Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13.11.2024 entschieden, dass Flugunterricht, der dazu dient, eine sog. Privatpilotenlizenz für Hobbyflieger (Private Pilot Licence) zu erlangen, nicht von der Umsatzsteuer befreit ist.
Der klagende Luftsportverein war in der Ausbildung von Flugschülern tätig. Bei dem Erwerb des hierfür verwendeten Flugzeugs hatte er Umsatzsteuer an den Verkäufer gezahlt. Diese Umsatzsteuer verlangte er als sog. Vorsteuer vom Finanzamt (FA) zurück - zunächst ohne Erfolg: Das FA stellte sich auf den Standpunkt, der Unterricht sei von der Umsatzsteuer befreit; deshalb könne auch die Vorsteuer, die auf den Unterricht entfalle, nicht zurückverlangt werden. Das Finanzgericht (FG) bestätigte die Auffassung des FA und wies die Klage ab.
Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und klargestellt, dass dem Luftsportverein der Vorsteuerabzug dem Grunde nach zusteht. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben kommt eine Befreiung von der Umsatzsteuer als "Schul- und Hochschulunterricht" bzw. als "Aus- und Fortbildung" nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Diesen Anforderungen genügt Flugunterricht grundsätzlich nicht. Denn beim Fliegen geht es nicht um die Vermittlung eines "breiten und vielfältigen Spektrums von Stoffen", was für die Steuerbefreiung als "Schul- und Hochschulunterricht" nötig wäre. Flugunterricht ist vielmehr spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht. Flugunterricht zur Vermittlung einer sog. Privatpilotenlizenz für Hobbyflieger ist auch nicht als "Aus- und Fortbildung" steuerfrei. Auch wenn die dort vermittelten Kenntnisse für berufliche Zwecke nützlich sein mögen, so ist die Privatpilotenlizenz keine Voraussetzung für eine entsprechende Berufsausbildung, etwa als Pilot bei einem Luftverkehrsunternehmen. Steuerfreier Unterricht ist insoweit allenfalls vorstellbar, soweit es um Unterricht geht, der Kenntnisse vermittelt, um die Verkehrspilotenlizenz (Airline Transport Pilot Licence) zu erwerben.
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Siehe auch: XI R 31/22