werden, der die Steuerbefreiung an weitere Voraussetzungen knüpft; nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (BTDrucks 16/10189, S. 75) können medizinische Versorgungszentren, Einrichtungen von Laborärzten oder klinischen Chemikern sowie Praxiskliniken unter diese Vorschrift fallen.
Im Streitfall fertigte der Kläger für ein in privatrechtlicher Form organisiertes Labor medizinische Analysen, die außerhalb der Praxisräume des sie anordnenden praktischen Arztes durchgeführt wurden.
Der BFH vertritt in dem Vorlagebeschluss die Auffassung, dass diese Leistungen als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt durchgeführt wurden, den Tatbestand der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL erfüllen.
Mit dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH soll geklärt werden, ob die Anwendung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL durch Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL ausgeschlossen ist, d.h. solche Leistungen nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit sind.
Ferner stellt sich -falls Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL anwendbar ist- die Frage, ob die betreffende Steuerbefreiung -wie das Finanzamt meint- ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Behandelndem voraussetzt.
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Siehe auch: XI R 23/15