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Beschluss vom 28. Februar 2025, IX B 108/24

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit

ECLI:DE:BFH:2025:B.280225.IXB108.24.0

BFH IX. Senat

FGO § 52 Abs 2, FGO § 76 Abs 1 S 1, FGO § 96 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 119 Nr 3, FGO § 119 Nr 5, FGO § 155, GG Art 103 Abs 1, ZPO § 227

vorgehend FG München, 27. Juni 2024, Az: 15 K 2590/21

Leitsätze

1. NV: Da die Prozessbeteiligten im Finanzgerichtsprozess auf die Beachtung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verzichten können, ist es einem Prozessbeteiligten nach dem Rügeverzicht verwehrt, die Zulassung der Revision auf die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes zu stützen.

2. NV: Beruft sich ein fachkundig vertretener Beteiligter darauf, er sei verhindert gewesen, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, zu der sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden war, erfordert die Annahme eines Gehörsverstoßes wegen Ablehnung eines Verlegungsantrags, dass gegenüber der Vorinstanz substantiierte Gründe vorgetragen wurden, die eine persönliche Anwesenheit des Beteiligten neben dem Prozessbevollmächtigten erfordern.

3. NV: Die Rüge mangelnder Sachaufklärung des Finanzgerichts (FG) durch Nichterhebung angebotener oder sich aufdrängender Beweise gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung setzt voraus, dass der Prozessbeteiligte die ermittlungsbedürftigen Tatsachen (Beweisthemen), die angebotenen Beweismittel, die genauen Fundstellen (Schriftsatz oder Terminsprotokoll, in denen die Beweismittel benannt worden sind, die das FG nicht erhoben hat) und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme benennt und auch ausführt, inwieweit das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 27.06.2024 - 15 K 2590/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

  1. Die Beschwerde ist unbegründet.

  2. 1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) und den Zulassungsgrund zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) beruft, fehlt es in der Beschwerdebegründung an näheren Ausführungen dazu. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO sind in der Beschwerdebegründung jedoch die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO darzulegen.

  3. 2. Die von der Klägerin gerügte Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung (§ 169 des Gerichtsverfassungsgesetzes, § 52 FGO) führt nicht zur Annahme eines Verfahrensmangels im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

  4. a) Die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung ist ein absoluter Revisionsgrund (§ 119 Nr. 5 FGO). Allerdings können die Prozessbeteiligten auf die Beachtung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verzichten. Denn das Prinzip der Öffentlichkeit ist in der Finanzgerichtsordnung abgeschwächt: Nach § 90 Abs. 2 FGO kann das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden; die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn ein Beteiligter, der nicht Finanzbehörde ist, es beantragt (§ 52 Abs. 2 FGO, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 24.08.1990 - X R 45-46/90, BFHE 161, 427, BStBl II 1990, 1032, unter 2.; vom 08.05.1996 - XI R 5/96, BFH/NV 1996, 772 und vom 30.11.2009 - I B 111/09, BFH/NV 2010, 1102, unter II.1.b, jeweils m.w.N.).

  5. b) Die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter sind zur mündlichen Verhandlung am 27.06.2024 nicht erschienen. Eine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung ist von ihnen nicht gerügt worden. Da die Prozessbeteiligten im Finanzgerichtsprozess auf die Beachtung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verzichten können, ist es der Klägerin nach dem Rügeverzicht verwehrt, die Zulassung der Revision auf die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes zu stützen.

  6. Ohne Bedeutung ist, dass die Klägerin am 18.01.2024 schriftsätzlich einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit gestellt und diesen im Erörterungstermin vom 01.02.2024 nicht wiederholt hat. Denn ein Antrag nach § 52 Abs. 2 FGO ist in der mündlichen Verhandlung zu beantragen (vgl. BFH-Beschluss vom 29.06.2005 - VI B 105/04, BFH/NV 2005, 1799, unter 3.).

  7. 3. Das Finanzgericht (FG) hat, indem es den Antrag der Klägerin auf Verlegung des Termins der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat, nicht deren Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO verletzt.

  8. a) Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das FG aus erheblichen Gründen einen Termin aufheben oder verlegen. Diese erheblichen Gründe sind auf Verlangen glaubhaft zu machen (§ 227 Abs. 2 ZPO). Ist eine Glaubhaftmachung erfolgt, verdichtet sich das Ermessen des FG zu einer Rechtspflicht, so dass der Termin zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt werden muss, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird. Bei der Prüfung der Gründe muss das FG zugunsten des Beteiligten berücksichtigen, dass es einzige Tatsacheninstanz ist und der Beteiligte ein Recht hat, seine Sache in der mündlichen Verhandlung zu vertreten (BFH-Beschluss vom 14.02.2019 - VIII B 58/18, Rz 5, m.w.N.).

  9. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch nicht verletzt, wenn der Beteiligte nicht jede zumutbare Gelegenheit wahrgenommen hat, sich Gehör zu verschaffen. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör wird begrenzt durch die prozessualen Mitwirkungspflichten des Beteiligten. Dieser hat alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche zu tun, um sein Recht auf Gehör zu verwirklichen. Hieran fehlt es jedenfalls, wenn der Beteiligte trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung bei eigener Verhinderung nicht wenigstens durch den bereits bestellten Prozessbevollmächtigten vertreten wird. Dem Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör wird auch dadurch entsprochen, dass sich der von ihm bestellte Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung äußern kann (BFH-Beschluss vom 14.02.2019 - VIII B 58/18, Rz 6, m.w.N.).

