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Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust - BFH begegnet erneutem Nichtanwendungserlass

"Es ist geklärt, dass Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nur begrenzt abziehbar ist, wenn dem Steuerpflichtigen keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen zugehen."

Mit diesem Beschluss vom 18. März 2010 IX B 227/09 reagiert der Bundesfinanzhof (BFH) zeitnah auf den Nichtanwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 15. Februar 2010 (BStBl I 2010, 181) in einem Fall, in dem der Klägerin aufgrund ihrer Beteiligung keine Einnahmen zugeflossen sind und das Finanzgericht Düsseldorf (FG) in seinem Urteil vom 12. November 2009 der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 25. Juni 2009 IX R 42/08 und vom 14. Juli 2009 IX R 8/09) folgend das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht angewandt hatte.

Das beklagte Finanzamt hatte sich zur Begründung seiner nunmehr vom BFH mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zurückgewiesenen - Nichtzulassungsbeschwerde auf den Nichtanwendungserlass des BMF berufen. Wenn dort (u. A.) das Halbeinkünfteverfahren auch in Verlustfällen für anwendbar gehalten wird, so widerspricht diese Aussage nicht dem BFH und geht als Argument gegen die Rechtsprechung ins Leere. Diese betrifft nämlich nur einen Ausschnitt der "Verlustfälle", in dem keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen. Weil es dort mangels Einnahmen nicht zu einer hälftigen Steuerbefreiung kommt, sind auch die Aufwendungen nicht nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Über Fälle, in denen es trotz Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen zu einem Verlust kommt, hat der BFH noch nicht entschieden.

 

Bundesfinanzhof
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Siehe auch: IX B 227/09

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