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Beschluss vom 07. März 2025, XI B 11/24

Antrag auf Terminsverlegung bei Erkrankung (Brechdurchfall) eines sechsjährigen Kindes des Prozessvertreters

ECLI:DE:BFH:2025:B.070325.XIB11.24.0

BFH XI. Senat

FGO § 96 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 119 Nr 3, ZPO § 227 Abs 1, ZPO § 227 Abs 2, GG Art 103 Abs 1

vorgehend FG Nürnberg, 06. Februar 2024, Az: 2 K 374/18

Leitsätze

1. NV: Stellt ein Prozessvertreter einen Antrag auf Terminsverlegung mit der Begründung, dass sein sechsjähriger Sohn an Brechdurchfall leide, muss die Art und Schwere der Erkrankung aus dem zur Glaubhaftmachung vorgelegten ärztlichen Attest zu entnehmen sein, so dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin selbst im Wege der eröffneten Video-Zuschaltung von Zuhause wegen des bedenklichen Gesundheitszustands des zu betreuenden Kindes nicht erwartet werden kann.

2. NV: In diesem Fall hat der Prozessvertreter außerdem Gründe anzugeben und glaubhaft zu machen, warum eine Betreuung seines Kindes durch eine andere Person nicht gewährleistet werden kann.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 06.02.2024 - 2 K 374/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

  1. Das Finanzgericht (FG) beraumte in dem vorliegenden Rechtsstreit für den 06.02.2024, 12:00 Uhr, einen Termin zur mündlichen Verhandlung an. Eine Reaktion der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf die Ladung blieb zunächst aus.

  2. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragten in einem Parallelverfahren mit Schreiben vom 10.01.2024 die Verlegung des dort für den am selben Tag um 11:00 Uhr anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung. Der Prozessvertreter, Rechtsanwalt B, der auch im vorliegenden Verfahren die Klägerin vor dem FG vertrat, müsse an diesem Tag bereits zu einer Aufsichtsratssitzung nach X reisen. Dieser das Parallelverfahren betreffende Antrag auf Terminsverlegung wurde vom FG mit Schreiben der Senatsvorsitzenden vom 15.01.2024 abgelehnt.

  3. Mit Schriftsatz vom 04.02.2024, der beim FG um 23:52 Uhr eingegangen ist, beantragte der Prozessvertreter, die auf den 06.02.2024 terminierte mündliche Verhandlung in beiden Verfahren aufzuheben. Sein sechsjähriger Sohn leide seit spätnachmittags an Brechdurchfall, weshalb dieser in den Folgetagen den Kindergarten nicht besuchen und weder von der Ehefrau noch von den Großeltern betreut werden könne. Die weiteren Sozietätsmitglieder seien anderweitig terminlich gebunden und hätten von den streitgegenständlichen Sachverhalten keine Kenntnis. Auch die Reise nach X werde aufgrund der Erkrankung des betreuungsbedürftigen Sohnes nicht angetreten, weshalb kurzfristig die Durchführung der Aufsichtsratssitzung am 06.02.2024 um 18:30 Uhr als Hybridsitzung versucht werde.

  4. Das FG wies mit Schreiben der Senatsvorsitzenden vom 05.02.2024 den Prozessvertreter auf die fehlende, bei Verlegungsanträgen "in letzter Minute" erforderliche Glaubhaftmachung der vorgetragenen Erkrankung durch Vorlage eines geeigneten ärztlichen Attests und zugleich auf die Möglichkeit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per "Video-Zuschaltung" hin. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurden dem Prozessvertreter die erforderlichen Zugangsdaten übermittelt.

  5. Am 06.02.2024 übersandte der Prozessvertreter um 09:29 Uhr ein formularmäßiges ärztliches Attest vom 05.02.2024 für seinen 2017 geborenen Sohn, auf dem sich zur Möglichkeit des Besuchs von Kindergarten/Kinderhort/Schule für den Zeitraum vom 05.02.2024 bis 09.02.2024 ein Kreuz im Feld "Nein" befindet. Weitere Angaben wie Art und Schwere der Erkrankung des Kindes gingen aus dem Attest nicht hervor. Der Prozessvertreter brachte außerdem weiter vor, da er aufgrund des nach wie vor angeschlagenen Zustands seines Sohnes am Vormittag nochmals zur Ärztin oder Kinderklinik fahren müsse, sei eine gesicherte Verfügbarkeit während der mündlichen Verhandlung am 06.02.2024 nicht gegeben und auch nicht zu erwarten. Damit das Verfahren seinen Fortgang nehmen könne, bestehe ausnahmsweise Einverständnis, "dass im Wege des schriftlichen Verfahrens weiterverhandelt [wird] …, wobei beiden Prozessparteien dann nachzulassen ist, abschließend vorzutragen".

