ECLI:DE:BFH:2021:U.271021.XR11.20.0
BFH X. Senat
EStG § 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst b, EStG § 10 Abs 2 S 1 Nr 1 Teils 1, EStG § 10 Abs 2 S 1 Nr 1 Teils 2, AEUV Art 45, DBA LUX 2012 Art 17 Abs 2, EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa, SGB 5 § 226 Abs 1 S 1 Nr 2, SGB 5 § 228 Abs 1 S 2, SGB 11 § 54 Abs 2, SGB 11 § 57 Abs 1 S 1, AEUV Art 267 Abs 3, EStG VZ 2014
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 14. Januar 2020, Az: 1 K 2011/15
Leitsätze
1. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV gebietet es, vom Ausschluss des Sonderausgabenabzugs gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 EStG auch dann abzusehen, wenn der Steuerpflichtige im ehemaligen Beschäftigungsstaat keine ‑‑wie von Buchst. a der Vorschrift vorausgesetzt‑‑ Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt, sondern eine vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängige gesetzliche Altersrente.
2. Für die Frage, ob der Beschäftigungsstaat nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Buchst. c EStG "keinerlei" steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dort bezogener Einnahmen zulässt, sind die einzelnen Sparten der Vorsorgeaufwendungen getrennt zu beurteilen.
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.01.2020 - 1 K 2011/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind im Inland wohnhafte und für das Streitjahr 2014 zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten.
Als vormals in Luxemburg tätiger Arbeitnehmer bezieht der Kläger von der dortigen nationalen Rentenversicherungskasse (Caisse Nationale d' Assurance Pension) eine gesetzliche Alterspension (Altersrente). Die Bezüge unterlagen im Streitjahr in Luxemburg dem Steuereinbehalt.
Der Kläger bezieht zudem ‑‑ebenso wie die Klägerin‑‑ eine Altersrente aus der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung. Im Hinblick darauf unterliegt er der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ‑‑SGB V‑‑, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ‑‑SGB XI‑‑). Von den insgesamt durch den Kläger im Streitjahr geleisteten Krankenversicherungsbeiträgen (3.318 €) entfielen 3.033 € auf die luxemburgischen Altersbezüge; die entsprechenden Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung (829 €) betrugen 759 €.
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) sind nach luxemburgischem Einkommensteuerrecht Beiträge an eine ‑‑auch ausländische‑‑ Kranken- und Rentenversicherung als Sonderausgaben abziehbar (Art. 110 Nr. 1 loi concernant l’ impôt sur le revenu ‑‑L.I.R.‑‑), nicht aber solche zur Pflegeversicherung.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt ‑‑FA‑‑) stellte bei der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr die Bezüge aus der luxemburgischen Altersrente nach Maßgabe von Art. 17 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 Buchst. d des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 23.04.2012 ‑‑DBA Luxemburg‑‑ (BGBl II 2014, 728, BStBl I 2015, 21) unter Progressionsvorbehalt steuerfrei. Die für den Kläger als Sonderausgaben geltend gemachten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erkannte das FA in Höhe des auf die luxemburgische Altersrente entfallenden Anteils nicht an. Zur Begründung führte es an, die Beiträge stünden insoweit im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen.
Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage statt, mit der die Kläger zuletzt beantragt hatten, nur die auf die luxemburgischen Altersrente entfallenden Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung vom Sonderausgabenabzugsverbot auszunehmen (Entscheidungen der Finanzgerichte ‑‑EFG‑‑ 2020, 999).
Das FG führte aus, die Ausnahme vom Abzugsverbot gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gelte bei unionsrechtskonformer Auslegung auch dann, wenn der Steuerpflichtige zwar nicht ‑‑wie vom Wortlaut des Buchst. a der Vorschrift vorausgesetzt‑‑ steuerfreie Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit, wohl aber diesen zeitlich nachgelagerte steuerfreie Einnahmen aus einer gesetzlichen Altersrente des ehemaligen Beschäftigungsstaates beziehe. Soweit Buchst. c der Vorschrift erfordere, dass der "Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen" zulasse, sei auf die jeweilige Versicherungssparte abzustellen. Beiträge zur Pflegeversicherung seien in Luxemburg nicht als Sonderausgaben abziehbar, sodass der Wohnsitzstaat die steuerliche Entlastung zu gewähren habe.
