Mit dem heute veröffentlichten Beschluss vom 10. Dezember 2009 V R 18/08 hat der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Klärung der Umsatzsteuerpflicht beim Verkauf zahlungsgestörter Forderungen gerichtet.
In der Sache geht darum, ob der Käufer mit dem Erwerb zahlungsgestörter Darlehensforderungen ("non-performing loans") an den Verkäufer der Forderungen, eine Bank, umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt. Die Finanzverwaltung bejaht dies unter Berufung auf die sog. Factoring-Rechtsprechung des EuGH.
Der V. Senat hat demgegenüber Zweifel, ob die Grundsätze dieser Rechtsprechung auch zu einer Umsatzsteuerpflicht beim Verkauf zahlungsgestörter Darlehensforderungen führen. Zwar werden auch hier - wie beim Factoring - Forderungen durch den Erwerber eingezogen, so dass eine steuerpflichtige Inkassoleistung vorliegen könnte. Fraglich ist aber, ob der Erwerber an die veräußernde Bank eine Leistung gegen Entgelt erbringt. Im Hinblick auf die hohe Differenz zwischen Kaufpreis und Nennwert der Forderungen und die damit verbundene Risikoübernahme könnte auch eine "nicht steuerbare" oder "steuerfreie" Tätigkeit des Forderungserwerbers vorliegen. Zweifel bestehen auch hinsichtlich der Frage, wie - bei unterstellter Steuerpflicht - das Entgelt für eine Leistung des Erwerbers an die Bank zu bestimmen ist.
Der EuGH-Vorlage kommt für die Praxis große Bedeutung zu, da Banken in den letzten Jahren zahlungsgestörte Darlehensforderungen in großem Umfang verkauft haben. Dies hat bereits in der Vergangenheit zahlreiche zivil- und datenschutzrechtliche Rechtsfragen aufgeworfen.
Sollte der EuGH die von der Finanzverwaltung angenommene Steuerpflicht bestätigen, wäre die Bank aus der für die Leistung des Forderungserwerbers entstehenden Umsatzsteuer wohl nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die ursprüngliche Kreditvergabe - wie im Regelfall - umsatzsteuerfrei erfolgte. Hierüber ist aber in dem nun dem EuGH vorliegenden Streitfall nicht zu entscheiden.
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Siehe auch: V R 18/08