ECLI:DE:BFH:2022:B.310522.IXB3.22.0
BFH IX. Senat
FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 116 Abs 3 S 3
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 08. Dezember 2021, Az: 5 K 1221/21
Leitsätze
NV: Allein der Umstand, dass zu einer Rechtsfrage noch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vorliegt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 23.03.2021 - XI B 69/20, m.w.N.).
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 08.12.2021 - 5 K 1221/21 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der Beklagte und Beschwerdeführer (Landesfinanzkasse) hat die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt.
a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten ‑‑abstrakt beantwortbaren‑‑ Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar/klärungsfähig (entscheidungserheblich) ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesfinanzhofs (BFH), sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Dabei sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist.
b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlen Ausführungen der Landesfinanzkasse, wonach auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des BFH die vom Finanzgericht entschiedenen Fragen zum Insolvenzbeschlag von Ansprüchen auf Erstattung von Einkommensteuer, die für teilweise pfändbare und teilweise unpfändbare Renteneinkünfte sowie für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorausgezahlt worden sind, umstritten und damit klärungsbedürftig sein sollen. Hier einschlägig ist die Rechtsprechung des BFH, wonach Steuererstattungsansprüche, für die nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelegt worden ist, allgemein als zur Insolvenzmasse gehörig angesehen werden (BFH-Beschluss vom 29.01.2010 - VII B 192/09), sowie die BFH-Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Zuordnung von Einkommensteuererstattungsansprüchen zum insolvenzfreien Vermögen (BFH-Beschluss vom 06.03.2014 - VII S 47/13 (PKH); s. ferner BFH-Urteil vom 26.11.2014 - VII R 32/13, BFHE 247, 494, BStBl II 2015, 561, und BFH-Beschluss vom 29.01.2010 - VII B 188/09). Darauf weist der Kläger und Beschwerdegegner zu Recht hin. Der von der Landesfinanzkasse hervorgehobene Umstand, dass zu der als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Rechtsfrage, ob "die gegen den Steuerpflichtigen nach Insolvenzeröffnung persönlich festgesetzten und von ihm aus dem unpfändbaren Teil der Renten geleisteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen im insolvenzrechtlichen Vermögensbereich des insolvenzfreien Vermögens anzurechnen" sind, noch keine Entscheidung des BFH vorliege, rechtfertigt jedenfalls nicht die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 23.03.2021 - XI B 69/20, m.w.N.).
2. Aus den genannten Gründen ist auch nicht dargelegt, dass im Einzelfall Veranlassung besteht, Grundsätze und Leitlinien für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen und damit die Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) zuzulassen. Denn insoweit gelten die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung entwickelten Anforderungen entsprechend (BFH-Beschluss vom 12.09.2019 - IX B 41/19, m.w.N.).
3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.