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Beschluss vom 28. Februar 2025, IX B 85/24

Grundsätzliche Bedeutung: Gesonderte und einheitliche Feststellung bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

ECLI:DE:BFH:2025:B.280225.IXB85.24.0

BFH IX. Senat

AO § 180 Abs 2, AO1977§180Abs2VÄndV 2 § 1 Abs 1 S 1 Nr 1, AO1977§180Abs2VÄndV 2 § 1 Abs 3, AO1977§180Abs2VÄndV 2 § 4, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 27. Juni 2024, Az: 10 K 10142/17

Leitsätze

NV: Die Frage, ob und in welchem Umfang bei einer nicht mit Gewinnerzielungsabsicht tätigen vermögensverwaltenden Personengesellschaft eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO erforderlich ist, ist hinreichend geklärt.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 27.06.2024 - 10 K 10142/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

  1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ‑‑soweit sie den Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht‑‑ jedenfalls unbegründet.

  2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) scheidet aus.

  3. 1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht geboten.

  4. a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 115 Rz 100, m.w.N.). Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten ‑‑abstrakt beantwortbaren‑‑ Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar/klärungsfähig (entscheidungserheblich) und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesfinanzhofs (BFH), sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Dabei sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist.

  5. b) Nach diesen Maßstäben liegt die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgebrachte grundsätzliche Bedeutung nicht vor. Die von den Klägern sinngemäß aufgeworfene Frage, ob und in welchem Umfang bei einer nicht mit Gewinnerzielungsabsicht tätigen vermögensverwaltenden Personengesellschaft eine gesondert und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO (Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO) erforderlich ist, ist hinreichend geklärt und lässt sich aus dem Wortlaut der einschlägigen Regelungen sowie anhand des steuerlichen Schrifttums eindeutig beantworten.

  6. aa) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO können Besteuerungsgrundlagen, insbesondere einkommensteuerpflichtige oder körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte, ganz oder teilweise gesondert festgestellt werden, wenn der Einkunftserzielung dienende Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen von mehreren Personen betrieben, genutzt und gehalten werden. Es liegt ("können") im Ermessen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt ‑‑FA‑‑), eine gesonderte und einheitliche Feststellung durchzuführen (vgl. § 4 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO).

  7. Die Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen müssen der Einkunftserzielung dienen, folglich bestimmungsgemäß zur Erzielung steuerbarer und steuerpflichtiger, positiver oder negativer Einkünfte eingesetzt werden. Ist das insgesamt nicht der Fall, weil zum Beispiel eine nicht steuerbare Liebhaberei oder eine bloße Einkommensverwendung zu privaten Zwecken vorliegt, ist eine gesonderte Feststellung unzulässig (vgl. BFH-Urteil vom 23.09.1992 - X R 156/90, BFHE 169, 113, BStBl II 1993, 11, unter 2.b; Brandl in Hübschmann/Hepp/Spitaler ‑‑HHSp‑‑, § 180 AO Rz 511; Brandis in Tipke/Kruse, § 180 AO Rz 82).

  8. Werden Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen lediglich teilweise oder nur bei einem Teil der Beteiligten zur Einkunftserzielung eingesetzt, können und müssen gesonderte Feststellungen auf die besteuerungsrelevanten Fakten (teilweise gesonderte Feststellung) oder/und die einkunftserzielenden Personen beschränkt werden (§ 1 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO). Ausreichend ist in diesem Fall lediglich, dass mehrere Personen in einkunftswirksamer Weise in Beziehung zu den Wirtschaftsgütern, Anlagen und/oder Einrichtungen stehen, ohne dass sie diese Einkünfte gemeinschaftlich beziehen (vgl. Kunz in Gosch, AO § 180 Rz 79; Brandis in Tipke/Kruse, § 180 AO Rz 83; für den Fall des gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft BFH-Urteil vom 27.04.1982 - VIII R 131/80, BFHE 136, 42, BStBl II 1982, 636, unter 3.b und c). Das Ermessen der Finanzbehörden zur Durchführung gesonderter Feststellungen ist in diesen Fällen insoweit auf null reduziert und ein weitergehendes Feststellungsverfahren nicht zulässig (vgl. Brandl in HHSp, § 180 AO Rz 511).

  9. bb) Soweit die Kläger demgegenüber anführen, nach Maßgabe dieser eindeutig geklärten Grundsätze habe das FA eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Beteiligten durchführen müssen, die ihren Gesellschaftsanteil an der KG (mittelbar) zur Einkunftserzielung verwenden, rügen die Kläger allein die materielle Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung, ob also die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO vom FA zu Recht abgelehnt und das Finanzgericht (FG) dies gegebenenfalls rechtlich unzutreffend bestätigt hat, ist nicht Gegenstand der Überprüfung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde. Das Gleiche gilt für die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob das FG die Ermessensausübung des FA nach Maßgabe des § 102 FGO zutreffend überprüft und gegebenenfalls eine vorliegende Ermessensreduzierung auf null nicht berücksichtigt hat.

  10. cc) Das Berufen der Kläger auf eine Verletzung des objektiven Nettoprinzips und des Grundsatzes der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, wonach es ihnen nicht möglich ist, die mittels der KG getätigten Aufwendungen steuerlich bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend zu machen, kann eine grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht begründen. Ungeachtet der Frage, ob insoweit der Vortrag der Kläger den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, ist es den Gesellschaftern der KG und damit den Klägern mangels Vorliegens einer gesonderten und einheitlichen Feststellung unbenommen, die ihnen entstandenen Aufwendungen in ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung oder im Fall einer doppelstöckigen Gesellschaftsstruktur im Rahmen der jeweiligen Feststellungserklärung geltend zu machen.

  11. dd) Soweit sich die Kläger schließlich in ihrer Beschwerdebegründung auf die Handhabung bei Labor- oder Maschinengemeinschaften berufen, handelt es sich um einen abweichenden und nicht vergleichbaren Sachverhalt. In den Fällen einer Labor- oder Maschinengemeinschaft haben sich mit Gewinnerzielungsabsicht handelnde Unternehmer mit Gewinneinkünften auf ein mit einer Kostenteilung verbundenes Halten eines Gegenstands oder einer Einrichtung verständigt. Bei der KG geht es aber bei den betroffenen Anlagen und Einrichtungen (Außenanlagen, Versorgungsleitungen) um eine Kostentragung im Rahmen einer vermögensverwaltenden Tätigkeit im Privatvermögen der Kläger.

  12. 2. Aus den vorgenannten Gründen liegen auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) nicht vor.

  13. 3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

  14. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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