Zum Hauptinhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen
auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

Entscheidungen
des Bundesfinanzhofs

Entscheidungen online

Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen

Beschluss vom 27. August 2024, VIII S 16/24

Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 27.08.2024 - VIII S 15/24 - Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts

ECLI:DE:BFH:2024:B.270824.VIIIS16.24.0

BFH VIII. Senat

FGO § 38, FGO § 39 Abs 1

Leitsätze

NV: Außer in den in § 39 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung abschließend aufgezählten Fallgruppen ist eine Zuständigkeitsbestimmung nicht möglich.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

  1. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts durch den Bundesfinanzhof gemäß § 39 der Finanzgerichtsordnung ist zulässig, aber nicht begründet. Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen Beschluss vom heutigen Tag in der Parallelsache VIII S 15/24 Bezug, der den Beteiligten vorliegt.

Seite drucken