ECLI:DE:BFH:2024:B.270824.VIIIS16.24.0
BFH VIII. Senat
FGO § 38, FGO § 39 Abs 1
Leitsätze
NV: Außer in den in § 39 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung abschließend aufgezählten Fallgruppen ist eine Zuständigkeitsbestimmung nicht möglich.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts durch den Bundesfinanzhof gemäß § 39 der Finanzgerichtsordnung ist zulässig, aber nicht begründet. Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen Beschluss vom heutigen Tag in der Parallelsache VIII S 15/24 Bezug, der den Beteiligten vorliegt.