ECLI:DE:BFH:2021:B.141221.VIIIB50.21.0
BFH VIII. Senat
FGO § 76 Abs 2, FGO § 96 Abs 1 S 2, FGO § 100 Abs 2 S 1, FGO § 101, FGO § 116 Abs 6, EStG § 20 Abs 4a S 5, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, EStG VZ 2010
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 22. Februar 2021, Az: 3 K 1953/19
Leitsätze
NV: Ein Urteil ist verfahrensfehlerhaft ergangen, wenn das Gericht bei der Formulierung der Anträge für den nicht vertretenen Kläger dessen Klageziel im Sinne einer Abänderung des Bescheids mittels Anfechtungsklage erfasst, in den Gründen aber von einer Verpflichtungsklage ausgeht.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.02.2021 - 3 K 1953/19 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten in der Sache um die Anrechnung einbehaltener Kapitalertragsteuer.
Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) hielt in 2010 (Streitjahr) 686 Aktien einer indischen Kapitalgesellschaft (I-Ltd.). Im Zuge einer Kapitalmaßnahme wurden dem Kläger am 24.03.2010 pro vier gehaltener Aktien drei zusätzliche Aktien der I-Ltd. und somit insgesamt 514,5 Aktien zugeteilt. Die Depotbank des Klägers behandelte ‑‑ausgehend von einem Börsenkurs am 24.03.2010 in Höhe von ... € je Aktie‑‑ die neu zugeteilten Aktien als steuerpflichtige Sachausschüttung in Höhe von ... € und behielt Kapitalertragsteuer in Höhe von ... € sowie Solidaritätszuschlag in Höhe von ... € ein.
In seiner ohne Anlage KAP eingereichten Einkommensteuererklärung vertrat der Kläger ‑‑unter Beifügung einer mit "Antrag zu Kapitalertragsteuer" überschriebenen Anlage‑‑ die Auffassung, dass es sich bei den neu zugeteilten Aktien der I-Ltd. um keine steuerpflichtige Sachausschüttung, sondern um einen steuerneutralen "Aktiensplit" handele. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt ‑‑FA‑‑) berücksichtigte den Vorgang im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung durch Bescheid vom 03.04.2012 überhaupt nicht, da kein Antrag auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) gestellt sei und somit die Abgeltungswirkung für Kapitalerträge gemäß § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG greife.
Daraufhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 21.04.2012 die "schlichte Änderung" des Einkommensteuerbescheids für 2010 vom 03.04.2012 u.a. dahingehend, dass die durch die Depotbank einbehaltenen Steuerbeträge zurückerstattet werden. Das FA lehnte diesen Antrag durch ‑‑mit "Abrechnungsbescheid nach § 218 AO" überschriebenen‑‑ Bescheid vom 15.11.2012 ab, da es sich bei den neu zugeteilten Aktien um eine steuerpflichtige Sachausschüttung handele und auch die Voraussetzungen der §§ 1 und 7 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln nicht nachgewiesen seien. Der Einspruch des Klägers gegen den "Abrechnungsbescheid nach § 218 AO" hatte teilweise ‑‑aus hier nicht streitigen Gründen‑‑ Erfolg; insoweit erging am 16.09.2019 ein geänderter Einkommensteuerbescheid. Im Übrigen wurde der Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 16.09.2019 zurückgewiesen.
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz gab der Klage statt und entschied durch Urteil ohne mündliche Verhandlung am 23.02.2021 nach "sinngemäßer" Auslegung des Klageantrags, dass der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 16.09.2019 ‑‑unter Aufhebung des Abrechnungsbescheids vom 15.11.2012 und der Einspruchsentscheidung vom 16.09.2019‑‑ dahingehend geändert wird, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen im Zusammenhang der Kapitalmaßnahme der I-Ltd. in Höhe von 0 € in Ansatz gebracht und auf die festgesetzten Beträge Kapitalertragsteuer in Höhe von weiteren ... € und Solidaritätszuschlag in Höhe von weiteren ... € angerechnet werden. Seine Entscheidung stützte das FG dabei maßgeblich auf die Auslegung des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG.
