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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Beschluss vom 21. Oktober 2024, VIII S 20/24

Begründung durch Bezugnahme

ECLI:DE:BFH:2024:B.211024.VIIIS20.24.0

BFH VIII. Senat

GG Art 103 Abs 1

vorgehend BFH , 27. August 2024, Az: VIII S 16/24

Leitsätze

NV: In Verfahren, die rechtlich und tatsächlich gleich liegen, verletzt es nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn der Bundesfinanzhof zur Begründung auf den begründeten Beschluss in der Parallelsache Bezug nimmt, der den Beteiligten vorliegt.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27.08.2024 - VIII S 16/24 wird als unbegründet zurückgewiesen.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

  1. Die gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat das tatsächliche und rechtliche Vorbringen des Klägers, Antragstellers und Rügeführers (Kläger) zur Begründung seines Zuständigkeitsbestimmungsantrags zur Kenntnis genommen und erwogen. Zur Begründung des Beschlusses hat der Senat auf den Beschluss vom 27.08.2024 in der Parallelsache VIII S 15/24 Bezug genommen. Die Bezugnahme ist zulässig. Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt. Die jeweils zu beurteilenden Fragen liegen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gleich. Im Kern moniert der Kläger, dass der Bundesfinanzhof seinem Antrag nicht stattgegeben hat, und hält die angefochtene Entscheidung für unrichtig. Daraus ergibt sich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

  2. Neues Vorbringen (angeblich überlange Verfahrensdauer, Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes) kann einer Anhörungsrüge von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen. Im Übrigen wäre das Vorbringen auch für die Bestimmung des gesetzlichen Richters unbeachtlich.

  3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung. Es fällt eine Festgebühr von 66 € an (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz ‑‑GKG‑‑, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

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