Mit seiner Revision führt das FA aus, die vom FG vorgenommene Auslegung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Buchst. a EStG sei aufgrund des klaren Wortlauts dieser Norm unzulässig. Daher seien die vom Kläger aus der luxemburgischen Altersrente erzielten sonstigen Einkünfte von vornherein nicht geeignet, eine Ausnahme vom Sonderausgabenabzugsverbot bei steuerfreien Einnahmen zu begründen. Gegenteiliges ergebe sich weder aus der unionsrechtlich garantierten Arbeitnehmerfreizügigkeit noch aus den Grundsätzen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Bechtel vom 22.06.2017 - C-20/16 (EU:C:2017:488, BStBl II 2017, 1271).
Unabhängig hiervon scheide die Ausnahme vom Sonderausgabenabzugsverbot auch dann aus, wenn zwar ‑‑wie im Streitfall‑‑ einzelne Sparten von Vorsorgeaufwendungen vom steuerlichen Abzug im (ehemaligen) Beschäftigungsstaat ausgeschlossen seien, dort allerdings die gesamte persönliche und familiäre Situation des Steuerpflichtigen im Ganzen gebührend berücksichtigt werde. Dies sei im Hinblick auf den Umfang des für den Kläger nach luxemburgischem Steuerrecht möglich gewesenen Sonderausgabenabzugs für Krankenversicherungsbeiträge (3.033 €) gewährleistet.
Das FA beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.Sie halten die Entscheidung der Vorinstanz für rechtlich zutreffend.
Entscheidungsgründe
II.
Die unbegründete Revision ist nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.
Das FG hat zu Recht entschieden, dass die allein streitigen Beiträge des Klägers zur gesetzlichen Pflegeversicherung grundsätzlich insoweit vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen sind, als sie anteilig auf die von ihm in Luxemburg bezogene Altersrente entfallen (dazu unten 1.). Allerdings greift die Ausnahme vom Abzugsausschluss gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 EStG (unten 2.).
1. Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, dass die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung im Umfang des auf die luxemburgische Altersrente entfallenden Anteils (759 €) grundsätzlich einem Abzugsverbot unterliegen.
a) § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 EStG schließt den Abzug der dort genannten Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben aus, wenn diese in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Hierdurch soll ein doppelter steuerlicher Vorteil vermieden werden (statt vieler Senatsurteil vom 05.11.2019 - X R 23/17, BFHE 267, 34, BStBl II 2020, 763, Rz 15, m.w.N.).
b) Dieses Abzugsverbot ist im Streitfall grundsätzlich anwendbar.
Nach den gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen der Vorinstanz bezog der Kläger im Streitjahr infolge seiner ehemaligen Tätigkeit als Arbeitnehmer in Luxemburg von der dortigen "Caisse Nationale d'Assurance Pension" eine Altersrente, die nach Maßgabe von Art. 17 Abs. 2 DBA Luxemburg dem dortigen Besteuerungsrecht unterfiel und im Inland ‑‑wenn auch unter Progressionsvorbehalt‑‑ steuerfrei gestellt wurde (Art. 22 Abs. 1 Buchst. d DBA Luxemburg i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). Soweit die Bezüge der luxemburgischen Altersrente nach § 54 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI i.V.m. § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V in die Beitragsbemessung für die Pflegeversicherung des Klägers einbezogen wurden, liegt ‑‑wie vom FG dem Grunde und der Höhe nach zutreffend erkannt‑‑ ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang der Beiträge mit steuerfreien Einnahmen vor. Da dies zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, sieht der Senat von weiteren Ausführungen ab (vgl. hierzu weitergehend Urteile des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ in BFHE 267, 34, BStBl II 2020, 763, Rz 15 f., sowie vom 13.04.2021 - I R 19/19, BFH/NV 2021, 1357, Rz 14 f., jeweils m.w.N.).
