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Beschluss vom 04. Juli 2024, XI B 29/24

Verfahrensrecht: Keine Beschwerde gegen einen PKH-Ablehnungsbeschluss, gegen einen Verweisungsbeschluss und gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung

ECLI:DE:BFH:2024:B.040724.XIB29.24.0

BFH XI. Senat

FGO § 94, FGO § 128 Abs 2, GVG § 17a Abs 4 S 4, ZPO § 164

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt , 09. August 2023, Az: 3 K 1053/14

Leitsätze

NV: Beschlüsse des Finanzgerichts im Verfahren wegen Prozesskostenhilfe, Verweisungsbeschlüsse des Finanzgerichts und Beschlüsse, mit denen eine Protokollberichtigung vom Finanzgericht abgelehnt wird, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Tenor

Die Beschwerden der Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 09.08.2023 - 3 K 1053/14 wegen Prozesskostenhilfe und Amtshaftung werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin zu tragen.

Gründe

  1. 1. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft und mithin unzulässig, soweit die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) wendet. Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können ‑‑wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Finanzgerichts (FG) ergibt‑‑ Beschlüsse im Verfahren wegen PKH nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

  2. 2. Soweit die Klägerin Beschwerde gegen den Beschluss des FG erhoben hat, mit dem das FG das Verfahren wegen Amtshaftung abgetrennt und an das Landgericht abgegeben hat, ist die Beschwerde ebenfalls nicht statthaft. Nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes steht den Beteiligten die Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss des FG (oberes Landesgericht nach § 2 FGO) an den Bundesfinanzhof ‑‑BFH‑‑ (oberster Gerichtshof des Bundes nach Art. 95 Abs. 1 des Grundgesetzes) nur zu, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 17.07.2013 - V B 128/12, BFH/NV 2013, 1611). Das FG hat in dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde jedoch nicht zugelassen.

  3. 3. Für die von der Klägerin an den BFH übersandte "Klage" wegen Protokollberichtigung ist der BFH nicht zuständig. Als unvertretbare Verfahrenshandlung kann eine Protokollberichtigung nur durch den Instanzrichter, der das Protokoll unterschrieben hat, und gegebenenfalls den hinzugezogenen Protokollführer vorgenommen werden. Eine Beschwerde (§ 128 Abs. 1 FGO) gegen die Berichtigung oder die Ablehnung der Berichtigung ist danach nicht statthaft.

  4. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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