  6. Das FG lehnte mit Schreiben der Senatsvorsitzenden vom 06.02.2024, das um 10:52 Uhr übermittelt wurde, eine Verlegung des Termins ab. Erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung seien nicht ausreichend glaubhaft gemacht.

  7. Am 06.02.2024 ging um 11:40 Uhr ein weiteres Schreiben des Prozessvertreters ein, welches den erkennenden Senat des FG erst nach Schluss der um 12:01 Uhr begonnenen mündlichen Verhandlung erreicht hat, da auf ihm ein falsches Aktenzeichen angegeben war. Die erfolgte Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung wurde unter Aufrechterhaltung desselben als verfahrensfehlerhaft erachtet. Eine Teilnahme an einer Video-Konferenz sei unmöglich und auch nicht zumutbar, da der Prozessvertreter seinen Sohn betreuen und sich wegen dessen sehr angeschlagenen und bedenklichen Gesundheitszustands nochmals zu einem Arzt oder in die Kinderklinik begeben müsse.

  8. Das FG führte die mündliche Verhandlung, zu der für die Klägerin niemand erschienen war, durch und wies die Klage ab. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils führte das FG unter anderem aus, dass es mangels ausreichender Glaubhaftmachung eines erheblichen Grundes zur Terminsaufhebung nicht verpflichtet gewesen sei. Die mündliche Verhandlung sei auch nicht wiederzueröffnen gewesen.

  9. Die Klägerin macht mit ihrer Beschwerde einen Verfahrensmangel im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend und rügt, dass ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden sei. Sie bringt im Wesentlichen vor, dass die erheblichen Gründe in den Terminsverlegungsanträgen vom 04.02.2024 und 06.02.2024 unabhängig davon, dass schon der zunächst gestellte Verlegungsantrag vom 10.01.2024 aufgrund der Terminskollision positiv hätte verbeschieden werden müssen, mehr als ausreichend dargelegt und auch glaubhaft gemacht worden seien. Das FG habe aufgrund der dargestellten Gründe erkennen können, dass ein Verlegungsgrund vorliege, da die Erkrankung des Sohnes des Prozessvertreters der Klägerin unter Vorlage des ärztlichen Attests genau und detailliert dargelegt und geschildert worden sei.

Entscheidungsgründe

II.

  1. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen nicht vor.

  2. 1. Das angefochtene Urteil der Vorinstanz verletzt nicht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO).

  3. a) Nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht "aus erheblichen Gründen" auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin aufheben oder verlegen. Liegen erhebliche Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht. In diesem Fall muss der Termin zur mündlichen Verhandlung zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Verlegung verzögert würde (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 08.11.2016 - I B 137/15, BFH/NV 2017, 433, Rz 11; vom 05.05.2020 - III B 158/19, BFH/NV 2020, 905, Rz 8; vom 07.06.2023 - IX B 11/23, BFH/NV 2023, 983, Rz 4). Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO).

  4. aa) In einer plötzlichen Erkrankung eines nicht fachkundig vertretenen Beteiligten, die dessen Erscheinen zum Verhandlungstermin entgegensteht, kann ein erheblicher Grund für eine Verschiebung des Termins liegen. Ob im Einzelfall eine Terminsaufhebung und -verlegung gerechtfertigt ist, muss das FG anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen. Dazu muss es in der Lage sein, sich über das Vorliegen eines Verlegungsgrundes ein eigenes Urteil zu bilden. Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19.11.2009 - IX B 160/09, BFH/NV 2010, 454, unter 1.; vom 08.11.2016 - I B 137/15, BFH/NV 2017, 433, Rz 12; vom 07.06.2023 - IX B 11/23, BFH/NV 2023, 983, Rz 5).