2. Im Ergebnis zutreffend hat das FG zudem entschieden, dass die streitigen Beiträge zur Pflegeversicherung vom vorgenannten Abzugsverbot ausgenommen sind.
a) Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 EStG sind Vorsorgeaufwendungen i.S. von Abs. 1 Nr. 2, 3 und Nr. 3a der Vorschrift ‑‑und damit u.a. Beiträge zu gesetzlichen Pflegeversicherungen‑‑ ungeachtet eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs mit steuerfreien Einnahmen als Sonderausgaben zu berücksichtigen, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen (Buchst. a der Vorschrift), diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) im Inland steuerfrei sind (Buchst. b) und der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt (Buchst. c). Diese als Reaktion auf das EuGH-Urteil Bechtel (EU:C:2017:488, BStBl II 2017, 1271) durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338) eingefügte Ausnahme vom Sonderausgabenabzugsverbot ist für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch offenen Fälle und damit auch im Streitfall anwendbar (§ 52 Abs. 18 Satz 4 EStG).
b) Die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestands sind im Streitfall gegeben.
Die Beiträge des Klägers zur gesetzlichen Pflegeversicherung stehen zum einen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit insoweit begünstigten Einnahmen, die in einem EU-Mitgliedstaat (Luxemburg) erzielt und nach den vorgenannten Regelungen im DBA Luxemburg im Inland steuerfrei gestellt wurden (hierzu unten aa). Zum anderen ließ Luxemburg als ‑‑ehemaliger‑‑ Beschäftigungsstaat des Klägers in Bezug auf die vorliegend streitigen Vorsorgeaufwendungen keinerlei steuerliche Berücksichtigung im Rahmen der Besteuerung der dort erzielten Einnahmen zu (unten bb).
aa) Zwar ist im Streitfall der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Buchst. a EStG weder vom Wortlaut (hierzu unten (1)) noch im Wege der Auslegung (unten (2) und (3)) eröffnet. Allerdings gebieten es die Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts vor nationalem Recht, auch bei steuerfreien Einnahmen aus einer gesetzlichen Rentenversicherung im ehemaligen Beschäftigungsstaat vom Ausschluss des Sonderausgabenabzugs abzusehen (unten (4)). Eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH bedarf es insoweit nicht (unten (5)).
(1) Nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Buchst. a EStG setzt die Ausnahme vom Ausschluss des Sonderausgabenabzugs voraus, dass diejenigen steuerfreien Einnahmen, die im Beschäftigungsstaat erzielt werden, solche aus "nichtselbständiger Tätigkeit" sind. Auch wenn sich dies nicht explizit aus der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BTDrucks 19/4455, S. 41 f.) ergibt, knüpft der Gesetzgeber mit dieser Formulierung offenkundig an die in § 19 EStG geregelten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an. Solche Einkünfte hat der Kläger im Streitjahr in Luxemburg nicht erzielt. Vielmehr handelt es sich bei den Bezügen einer luxemburgischen Altersrente der "Caisse Nationale d'Assurance Pension" ‑‑was zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit steht‑‑ bei Anwendung inländischen Steuerrechts um Leibrenten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG und damit um sonstige Einkünfte. Diese sind vom Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Buchst. a EStG nicht erfasst (vgl. zur rechtsvergleichenden Qualifizierung ausländischer Renteneinkünfte u.a. Senatsurteile vom 14.07.2010 - X R 37/08, BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628, Rz 23, sowie vom 23.10.2013 - X R 33/10, BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103, Rz 17).
(2) Eine wortlauterweiternde Einbeziehung anderer Einkünfte als solcher aus nichtselbständiger Arbeit ist unter teleologischen Gesichtspunkten nicht möglich. Die Gesetzesbegründung (BTDrucks 19/4455, S. 41 f.) bietet hierfür keine Anhaltspunkte. Der bereits oben erwähnte Anlass für die Schaffung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 EStG deutet ‑‑ebenso wie die Begründung der Norm‑‑ vielmehr darauf hin, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Vorschrift bewusst auf im Ausland erzielte Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit (Arbeit) beschränken wollte.
