Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in seinem Urteil vom 16. Dezember 2009 I R 97/08 über die immer wieder streitige Frage nach einer „liquiditätsschonenden“ Buchwertfortführung im Zusammenhang mit einer Sacheinbringung zu entscheiden:
Eine Sacheinlage im Sinne des § 20 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG), bei der ein Mitunternehmeranteil steuerneutral in eine Kapitalgesellschaft eingebracht werden kann und bei der der Einbringende im Gegenzug neue Anteile an der Gesellschaft erhält, setzt den Übergang sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen des Mitunternehmeranteils voraus. Nach Auffassung des BFH können zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen auch immaterielle Wirtschaftsgüter gehören, wie beispielsweise das dem Einbringenden zustehende Recht an einem Namen oder einer Bezeichnung, deren Verwendung der Mitunternehmerschaft gestattet ist. Darauf, dass das Recht seinerseits bilanzierungsfähig und markenrechtlich besonders geschützt ist, kommt es nicht an. Entscheidend ist allein, ob das Recht nach seiner Funktion im Betrieb für diesen wesentlich ist (sog. funktionale Betrachtungsweise).
In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um die Einbringung eines Anteils an einer KG der IT-Branche in eine AG. Der einbringende Kommanditist hatte es der KG gestattet, eine bestimmte Bezeichnung firmen- und warenzeichenrechtlich zu nutzen, an der ihm das Namensrecht zustand. Er hatte es aber nicht in die AG eingebracht, was der erstrebten steuerneutralen Behandlung der Sacheinbringung entgegenstehen kann.
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