Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 12. August 2015 XI R 43/13 entschieden, dass derjenige, der planmäßig und mit erheblichem Organisationsaufwand mindestens 140 fremde Pelzmäntel in eigenem Namen über eine Internet-Handelsplattform verkauft, eine unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt.
Die Klägerin, eine selbständige Finanzdienstleisterin, verkaufte in den Jahren 2004 und 2005 über zwei „Verkäuferkonten“ bei der Internet-Handelsplattform eBay an einzelne Erwerber mindestens 140 Pelzmäntel für insgesamt ca. 90.000 €.
Die Klägerin gab dazu an, im Zuge der Auflösung des Haushalts ihrer verstorbenen Schwiegermutter habe sie deren umfangreiche private Pelzmantelsammlung, die diese zwischen 1960 und 1985 zusammengetragen habe, über eBay veräußert. Die unterschiedliche Größe der verkauften Pelze resultiere daraus, dass sich eine Kleidergröße "schon mal ändern" könne. Der Verkauf einer privaten Sammlung sei keine unternehmerische Tätigkeit.
Nachdem das Finanzamt aufgrund einer anonymen Anzeige von den Verkäufen erfahren hatte, setzte es für die Verkäufe Umsatzsteuer fest. Es hielt die Angaben der Klägerin für nicht glaubhaft. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es führte zur Begründung aus, die Klägerin sei nicht unternehmerisch tätig geworden, weil sie lediglich Teile einer Privatsammlung verkauft habe.
Der BFH ist dieser Beurteilung nicht gefolgt, sondern hat die Umsatzsteuerpflicht der Verkäufe bejaht. Die Auffassung des FG, die Klägerin habe - vergleichbar einem Sammler - eine private Pelzmantelsammlung verkauft, halte einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Tätigkeit eines privaten Sammlers habe die Tätigkeit der Klägerin nichts zu tun; denn die Klägerin habe nicht eigene, sondern fremde Pelzmäntel - die (angebliche) „Sammlung“ der Schwiegermutter - verkauft. Nicht berücksichtigt habe das FG, dass die verkauften Gegenstände (anders als z.B. Briefmarken, Münzen oder historische Fahrzeuge) keine Sammlerstücke, sondern Gebrauchsgegenstände seien. Angesichts der unterschiedlichen Pelzarten, -marken, Konfektionsgrößen und der um bis zu 10 cm voneinander abweichenden Ärmellängen sei nicht ersichtlich, welches „Sammelthema“ verfolgt worden sein sollte.
Maßgebliches Beurteilungskriterium dafür, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, sei, ob der Verkäufer, wie z.B. ein Händler, aktive Schritte zur Vermarktung unternommen und sich ähnlicher Mittel bedient hat. Davon ist der BFH in der vorliegenden Konstellation ausgegangen. Der Hinweis der Klägerin auf die begrenzte Dauer ihrer Tätigkeit führe zu keiner anderen Beurteilung.
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Siehe auch: XI R 43/13