(3) Die von der Vorinstanz befürwortete unionsrechtskonforme Auslegung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Buchst. a EStG scheidet ebenfalls aus. Insoweit führt das FA zu Recht an, dass ein Gesetz nur nach dem in ihm zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers interpretiert werden darf (u.a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ‑‑BVerfG‑‑ vom 09.11.1988 - 1 BvR 243/86, BVerfGE 79, 106, unter B.II.1., m.w.N.).
(4) Trotz entgegenstehenden Wortlauts und trotz fehlender Möglichkeit einer anderslautenden Auslegung von § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Buchst. a EStG muss die Ausnahme vom Ausschluss des Sonderausgabenabzugs aber auch dann Anwendung finden, wenn ein Steuerpflichtiger ‑‑wie im Streitfall‑‑ im Beschäftigungsstaat keine nach einem DBA steuerfrei gestellten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit, sondern solche aus einer dortigen gesetzlichen Rentenversicherung, die Ausfluss einer früheren Arbeitnehmertätigkeit im Beschäftigungsstaat sind, erzielt. Dies gebietet die Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, die von den Gerichten als unmittelbar geltendes Recht zu beachten ist (vgl. insoweit allgemein statt vieler EuGH-Urteil The Minister for Justice and Equality and Commissioner of the Garda Siochana vom 04.12.2018 - C-378/17, EU:C:2018:979, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht ‑‑NZA‑‑ 2019, 27, Rz 35, m.w.N.). Hierbei entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, im Fall der Kollision von Unionsrecht und nationalem Recht dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts dadurch Rechnung zu tragen, dass die einschlägige nationale Regelung normerhaltend in der Weise angewendet wird, dass das unionsrechtswidrige Tatbestandsmerkmal bei der Rechtsanwendung nicht beachtet wird (BFH-Urteile in BFHE 267, 34, BStBl II 2020, 763, Rz 44; vom 20.09.2006 - I R 113/03, BFH/NV 2007, 220, unter III.1.; vom 22.07.2008 - VIII R 101/02, BFHE 222, 453, BStBl II 2010, 265, unter IV.1.; vgl. auch Englisch in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl., § 4 Rz 24 ff.).
(a) Der EuGH hat in seiner Entscheidung Bechtel (EU:C:2017:488, BStBl II 2017, 1271) den Ausschluss des Sonderausgabenabzugs für Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG a.F. unter bestimmten Voraussetzungen als nicht mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit vereinbar angesehen, sofern ein Steuerpflichtiger, der von dieser Grundfreiheit Gebrauch macht, im Hinblick auf die unter Progressionsvorbehalt stattfindende Steuerfreistellung des ausländischen Arbeitslohns in seinem Wohnsitzstaat Aufwendungen, die die persönliche und familiäre Situation betreffen, steuerlich nicht in Abzug bringen kann und somit schlechter steht, als wäre er in seinem Wohnsitzstaat als Arbeitnehmer tätig. Aufgrund dessen haben zunächst die Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11.12.2017, BStBl I 2017, 1624) und nachfolgend der Gesetzgeber den Abzugsausschluss unter den oben genannten Voraussetzungen modifiziert, dies aber ‑‑offensichtlich anknüpfend an die Konstellation der EuGH-Entscheidung‑‑ auf im Ausland erzielte Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit beschränkt.
