ECLI:DE:BFH:2021:U.231121.VIIIR8.18.0
BFH VIII. Senat
AO § 39 Abs 2 Nr 2, AO § 179, AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 20 Abs 1 Nr 7, EStG § 32d Abs 2 Nr 1 Buchst a, EStG VZ 2010
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg , 22. Oktober 2017, Az: 8 K 3000/13
Leitsätze
1. Ist Gläubigerin der Kapitalerträge eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, ist diese als Einkünfteerzielungssubjekt selbst eine "Person" i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG.
2. Die Feststellung, dass auf der Ebene der Personengesellschaft gemeinschaftlich vereinnahmte Kapitalerträge gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht dem gesonderten Steuersatz gemäß § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, kann im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO getroffen werden. Es handelt sich um eine verfahrensrechtlich eigenständige Feststellung.
3. Ein Näheverhältnis i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG des Gläubigers der Kapitalerträge zu einer Personengesellschaft ist zu bejahen, wenn der Gläubiger eine Beteiligung innehat, die es ihm ermöglicht, seinen Willen in der Gesellschafterversammlung der Personengesellschaft durchzusetzen.