Gremien
Vertretungen der Richterinnen und Richter
Das Präsidium des Bundesfinanzhofs ist ein nach dem Gerichtsverfassungsgesetz gebildetes Organ der Richterinnen und Richter. Es besteht gemäß § 21a des Gerichtsverfassungsgesetzes aus dem Präsidenten und acht richterlichen Mitgliedern. Alle Richterinnen und Richter wählen diese acht Präsidiumsmitglieder für jeweils vier Jahre aus ihrer Mitte. Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Senate und verteilt die Geschäfte.
Der Präsidialrat ist ein Vertretungsorgan für die Beteiligung der Richterschaft bei der Ernennung der Richterinnen und Richter. Er ist nach § 55 des Deutschen Richtergesetzes vor jeder Wahl einer Richterin oder eines Richters und vor jeder Ernennung einer Richterin oder eines Richters zur oder zum Senatsvorsitzenden zu beteiligen. Dem Präsidialrat gehören der Präsident und die Vizepräsidentin des Bundesfinanzhofs und drei weitere Mitglieder an (§ 54 des Deutschen Richtergesetzes). Von den weiteren richterlichen Mitgliedern wird eines aus der Mitte des Präsidiums gewählt, die beiden anderen werden von den Richterinnen und Richtern gewählt. Die Amtszeit des Präsidialrats beträgt vier Jahre.
Der Richterrat ist an den allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richterinnen und Richter zu beteiligen. Er setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, die von den Richterinnen und Richtern auf vier Jahre gewählt werden.
Die Versammlung der Richterinnen und Richter ist für die Wahl der Mitglieder des Richterrats und des Präsidialrats einzuberufen. Bei Bedarf kann der Richterrat eine außerordentliche Richterversammlung einberufen.
Personalvertretungen
Der Personalrat ist für die nichtrichterlichen Bediensteten des Bundesfinanzhofs als Personalvertretung zuständig. Er besteht derzeit aus vier Mitgliedern aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten und einem Mitglied aus dem Kreis der Tarifbeschäftigten. Der Personalrat setzt sich für die allgemeinen und sozialen Belange des nichtrichterlichen Personals ein. Er hat bei der Einstellung von Beamtinnen und Beamten und Tarifbeschäftigten, bei der Beförderung von Beamtinnen und Beamten und bei der Eingruppierung und Höhergruppierung von Tarifbeschäftigten sowie bei Kündigungen ein Beteiligungsrecht.
Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ist nach dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch von den beim Gericht beschäftigten schwerbehinderten Menschen auf jeweils vier Jahre zu wählen. Sie hat die Interessen der bei Gericht tätigen schwerbehinderten Menschen zu vertreten und ihnen beratend sowie helfend zur Seite zu stehen. Sie ist vor allem in solchen Personalangelegenheiten zu hören, die einzelne oder schwerbehinderte Menschen als Gruppe betreffen.
Gleichstellungsbeauftragte
Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, den Vollzug des Gesetzes für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes sowie des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Hinblick auf den Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen wegen ihres Geschlechts, insbesondere bei Benachteiligung von Frauen, zu fördern und zu überwachen.