(b) Der Senat muss nicht entscheiden, ob diese Beschränkung generell mit Unionsrecht vereinbar ist (kritisch hierzu im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV bei Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit C. Korn, Deutsches Steuerrecht ‑‑DStR‑‑ 2019, 1, 5; Bleschick in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl., § 10 Rz 35b; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10 EStG, Jahreskommentierung 2019, Rz J 18-4; Reddig, jurisPR-SteuerR 26/2020, Anm. 2, unter C.IV.; Lutter, EFG 2021, 628, 629). Sie ist es jedenfalls dann nicht, wenn ‑‑ausgehend von den vom EuGH aufgestellten Grundsätzen in der Entscheidung Bechtel (EU:C:2017:488, BStBl II 2017, 1271)‑‑ die Arbeitnehmerfreizügigkeit i.S. von Art. 45 AEUV in nicht zu rechtfertigender Weise beschränkt wird.
(c) So verhält es sich im Streitfall. Das FG hat zutreffend erkannt, dass sich der Kläger trotz seines Renteneintritts weiterhin auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen kann. Zwar erlischt die für Art. 45 AEUV erforderliche Arbeitnehmereigenschaft grundsätzlich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses; allerdings kann sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmte Folgewirkungen haben (u.a. EuGH-Urteil Caves Krier Frères vom 13.12.2012 - C-379/11, EU:C:2012:798, NZA 2013, 83, Rz 26, m.w.N.). Demzufolge beeinträchtigt der Umstand, dass eine Person nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis steht, die Garantie bestimmter, mit der Arbeitnehmereigenschaft zusammenhängender Rechte nicht. Dies hat der EuGH bereits mehrfach für eine Altersrente, deren Gewährung vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses abhängig ist, entschieden und dies damit begründet, dass das Recht auf Rente in einem unauflöslichen Zusammenhang mit der objektiven Arbeitnehmereigenschaft steht (EuGH-Urteile Kohll und Kohll-Schlesser vom 26.05.2016 - C-300/15, EU:C:2016:361, Rz 25, juris; Sehrer vom 15.06.2000 - C-302/98, EU:C:2000:322, Slg. 2000, I-4585, Rz 30; vgl. auch Meints vom 27.11.1997 - C-57/96, EU:C:1997:564, Slg. 1997, I-6689, Rz 40 f.).
(d) Der Kläger bezieht eine Altersrente von der nationalen Rentenversicherungskasse Luxemburgs. Seine Rentenansprüche stehen in einem unauflöslichen Zusammenhang mit seiner ehemaligen ‑‑unter Inanspruchnahme der Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV ausgeübten‑‑ Arbeitnehmertätigkeit in Luxemburg. Der Kläger würde im Vergleich zu einem unbeschränkt Steuerpflichtigen, der eine Altersrente aus einer inländischen gesetzlichen Rentenversicherung erhält und seine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung voraussetzungslos gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG in Abzug bringen könnte, durch ein ihn treffendes Sonderausgabenabzugsverbot steuerlich schlechter stehen und wäre daher in seiner insoweit fortwirkenden Arbeitnehmerfreizügigkeit negativ berührt. Rechtfertigungsgründe hierfür bestehen ‑‑wie sich im Einzelnen aus der EuGH-Entscheidung Bechtel (EU:C:2017:488, BStBl II 2017, 1271, Rz 52 ff.) ergibt‑‑ nicht.
(5) Eine Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV kommt insoweit nicht in Betracht. Die Unionsrechtslage ist in Bezug auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit sowohl zur Frage der Zulässigkeit von Beschränkungen beim steuerlichen Abzug von Aufwendungen für die persönliche und familiäre Situation des Steuerpflichtigen als auch zur Fortwirkung jener Grundfreiheit beim Bezug von Altersruhegeld hinreichend geklärt und damit eindeutig (vgl. zur acte-clair-Rechtsprechung u.a. EuGH-Urteil CILFIT vom 06.10.1982 - Rs. 283/81, EU:C:1982:335, Slg. 1982, 3415, Rz 13 ff.; BVerfG-Beschluss vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung ‑‑HFR‑‑ 2021, 504, Rz 55, m.w.N.; BFH-Urteil in BFH/NV 2021, 1357, Rz 27; Fehling in Schaumburg/Englisch, Europäisches Steuerrecht, 2. Aufl., Gerichtliche Durchsetzung des Unionsrechts, Rz 27.16.).
