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Beschluss vom 17. November 2022, IX B 82/21

Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und eines Verfahrensmangels; Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht

ECLI:DE:BFH:2022:B.171122.IXB82.21.0

BFH IX. Senat

FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 76 Abs 1 S 1, FGO § 155, ZPO § 295

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 02. November 2021, Az: 14 K 14043/20

Leitsätze

1. NV: Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten ‑‑abstrakt beantwortbaren‑‑ Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar/klärungsfähig (entscheidungserheblich) und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist.

2. NV: Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO ist das FG verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen und ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 02.11.2021 - 14 K 14043/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

  1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

  2. 1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt.

  3. a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten ‑‑abstrakt beantwortbaren‑‑ Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar/klärungsfähig (entscheidungserheblich) und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesfinanzhofs (BFH), sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Dabei sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist.

  4. b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Vielmehr legt der Kläger in seiner Beschwerdebegründung nur seine abweichende rechtliche Wertung dar. Die Darlegung einer hinreichend bestimmten ‑‑abstrakt beantwortbaren‑‑ Rechtsfrage fehlt ebenso wie eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH sowie den Ansichten im Schrifttum. Allein mit der Darlegung einer abweichenden Rechtsansicht kann die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erreicht werden.

  5. c) Ergänzend ist anzuführen, dass sich aus § 36 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 des Einkommensteuergesetzes eindeutig ergibt, dass es für die Anrechnung der Lohnsteuer auf die Einkommensteuer auf die "durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer" ankommt. "Erhoben" ist die Einkommensteuer nur, wenn sie vom Abführungsverpflichteten ordnungsgemäß einbehalten worden ist, d.h. beim Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitgeber vom Brutto-Arbeitslohn einbehalten worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 01.04.1999 - VII R 51/98, BFH/NV 2000, 46, unter II.2.b; Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 21. Aufl., § 36 Rz 7a; Schmidt/Loschelder, EStG, 41. Aufl., § 36 Rz 9; BeckOK EStG/F. Seelig, 13. Ed. [01.07.2022], EStG § 36 Rz 105). Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) ist hier Lohnsteuer in Höhe von 11.535,00 € zzgl. Solidaritätszuschlag in Höhe von 634,42 € vom Arbeitgeber des Klägers einbehalten und beim Kläger im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung angerechnet worden. Eine über diese Beträge hinausgehende Anrechnung ist daher nicht möglich. Denn der Kläger ist nach den Feststellungen des FG nicht durch einen doppelten Einbehalt der Lohnsteuer belastet, sondern diese ist nur einmal abgeführt worden.

  6. 2. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) rügt, liegt dieser nicht vor.

  7. a) Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO ist das FG verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen und ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Diese Pflicht beinhaltet zwar nicht, jeder fernliegenden Erwägung nachgehen zu müssen. Wohl aber muss das FG die sich im Einzelfall aufdrängenden Überlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anstellen und entsprechende Aufklärungsmaßnahmen treffen.

  8. b) Der Kläger bringt mit seiner Beschwerdebegründung vor, er habe Beweis auf Vernehmung des Amtsvorstehers des Betriebsstättenfinanzamts der Arbeitgeberin angeboten. In der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2021 hat der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls einen Beweisantrag nicht gestellt. Er hat damit sein Rügerecht in Bezug auf die geltend gemachte Verletzung der Sachaufklärungspflicht verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 08.04.2022 - IX B 10/21, BFH/NV 2022, 733, Rz 9, m.w.N.).

  9. Soweit der Kläger rügt, das FG habe den Beweiswert und den Inhalt der beiden Lohnsteuerbescheinigungen vom 24.08.2017 und vom 25.08.2017 verfahrensfehlerhaft übergangen, greift sein Vorbringen nicht durch. Das FG hat im Tatbestand umfangreiche Feststellungen zum Inhalt der beiden Bescheinigungen getroffen. Diesen Inhalt hat es in seinen Entscheidungsgründen gewürdigt. Das FG hat das von ihm gefundene Ergebnis zudem mit weiteren Feststellungen wie u.a. einer Mitteilung des Betriebsstättenfinanzamts der Arbeitgeberin begründet.

  10. Soweit sich der Kläger gegen das Ergebnis der Beweiswürdigung des FG wendet und eine andere Würdigung vorbringt, richtet sich die Verfahrensrüge im Kern gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des FG. Mit der Rüge materiell fehlerhafter Rechtsanwendung kann die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels nicht erreicht werden.

  11. 3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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