  5. bb) Ein erheblicher Grund für die Verlegung des anberaumten Verhandlungstermins kann auch in einer schweren Erkrankung eines nahen Familienangehörigen liegen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24.04.2006 - VII B 78/05, BFH/NV 2006, 1668, unter II.2.; vom 21.10.2008 - VI B 111/07, juris, unter II.2.). Dies kann sich auch auf die Familie eines Prozessbevollmächtigten beziehen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 15.12.1994 - X B 159/94, BFH/NV 1995, 533; vom 21.10.2008 - VI B 111/07, juris, unter II.2.). In diesem Fall hat der Beteiligte Gründe anzugeben, warum eine Betreuung des Angehörigen durch eine andere Person nicht gewährleistet werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 24.04.2006 - VII B 78/05, BFH/NV 2006, 1668, unter II.2.).

  6. cc) Wird ein Antrag auf Terminsverlegung "in letzter Minute" gestellt, muss der Beteiligte von sich aus den Verlegungsgrund glaubhaft machen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 05.05.2020 - III B 158/19, BFH/NV 2020, 905, Rz 8; vom 07.06.2023 - IX B 11/23, BFH/NV 2023, 983, Rz 6). Wird der "in letzter Minute" gestellte Verlegungsantrag mit einer Erkrankung begründet, obliegt es nach der ständigen Rechtsprechung des BFH dem Beteiligten, die Gründe für die Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das FG die Frage, ob die betreffende Person verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann. Ein zu diesem Zweck vorgelegtes ärztliches Attest muss deshalb die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar beschreiben und sich zur Art und Schwere der Erkrankung äußern (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19.11.2009 - IX B 160/09, BFH/NV 2010, 454, unter 1.; vom 25.10.2012 - X B 130/12, BFH/NV 2013, 228, Rz 5; vom 08.11.2016 - I B 137/15, BFH/NV 2017, 433, Rz 12; vom 04.11.2019 - X B 70/19, BFH/NV 2020, 226, Rz 10; vom 07.06.2023 - IX B 11/23, BFH/NV 2023, 983, Rz 6).

  7. b) Nach diesen Maßstäben lagen im Streitfall die Voraussetzungen für eine Terminsverlegung nicht vor.

  8. aa) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung darüber, ob dem Antrag vom 10.01.2024, den in einem Parallelverfahren gleichfalls für den 06.02.2024 anberaumten Termin zu verlegen, weil der Prozessvertreter an diesem Tag zu einer Aufsichtsratssitzung nach X zu reisen hatte, hätte entsprochen werden müssen. Einen solcher Antrag, den Termin wegen einer drohenden Terminskollision zu verlegen, wurde im vorliegenden Verfahren schon nicht angebracht. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass soweit ‑‑wie hier‑‑ eine Sozietät bevollmächtigt wurde, in der Regel auch Hinderungsgründe für eine Wahrnehmung des Termins durch ein anderes Mitglied der Sozietät im Einzelnen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden müssen, sofern sie nicht offenkundig sind (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18.11.2016 - IX B 70/16, BFH/NV 2017, 309, Rz 8; vom 18.01.2022 - III B 108/21, BFH/NV 2022, 606, Rz 7); anderenfalls darf das Gericht regelmäßig von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgehen und demgemäß das Vorliegen erheblicher Gründe für eine Terminsänderung verneinen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 25.11.2008 - III B 161/07, BFH/NV 2009, 406, unter II.1.a; vom 18.01.2022 - III B 108/21, BFH/NV 2022, 606, Rz 7).

  9. bb) Das FG konnte die mündliche Verhandlung an dem angesetzten Tag ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durchführen. Die Klägerin ist den an eine Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen nicht gerecht geworden.