bb) Auch die weiteren Voraussetzungen der Ausnahme vom Sonderausgabenabzugsausschluss gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 EStG sind erfüllt. Neben dem zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit stehenden Erfordernis, dass die in Luxemburg erzielten Einnahmen aus der Altersrente nach einem DBA im Inland steuerfrei sind (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Buchst. b EStG i.V.m. Art. 17 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 Buchst. d DBA Luxemburg), liegen ‑‑wie vom FG rechtsfehlerfrei entschieden‑‑ auch die gesetzlichen Merkmale des Buchst. c der Vorschrift vor.
(1) § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Buchst. c EStG macht die Ausnahme vom Ausschluss eines Sonderausgabenabzugs beim Bezug steuerfreier Einnahmen davon abhängig, dass der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung der dort erzielten Einnahmen zulässt. Vorsorgeaufwendungen in diesem Sinne sind nach der Klammerdefinition des Einleitungssatzes in § 10 Abs. 2 Satz 1 EStG Beiträge zur Altersvorsorge (Abs. 1 Nr. 2 der Vorschrift), zur Krankenversicherung (Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a) und gesetzlichen Pflegeversicherung (Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b) sowie solche zu den in Abs. 1 Nr. 3a der Vorschrift aufgezählten Versicherungen.
(2) Die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, für die Beurteilung einer steuerlichen (Nicht-)Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Beschäftigungsstaat sei isoliert auf die jeweilige Versicherungssparte abzustellen, lässt sich jedenfalls nicht klar aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Buchst. c EStG ableiten. Das Zahlwort "keinerlei" bezieht sich auf den im Plural verwendeten Begriff "Vorsorgeaufwendungen"; eine Differenzierung zwischen den einzelnen in § 10 EStG genannten Vorsorgeaufwendungen fehlt insoweit. Der Wortlaut der Norm könnte somit auch dahingehend gedeutet werden, dass ein Sonderausgabenabzugsverbot nur dann entfallen soll, wenn der Beschäftigungsstaat im Rahmen der Besteuerung der dort erzielten Einnahmen für keine der nach nationalem Recht steuerlich anzuerkennenden Vorsorgeaufwendungen irgendeinen Abzug zulässt.
Letzteres wäre nach den Feststellungen des FG nicht der Fall. Denn das luxemburgische Einkommensteuerrecht gewährt nur für Beiträge zu in- oder ausländischen Kranken- und Rentenversicherungen einen Sonderausgabenabzug (Art. 110 Nr. 1 L.I.R.). Lediglich eine steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen zu einer Pflegeversicherung sieht das Gesetz nicht vor. Demnach bietet das dortige Recht zumindest für zwei der in § 10 Abs. 2 Satz 1 EStG legaldefinierten Arten von Vorsorgeaufwendungen eine steuerliche Entlastung.
(3) Die Gesetzesbegründung erhellt nicht weiter. Nach der ‑‑im Kern zutreffenden‑‑ Vorstellung des Gesetzgebers ist § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 EStG Ausdruck des unionsrechtlichen Grundsatzes, dass es bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten grundsätzlich Sache des Wohnsitzstaates ist, familien- und personenbezogene Abzüge zu gewähren, dies aber nicht gilt, wenn jener Staat entweder im Vertragswege von seiner Verpflichtung zur vollständigen Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation entbunden ist oder feststellt, dass der Beschäftigungsstaat freiwillig mit von ihm besteuerten Einnahmen im Zusammenhang stehende Vergünstigungen bezogen auf die persönliche und familiäre Situation gewährt (vgl. BTDrucks 19/4455, S. 41 [dort letzter Absatz] mit Verweis auf Rz 71 des EuGH-Urteils Bechtel, EU:C:2017:488, BStBl II 2017, 1271). Ob der Gesetzgeber für das Merkmal "keinerlei Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen" eine versicherungsspartenspezifische Beurteilung oder aber eine ‑‑wie vom FA vertreten‑‑ Gesamtbetrachtung sämtlicher Vorsorgeaufwendungen erwogen hat, lässt sich seiner Begründung weder in die eine noch in die andere Richtung entnehmen.
