ECLI:DE:BFH:2024:B.250924.XIS11.24.0
BFH XI. Senat
FGO § 133a Abs 4 S 3, FGO § 135 Abs 2
vorgehend BFH , 16. Mai 2024, Az: XI S 5/24
Leitsätze
NV: Gegen den die Anhörungsrüge verwerfenden oder zurückweisenden Beschluss kommt nur eine Verfassungsbeschwerde in Betracht; es kann nicht erneut Anhörungsrüge, weitere Anhörungsrüge, Gegenvorstellung, Beschwerde, Rechtsbeschwerde oder außerordentliche Beschwerde erhoben werden.
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 16.05.2024 - XI S 5/24 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Die Anhörungsrüge der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin ist unzulässig.
1. Soweit die Anhörungsrüge auch (erneut) gegen den Beschluss vom 22.03.2024 - XI B 45/23 gerichtet sein könnte, kann gegen dieselbe Entscheidung nicht mehrfach Anhörungsrüge erhoben werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 02.06.2008 - VII S 19/08, BFH/NV 2008, 1687; vom 22.05.2014 - IV S 11/14, BFH/NV 2014, 1391).
2. Soweit die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 16.05.2024 - XI S 5/24 gerichtet ist, ist dieser Beschluss des Senats unanfechtbar (§ 133a Abs. 4 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Gegen einen die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss kommt nur eine Verfassungsbeschwerde in Betracht. Eine Anhörungsrüge gegen einen ablehnenden Beschluss über eine Anhörungsrüge oder eine wiederholte Anhörungsrüge sind nicht statthaft (BFH-Beschlüsse vom 07.04.2017 - IX S 3/17, BFH/NV 2017, 1049; vom 07.08.2018 - IX S 1/18, BFH/NV 2018, 1154). Eine Gegenvorstellung kann ebenfalls nicht erhoben werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22.05.2014 - IV S 11/14, BFH/NV 2014, 1391; vom 27.07.2016 - V S 23/16, BFH/NV 2016, 1741). Unzulässig sind auch eine Beschwerde (vgl. BFH-Beschluss vom 28.02.2024 - XI B 82/22, BFH/NV 2024, 766), eine Rechtsbeschwerde (vgl. BFH-Beschluss vom 10.12.2014 - V B 145/14, BFH/NV 2015, 344) oder eine außerordentliche Beschwerde (vgl. BFH-Beschluss vom 09.10.2008 - IX B 156/08, BFH/NV 2009, 183).
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO abgesehen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Für die Entscheidung über die erneute Anhörungsrüge wird erneut eine Gebühr erhoben (vgl. BFH-Beschluss vom 20.06.2013 - IX S 12/13, BFH/NV 2013, 1444, Rz 8), und zwar in Höhe von 66 € (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).