Hiergegen wendet sich das FA mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, mit der es im Wesentlichen rügt, dass der Rechtsfrage, ob es im Falle der Zuteilung von Gratisaktien einer ausländischen Aktiengesellschaft möglich sei, die Höhe des Kapitalertrags anhand des Börsenkurses am Zuteilungstag zu bestimmen, so dass § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG nicht anwendbar sei, grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zukomme. Des Weiteren rügt das FA eine Divergenz zu den Urteilen des FG Baden-Württemberg vom 30.11.2018 - 13 K 3111/18 (Entscheidungen der Finanzgerichte ‑‑EFG‑‑ 2019, 425) und des FG Münster vom 28.02.2018 - 9 K 2117/16 E (EFG 2018, 1265).
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Sie führt unter Anwendung des § 116 Abs. 6 FGO zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.
1. Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, denn das FG hat § 76 Abs. 2 und § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO verletzt. Dies stellt einen im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auch ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigenden Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 21.10.2020 - VII B 121/19, BFH/NV 2021, 326, Rz 23; vom 30.01.2020 - IX B 73/19, BFH/NV 2020, 562, Rz 5; vom 10.06.2014 - IX B 157/13, BFH/NV 2014, 1559, Rz 2, und vom 28.12.2010 - X B 18/10, BFH/NV 2011, 624; jeweils m.w.N.).
a) Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ist das Gericht an die Fassung des Klageantrags nicht gebunden, sondern hat im Wege der Auslegung den Willen der Partei anhand der erkennbaren Umstände zu ermitteln (BFH-Urteil vom 12.06.1997 - I R 70/96, BFHE 183, 465, BStBl II 1998, 38, unter II.1., m.w.N.).
aa) Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BFH-Urteil vom 29.04.2009 - X R 35/08, BFH/NV 2009, 1777, m.w.N.). Nur eine solche Auslegung trägt dem Grundsatz der Rechtsschutz gewährenden Auslegung nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes Rechnung (BFH-Urteil vom 27.01.2011 - III R 65/09, BFH/NV 2011, 991, Rz 10, m.w.N.). Dabei darf das FG nicht über ein offenkundig nicht verfolgtes Rechtsschutzziel entscheiden (vgl. etwa BFH-Urteil vom 24.11.1998 - VIII R 61/97, BFHE 187, 297, BStBl II 1999, 483, unter II.3.), nicht über die Anträge hinausgehen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO), nicht hinter dem Klagebegehren zurückbleiben, nicht nur über einen Teil des Klagebegehrens entscheiden (vgl. etwa BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 624, Rz 22, m.w.N.) und auch nicht unklar tenorieren oder so entscheiden, dass das Urteil nicht in einem bestimmten Sinne zweifelsfrei ausgelegt werden kann (BFH-Urteil vom 27.07.1993 - VIII R 67/91, BFHE 173, 480, BStBl II 1994, 469, unter II.1.).
bb) Insofern kann das Beschwerde- oder Revisionsgericht die Auslegung einer prozessualen Willenserklärung uneingeschränkt nachprüfen; die Nachprüfung von Prozesshandlungen und Prozesserklärungen sowie Anträgen auf ihren Inhalt und ihre Bedeutung gehört zu den Aufgaben des BFH, bei der er nicht an die Tatsachenfeststellungen des FG gebunden ist (BFH-Urteile vom 18.08.2020 - VII R 39/19, BFH/NV 2021, 329, und in BFHE 173, 480, BStBl II 1994, 469, unter II.1.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 624, Rz 22).
b) Nach diesen Grundsätzen verstößt die Auslegung des vom Kläger schriftsätzlich vorgebrachten Klagebegehrens durch das FG dahingehend, dass dieser mit einer Anfechtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 1 FGO die Abänderung i.S. des § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO des Einkommensteuerbescheids vom 16.09.2019 begehrt, gegen § 76 Abs. 2 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO. Richtige Klageart wäre vielmehr die Verpflichtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 2 FGO mit dem Ziel einer Neubescheidung gemäß § 101 FGO gewesen.
