ECLI:DE:BFH:2023:B.080823.IXB117.22.0
BFH IX. Senat
EStG § 32d Abs 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 100 Abs 1 S 1, EStG § 21, EStG § 20, EStG VZ 2017 , EStG VZ 2018
vorgehend FG Düsseldorf, 17. Februar 2022, Az: 11 K 1708/21 E
Leitsätze
NV: Die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung privater Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einem abgeltenden Sondertarif von 25 % ist in einem Rechtsstreit, in dem der Steuerpflichtige jene Besteuerung aus Gleichheitsgründen für die von ihm erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beansprucht, nicht klärungsfähig.
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 17.02.2022 - 11 K 1708/21 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) formulierte Rechtsfrage, ob die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einem gesonderten Tarif von 25 % wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig sei, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsfähig.
Die Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage fehlt, da die von den Klägern erstrebte Vorlage des Senats an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) in einem Revisionsverfahren nicht in Betracht käme. Bei der Entscheidung des Rechtsstreits käme es auf die Gültigkeit von § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), der die nach Ansicht der Kläger verfassungswidrige Begünstigung von nicht unter § 20 Abs. 8 EStG fallenden Einkünfte aus Kapitalvermögen regelt, nicht an.
a) Wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält, ist das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG einzuholen. Auf die Gültigkeit der vorgelegten Rechtsnorm kommt es im Sinne einer Entscheidungserheblichkeit nur dann an, wenn das Prozessgericht für den Fall der Verfassungsmäßigkeit der Norm zu einer anderen Entscheidung käme als bei ihrer Verfassungswidrigkeit (statt vieler BVerfG-Urteil vom 27.06.1991 - 2 BvL 3/89, BVerfGE 84, 233, unter B.1.).
Beanstandet der Rechtsmittelführer ‑‑wie im Streitfall‑‑ die Vorenthaltung einer gesetzlichen Begünstigung als gleichheitswidrig, setzt die Entscheidungserheblichkeit einer konkreten Normenkontrolle voraus, dass die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm für den Rechtsmittelführer die Chance offenhält, eine für ihn günstigere Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen. Hieran fehlt es, wenn der Gesetzgeber an der Schaffung einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Regelung aus Rechtsgründen oder aus offenkundigen sachlichen Gründen gehindert ist (BVerfG-Beschlüsse vom 08.12.2021 - 2 BvL 1/13, BVerfGE 160, 41, Rz 46 f. sowie vom 26.07.2010 - 2 BvR 2227/08, 2 BvR 2228/08, Rz 9; vgl. auch Urteile des Bundesfinanzhofs vom 11.09.2008 - VI R 13/06, BFHE 223, 39, BStBl II 2008, 928, unter C.II.1. und 2. und vom 31.08.2010 - VIII R 11/08, BFHE 230, 486, BStBl II 2011, 72, Rz 24).
b) Nach diesen Maßstäben würde der Senat in einem Revisionsverfahren die angefochtene Entscheidung selbst dann bestätigen, wenn § 32d Abs. 1 EStG wegen einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt werden sollte. Die von den Klägern erstrebte Einbeziehung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in den aus ihrer Sicht günstigeren proportionalen Einkommensteuertarif von 25 % wäre ausgeschlossen. Der Gesetzgeber wäre jedenfalls aus offenkundigen sachlichen Gründen gehindert, jene Einkünfte entsprechend zu besteuern. Die von ihm seinerzeit angeführte Begründung, die Einkünfte aus Kapitalvermögen ‑‑ausnahmsweise‑‑ mit einem abgeltenden Sondertarif zu besteuern (vgl. BTDrucks 16/4841, S. 1, 60), ist auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unter keinem Gesichtspunkt übertragbar. Die Ansicht der Kläger, sie würden bis zu einer etwaigen Neuregelung durch den Gesetzgeber eine den Einkünften aus Kapitalvermögen entsprechende Besteuerung ihrer Vermietungseinkünfte beanspruchen können, hat weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich eine Grundlage.
c) Auf die von den Klägern in ihren Beschwerdebegründungen ausführlich dargelegten Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung privater Einkünfte aus Kapitalvermögen kommt es somit vorliegend nicht an.
2. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begründung hat der Senat abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.