Unerwähnt lässt die Gesetzesbegründung hingegen, dass die Verpflichtung des Wohnsitzstaats, die persönliche und familiäre Situation des Steuerpflichtigen vollständig zu erfassen, nach Maßgabe des vorgenannten Grundsatzes nur dann entfällt, wenn zum einen gewährleistet ist, dass die gesamte persönliche und familiäre Situation im Ganzen gebührend berücksichtigt wird. Dies gilt unabhängig davon, wie die beteiligten Staaten diese Verpflichtung untereinander aufgeteilt haben. Andernfalls entstünde eine nicht mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit bzw. Niederlassungsfreiheit vereinbare Ungleichbehandlung, die sich nicht aus den Unterschieden zwischen den nationalen Steuervorschriften ergäbe (EuGH-Urteile de Groot vom 12.12.2002 - C-385/00, EU:C:2002:750, Slg. 2002, I-11819, Rz 101, und Imfeld und Garcet vom 12.12.2013 - C-303/12, EU:C:2013:822, HFR 2014, 183, Rz 70). Zum anderen muss zwischen der Steuerregelung im Wohnsitzstaat, die eine Vergünstigung beschränkt bzw. ausschließt, und der im Beschäftigungsstaat gewährten Vergünstigung für die dort zu besteuernden Einkünfte eine wechselseitige Beziehung bestehen (EuGH-Urteile Imfeld und Garcet, EU:C:2013:822, HFR 2014, 183, Rz 73, sowie Bechtel, EU:C:2017:488, BStBl II 2017, 1271, Rz 74; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 267, 34, BStBl II 2020, 763, Rz 31). Umgekehrt ausgedrückt gilt daher, dass die grundsätzlich vorrangige Verpflichtung des Wohnsitzstaats zur Gewährung personen- und familienbezogener Abzüge insoweit nicht beschränkt wird, als es entweder an einer im Ganzen gebührenden Berücksichtigung der persönlichen und familiären Lage des Steuerpflichtigen fehlt oder die in- und ausländischen Rechtslagen nicht in wechselseitiger Beziehung zueinander stehen.
(4) Diese vom EuGH in inzwischen ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsgrundsätze lassen eine unionsrechtskonforme Auslegung von § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Buchst. c EStG zu (vgl. zu dieser Auslegungsmethode u.a. BFH-Urteil vom 09.05.2012 - I R 73/10, BFHE 238, 1, BStBl II 2013, 566, Rz 18 ff., m.w.N.). Hierbei muss der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit nicht darüber befinden, ob im Hinblick auf den Wortlaut der Norm ("keinerlei") selbst betragsmäßig kleinste Entlastungen im Beschäftigungsstaat genügten, um das Sonderausgabenabzugsverbot anzuwenden (zweifelnd bereits Senatsurteil in BFHE 267, 34, BStBl II 2020, 763, Rz 56; insoweit einen Unionsrechtsverstoß annehmend Förster, DStR 2018, 1405, 1410; ebenso Hölscher, Finanz-Rundschau 2020, 651, 653; vgl. auch Bleschick in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl., § 10 Rz 35b: mindestens 90 % effektive Gesamtentlastung). Gleiches gilt für die vom FA aufgeworfene Frage, ob ein Pauschalabzug im Beschäftigungsstaat insoweit ausreichte.