  10. (1) Das vom FG zur Glaubhaftmachung angeforderte ärztliche Attest wurde erst kurz vor Beginn der mündlichen Verhandlung am 06.02.2024 übermittelt. Darin ist lediglich formularmäßig angegeben, dass der Sohn des Prozessvertreters in der Woche vom 05.02.2024 bis 09.02.2024 den Kindergarten nicht besuchen könne. Das vom Prozessvertreter vorgelegte ärztliche Attest verhält sich nicht ansatzweise zur Art und Schwere der Erkrankung des Sohnes des Prozessvertreters. Die vom Prozessvertreter mit der schweren Erkrankung seines Sohnes dargelegten erheblichen Gründe, die seine Verhinderung am Tag der mündlichen Verhandlung untermauern sollten, hat das FG mangels diesbezüglicher Angaben aus dem vorgelegten ärztlichen Attest nicht entnehmen können. Der Prozessvertreter hat trotz Aufforderung durch das FG mit diesem Attest jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass seine Teilnahme an der Verhandlung auch im Wege einer "Video-Zuschaltung" von Zuhause wegen des bedenklichen Gesundheitszustands seines von ihm zu betreuenden Sohnes, aufgrund dessen er sich nochmals zu einem Arzt oder in die Kinderklinik begeben müsse, für ihn weder möglich noch zumutbar gewesen ist.

  11. Außerdem hat der Prozessvertreter ebenso wenig glaubhaft gemacht, weshalb eine Betreuung des erkrankten Sohnes durch eine andere Person nicht gewährleistet werden konnte, soweit er mit der beruflichen Verhinderung seiner Ehefrau und dem Alter der Großeltern hierfür aus seiner Sicht erhebliche Gründe dargetan hat.

  12. (2) Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass der Umstand, wonach der Prozessvertreter subjektiv von seiner Verhinderung am Tag des Termins aufgrund des einen möglicherweise weiteren Arzt- oder Klinikbesuch erforderlich machenden bedenklichen Gesundheitszustands seines Sohnes überzeugt war, keinen Verlegungsgrund bildet. Denn das liefe darauf hinaus, dass ein Beteiligter kurzfristig die Aufhebung jedes Gerichtstermins erreichen könnte, ohne nähere Angaben zu den genauen Auswirkungen der Erkrankung am fraglichen Tag zu machen und dem Gericht auch nur die Möglichkeit einer Überprüfung zu geben (vgl. BFH-Beschluss vom 07.06.2023 - IX B 11/23, BFH/NV 2023, 983, Rz 8).

  13. 2. Die mündliche Verhandlung vor dem FG war auch nach dem kurz vor ihrem Beginn am 06.02.2024 eingegangenen weiteren Schreiben des Prozessvertreters, welches den erkennenden Senat des FG ‑‑aufgrund einer von den Prozessbevollmächtigten zu vertretenden fehlerhaften Angabe eines unzutreffenden Aktenzeichens‑‑ erst nach Schluss der Verhandlung erreicht hat, nicht wiederzueröffnen.

  14. a) Nach § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob eine bereits geschlossene mündliche Verhandlung wiedereröffnet wird. Das Ermessen ist allerdings auf "Null" reduziert, wenn durch die Ablehnung der Wiedereröffnung wesentliche Prozessgrundsätze verletzt würden, beispielsweise weil anderenfalls der Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt oder die Sachaufklärung unzureichend ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 05.11.2014 - IV R 30/11, BFHE 248, 81, BStBl II 2015, 601, Rz 49; vom 31.05.2017 - XI R 2/14, BFHE 258, 191, BStBl II 2017, 1024, Rz 46).

  15. b) Zu einer solchen Entscheidung des FG gab das vorgenannte Schreiben des Prozessvertreters vom 06.02.2024 keine Veranlassung. Das FG konnte, ohne die bereits geschlossene mündliche Verhandlung nach § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO wiederzueröffnen, durch Urteil entscheiden, da der Prozessvertreter insoweit die von ihm bereits vorgebrachten und wiederholten Gründe für seine Verhinderung weder glaubhaft gemacht noch neuen relevanten Sachvortrag vorgetragen hat.

  16. c) Auf die Frage, ob der Prozessbevollmächtigte durch das in seinem Schreiben vom 06.02.2024 (09:29 Uhr) erklärte Einverständnis mit einem "schriftlichen Verfahren" wirksam auf mündliche Verhandlung verzichtet hat, kommt es danach nicht mehr an.

  17. 3. Soweit sich die Ausführungen der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung über die gerügte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör hinaus gegen die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung richten, wird damit keiner der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe dargetan, sondern nur, dass das FG nach Auffassung der Klägerin falsch entschieden habe. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO grundsätzlich nicht zu begründen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 07.06.2023 - IX B 11/23, BFH/NV 2023, 983, Rz 13).

  18. 4. Von einer weitergehenden Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung des Beschlusses wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

  19. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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