ECLI:DE:BFH:2023:B.280623.VIIB14.23.0
BFH VII. Senat
FGO § 96 Abs 1 S 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 40 Abs 1, FGO § 41 Abs 1, GG Art 19 Abs 4
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 07. Dezember 2022, Az: 2 K 211/21
Leitsätze
1. NV: Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist das Finanzgericht (FG) zwar nicht an die Fassung des Klageantrags, sehr wohl aber an das Klagebegehren gebunden.
2. NV: Wird eindeutig erkennbar sowohl eine Anfechtungsklage als auch eine Feststellungsklage kumulativ erhoben, darf das FG das Klagebegehren nicht auf eine der Klagearten beschränken. Erfasst das FG das Klagebegehren unvollständig, liegt ein Verfahrensfehler im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 07.12.2022 - 2 K 211/21 aufgehoben.
Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet.
Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), das Finanzgericht (FG) habe das Klagebegehren unzutreffend nicht (auch) als Feststellungsklage i.S. des § 41 Abs. 1 FGO, sondern lediglich als Anfechtungsklage i.S. des § 40 Abs. 1 FGO behandelt, liegt vor. Das FG hat das Klagebegehren im Streitfall fehlerhaft ausgelegt und beschieden und dadurch gegen die Grundordnung des Verfahrens verstoßen. Da im Falle der Zulassung der Revision aller Voraussicht nach das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen werden müsste, verweist der Senat zur Straffung des Verfahrens nach § 116 Abs. 6 FGO die Sache bereits im Beschwerdeverfahren zurück.
1. Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO ist das Gericht zwar nicht an die Fassung des Klageantrags, sehr wohl aber an das Klagebegehren gebunden. Dabei darf das FG u.a. nicht hinter dem Klagebegehren zurückbleiben, mithin nicht nur über einen Teil des Klagebegehrens entscheiden (Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 18.08.2005 - II R 68/03, BFH/NV 2006, 360). Aufgabe des Gerichts ist es, im Wege der Auslegung den Willen der Partei anhand der erkennbaren Umstände zu ermitteln. Hierbei ist zwar der Grundsatz der Rechtsschutz gewährenden Auslegung nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes zu berücksichtigen, in dessen Lichte im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht. Die Auslegung einer Prozesserklärung darf aber nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für den sich in der (verkörperten) Erklärung selbst keine Anhaltspunkte mehr finden lassen (BFH-Beschluss vom 07.11.2007 - I B 104/07, BFH/NV 2008, 799). Der BFH kann im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Auslegung einer prozessualen Willenserklärung durch das FG uneingeschränkt nachprüfen (vgl. insgesamt BFH-Beschluss vom 20.09.2022 - VIII B 103/21, BFH/NV 2022, 1282, m.w.N.).
2. Gemessen an den genannten Rechtsgrundsätzen hat das FG im Streitfall das Klagebegehren unvollständig erfasst und beschieden. Das FG hat in seinem vorliegend angegriffenen Urteil ausdrücklich nur über eine Anfechtungsklage und nicht zugleich auch über eine Nichtigkeitsfeststellungsklage entschieden. Der Antrag der Klägerin lautete in der Sache indes, "unter Feststellung deren Nichtigkeit die angefochtenen Bescheide aufzuheben, hilfsweise, sie als rechtswidrig aufzuheben.". Hierzu hat die Klägerin in ihrer Klageschrift ausdrücklich betont, sowohl Anfechtungs- als auch Nichtigkeitsfeststellungsklage erheben zu wollen, was ihrer Meinung nach gemäß § 43 FGO zulässig sei (…). Diese Ausführungen können nur dahin verstanden werden, dass die Klägerin neben der Anfechtungsklage zugleich eine Nichtigkeitsfeststellungsklage erhoben hat (vgl. auch FG Köln, Urteil vom 22.11.2018 - 4 K 2652/17, Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 480). Das auf einem unzutreffenden Verständnis des Klagebegehrens der Klägerin beruhende Urteil des FG ist aufzuheben.
Ob eine kumulative Erhebung beider Klagearten bezogen auf ein und denselben Bescheid zulässig oder unzulässig ist, bedarf im Beschwerdeverfahren keiner Entscheidung. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang ferner der Einwand des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt), dass das FG die vorgetragenen Nichtigkeitsgründe im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts berücksichtigt und die Klägerin im Ergebnis insoweit keinen Rechtsverlust erlitten habe. Die Klägerin hat dessen ungeachtet sowohl die Anfechtung als auch die Feststellung der Nichtigkeit, gestützt jeweils auf die Nichtigkeit, beantragt. Dieses Klagebegehren ist nicht vollumfänglich beschieden worden.
3. Eine Entscheidung über den Antrag der Klägerin, das vorliegende Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, sowie ein Eingehen auf ihr übriges Vorbringen erübrigen sich damit.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, ebenso von einer Darstellung des Sachverhalts (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.