aa) Im Streitfall hatte der prozessual nicht vertretene Kläger in seiner Klagebegründung vom 17.10.2019 zunächst (wörtlich) beantragt, "dass das Gericht überprüft, ob bei der strittigen Kapitalmaßnahme [der I-Ltd.] die Voraussetzungen vorliegen, dass § 1 KapErhStG anwendbar ist oder Steuerneutralität vorliegt aus analogen Gründen, aus denen das Bundesfinanzministerium die Kapitalmaßnahme von Google am 08.04.2014 als steuerneutral eingeordnet hat oder andere Gründe (z.B. Leistungsfähigkeitsprinzip bei der Besteuerung, Gleichmäßigkeit der Besteuerung) für eine Steuerneutralität vorliegen, so dass dem Klagebegehren (Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag ...) stattgegeben werden kann". Mit Schriftsatz vom 28.01.2020 beantragte der Kläger zudem, "der Klage stattzugeben". Das FG hat den Antrag des Klägers sodann ("sinngemäß") so formuliert, dass dieser die Abänderung des Einkommensteuerbescheids vom 16.09.2019 begehrt und ‑‑nach Klagestattgabe‑‑ auch entsprechend i.S. des § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO tenoriert.
bb) Demgegenüber hat das FG in seinen Entscheidungsgründen das Schreiben des Klägers vom 21.04.2012 nicht als Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid vom 03.04.2012 ausgelegt, obwohl sich dieses Schreiben gegen einen noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsakt richtete, sondern ‑‑für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO)‑‑ festgestellt, dass es sich insoweit um einen Antrag auf "schlichte Änderung" i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung handelte. Nach den weiteren Feststellungen des FG handelte es sich bei dem "Abrechnungsbescheid nach § 218 AO" vom 15.11.2012 folglich um die Ablehnung dieser "schlichten Änderung". Gegen die ‑‑nach erfolglosem Einspruch des Klägers‑‑ ergangene Einspruchsentscheidung vom 16.09.2019 wäre daher die Verpflichtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 2 FGO die richtige Klageart gewesen (BFH-Urteile vom 11.11.2008 - IX R 53/07, BFH/NV 2009, 364; vom 27.10.1993 - XI R 17/93, BFHE 172, 493, BStBl II 1994, 439; vom 13.12.1985 - III R 204/81, BFHE 145, 545, BStBl II 1986, 245; vom 03.02.1983 - IV R 153/80, BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324).
cc) Richtigerweise hätte das FG daher gemäß § 76 Abs. 2 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO entsprechend dem vom Kläger im Klageverfahren vorgetragenen Rechtsschutzziel davon ausgehen müssen, dass dieser eine Neubescheidung gemäß § 101 FGO entsprechend der Entscheidungsgründe des FG-Urteils begehrt. In diesem Sinne wäre der vom Kläger gestellte Klageantrag auszulegen gewesen. Eine Abänderung des Einkommensteuerbescheids vom 16.09.2019 i.S. des § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO ‑‑wie durch das FG tenoriert‑‑ kam hingegen nicht in Betracht, weil diese Vorschrift nur auf reine Anfechtungsbegehren beschränkt ist, die Verpflichtungsklage hingegen in den Anwendungsbereich des § 101 FGO fällt, der den Erlass eines begehrten Verwaltungsakts durch das Gericht aber nicht zulässt (BFH-Urteile vom 20.07.2018 - IX R 28/17, BFH/NV 2019, 110, Rz 29; vom 29.03.2007 - IX R 21/05, BFH/NV 2007, 2077; vom 11.07.1996 - V R 18/95, BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259).
2. Der Senat hält es daher für sachgerecht, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache gemäß § 116 Abs. 6 FGO an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Das FG wird im zweiten Rechtsgang gemäß § 76 Abs. 2 FGO auf eine ordnungsgemäße Antragstellung hinwirken und gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO über den gestellten Antrag entscheiden müssen. Für das weitere Verfahren weist der Senat zudem auf die zwischenzeitlich zu § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG ergangenen Entscheidungen hin (BFH-Urteile vom 04.05.2021 - VIII R 17/18, BFHE 273, 197, und VIII R 14/20, BFHE 273, 206).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.