  10. b) Nach diesen Grundsätzen ist der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör durch die Nichtverlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht verletzt.

  11. aa) Das Vorbringen im Schriftsatz vom 25.06.2024, wonach es sich um Sachverhalte handelte, "die zum Teil weit in die Vergangenheit zurückreichen" und es allein die Klägerin sei, "die den Sachverhalt aus eigener Kenntnis umfassend kennt", reicht für eine Verlegung des Termins nicht aus. Diese Gründe können in fast jedem Gerichtsverfahren mit umfangreicher Sachverhaltsaufklärung und dementsprechend längerer Verfahrensdauer vorliegen. Andere Gründe, die eine persönliche Anwesenheit der Klägerin neben ihrem Prozessbevollmächtigten erfordert hätten, waren im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen.

  12. bb) Dass die Klägerin den Antrag auf Terminsverlegung mit einem bereits vor der Ladung gebuchten Urlaub begründet hatte, steht nicht entgegen. Denn beruft sich ein fachkundig vertretener Beteiligter darauf, er sei verhindert gewesen, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, zu der ‑‑wie hier‑‑ sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden war, erfordert die Annahme eines Gehörsverstoßes wegen Ablehnung eines Verlegungsantrags, dass gegenüber der Vorinstanz substantiierte Gründe vorgetragen wurden, die eine persönliche Anwesenheit des Beteiligten neben dem Prozessbevollmächtigten erfordern. Diesen Substantiierungsanforderungen genügte das Vorbringen der Klägerin nicht. Dieses enthält keine besonderen Gründe ‑‑etwa im Hinblick auf eine gegebenenfalls erforderliche weitere Sachaufklärung durch die Klägerin persönlich‑‑, die für die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit neben der ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gesprochen hätten. Dass die Anwesenheit der Klägerin notwendig ist, ist vor dem Hintergrund des bereits durchgeführten Erörterungstermins vom 01.02.2024 und der zahlreichen Aufklärungsanordnungen des FG auch nicht ersichtlich.

  13. cc) Da das persönliche Erscheinen der Klägerin nicht angeordnet war, ist es unerheblich, dass die Klägerin krankheitsbedingt an der Verhandlung am 27.06.2024 nicht teilnehmen konnte.

  14. dd) Soweit sich die Klägerin auf die terminliche Verhinderung des sachbearbeitenden Steuerberaters […] beruft, ist ebenfalls nicht ersichtlich, warum dessen Bestellung zwei Tage vor dem geladenen Termin und in Kenntnis einer bereits vorliegenden urlaubsbedingten Verhinderung trotz Vorhandenseins eines weiteren in den Sachverhalt eingearbeiteten Prozessbevollmächtigten zu einer Vertagung des Termins führen soll. Anhaltspunkte, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an der Teilnahme des Termins verhindert war, legt die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht dar.

  15. 4. Eine Gehörsverletzung ist nicht darin zu sehen, dass seitens des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt ‑‑FA‑‑) erst am 24.06.2024 ‑‑mithin drei Tage vor der mündlichen Verhandlung am 27.06.2024‑‑ eine Liste über den Umfang der Herstellungskosten zur Aufstellung und Berechnung der Abschreibung nach § 7h des Einkommensteuergesetzes schriftsätzlich vorgelegt worden war. Abgesehen davon, dass die damit zusammenhängenden Streitfragen unter anderem bereits in der Einspruchsentscheidung und im Klageverfahren mit Schreiben des FA vom 17.05.2022, vom 23.01.2024, vom 29.04.2024 und vom 03.06.2024 sowie in den Aufklärungsanordnungen des FG vom 01.02.2024, vom 08.02.2024 und vom 05.04.2024 angesprochen worden waren, legt die Klägerin nicht dar, was sie für den Fall einer frühzeitigeren Vorlage noch hätte vortragen können und dass sich dies entscheidungserheblich auf das Ergebnis des Verfahrens ausgewirkt hätte. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin durch sein Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung darauf verzichtet, sich mit dem Gericht näher über den Inhalt der vorgelegten Unterlagen auseinanderzusetzen.

  16. 5. Soweit die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) geltend macht, hat diese Rüge schon deshalb keinen Erfolg, weil die Klägerin, die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.06.2024 nicht erschienen war, keine Beweismittel benannt hat, auf deren Erhebung das FG verzichtet haben soll. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung des FG durch Nichterhebung angebotener oder sich aufdrängender Beweise gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO setzt aber voraus, dass die Klägerin die ermittlungsbedürftigen Tatsachen (Beweisthemen), die angebotenen Beweismittel, die genauen Fundstellen (Schriftsatz oder Terminsprotokoll, in denen die Beweismittel benannt worden sind, die das FG nicht erhoben hat) und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme benennt und auch ausführt, inwieweit das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 05.03.2020 - VIII B 30/19, Rz 9 sowie Senatsbeschluss vom 12.01.2023 - IX B 81/21, Rz 14).

  17. 6. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

  18. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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