Durch das Dritte Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz vom 21. Dezember 2006 hat der Gesetzgeber die Besteuerung von Wohnmobilen mit Rückwirkung auf den 1. Januar 2006 neu geregelt. Dazu hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 24. Februar 2010 (II R 44/09) entschieden, dass die rückwirkende Inkraftsetzung dieser Neuregelungen nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt.
Gegen die Zulässigkeit dieser Rückwirkungsanordnung wandte sich der Halter eines Wohnmobils, dessen zulässiges Gesamtgewicht mehr als 2,8 t betrug. Dieses Wohnmobil war bis zum 31. Dezember 2005 als LKW nach dem zulässigen Gesamtgewicht und ab 1. Januar 2006 nach dem nunmehr geltenden neuen Tarif besteuert worden.
Der BFH hat es ausdrücklich offen gelassen, ob die Rückwirkung der neuen Bestimmungen zur Wohnmobilbesteuerung überhaupt eine belastende Wirkung entfaltet. Aufgrund des mit Ablauf des 30. April 2005 aufgehobenen § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wären Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t ohnehin als PKW zu besteuern gewesen. Insofern haben die zum 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Neuregelungen zu einer Entlastung der Halter von Wohnmobilen geführt. Halter solcher Fahrzeuge waren jedenfalls nicht über den 1. Mai 2005 hinaus in ihrem Vertrauen geschützt, ihre Wohnmobile würden bei der Kraftfahrzeugsteuer weiterhin als LKW behandelt werden.
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Siehe auch: II R 44/09