Jedenfalls ist § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Buchst. c EStG im Hinblick auf die vorliegend berührte Arbeitnehmerfreizügigkeit dahingehend auszulegen, dass solche Vorsorgeaufwendungen, die nach nationaler Rechtslage grundsätzlich steuermindernd zu berücksichtigen wären und im Beschäftigungsstaat im Rahmen der Besteuerung der dort erzielten Einnahmen von Gesetzes wegen nicht ("keinerlei") zum Abzug zugelassen sind, vom Ausschluss des Sonderausgabenabzugs auszunehmen sind. Nur mit dieser, isoliert auf die jeweilige Art von Vorsorgeaufwendungen bezogenen Betrachtung ist sichergestellt, dass der Wohnsitzstaat die grundsätzlich ihn treffende Pflicht, die persönliche und familiäre Situation des Steuerpflichtigen "vollständig" (vgl. EuGH-Urteil Imfeld und Garcet, EU:C:2013:822, HFR 2014, 183, Rz 69) bzw. "umfassend" (s. EuGH-Urteil Schumacker vom 14.02.1995 - C-279/93, EU:C:1995:31, Slg. 1995, I-225, Rz 32) zu berücksichtigen, erfüllt. Zudem entspricht diese Auslegung dem unionsrechtlichen Gebot, die "gesamte" persönliche und familiäre Situation im Ganzen gebührend zu berücksichtigen (EuGH-Urteile de Groot, EU:C:2002:750, Slg. 2002, I-11819, Rz 101, und Imfeld und Garcet, EU:C:2013:822, HFR 2014, 183, Rz 70). Dies wäre im Streitfall nicht gewährleistet, würden die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG grundsätzlich und von Verfassungs wegen unbeschränkt abzugsfähigen Beiträge des Klägers zur gesetzlichen Pflegeversicherung weder im Beschäftigungs- noch im Wohnsitzstaat steuerlich anzuerkennen sein.
Zu berücksichtigen ist überdies, dass sich der Kläger seiner gesetzlich angeordneten Beitragspflicht zur Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 SGB XI) nicht entziehen konnte, jene Vorsorgeaufwendungen somit zwangsläufig entstanden. Es handelt sich zudem um Aufwendungen, die im Hinblick auf das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums von Verfassungs wegen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 13.02.2008 - 2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, unter D.) in Höhe der tatsächlich geleisteten Beiträge ohne Begrenzung zum Abzug zuzulassen sind (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG).
(5) Hiergegen spricht nicht, dass Luxemburg gemäß Art. 110 Nr. 1 L.I.R. einen Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge des Steuerpflichtigen zulässt. Dieser Umstand kann die Nichtabzugsfähigkeit von Beiträgen zu einer gesetzlichen Pflegeversicherung nicht kompensieren. Zwar werden Beiträge zur Pflegeversicherung nach inländischer Rechtslage demselben Sonderausgabentatbestand zugeordnet wie solche zum Basis-Krankenversicherungsschutz (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Allerdings differenziert das Gesetz innerhalb dieses Tatbestands zwischen der Krankenversicherung einerseits (Buchst. a) und der Pflegeversicherung andererseits (Buchst. b), sodass eine getrennte Beurteilung erforderlich ist.
(6) Der weitere Einwand des FA, das Unionsrecht verpflichte die Mitgliedstaaten nicht, ihre Steuervorschriften so aufeinander abzustimmen, dass gewährleistet werde, sich hieraus ergebende steuerliche Diskrepanzen zu beseitigen, ist im Grundsätzlichen zutreffend (vgl. hierzu EuGH-Urteil National Grid Indus vom 29.11.2011 - C-371/10, EU:C:2011:785, Slg. 2011, I-12273, Rz 62, sowie EuGH-Urteil Sparkasse Allgäu vom 14.04.2016 - C-522/14, EU:C:2016:253, BStBl II 2017, 421, Rz 31). Hierum geht es vorliegend aber nicht. Es spielt keine Rolle, ob der nach luxemburgischem Einkommensteuerrecht ermöglichte Umfang des Abzugs von Sozialversicherungsbeiträgen im Vergleich zur inländischen Rechtslage im Ergebnis vor- oder nachteilig ist. Maßgebend ist allein, dass eine staatenübergreifende Nichtberücksichtigung von bestimmten Vorsorgeaufwendungen den Steuerpflichtigen schlechter stellte, als hätte er seine Einkünfte ausschließlich im Inland erzielt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
4. Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO).