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Urteil vom 12. November 2020, III R 49/18

Kindergeldrechtliche Berücksichtigung eines Kindes, das wegen einer Erkrankung keine Berufsausbildung beginnen kann

ECLI:DE:BFH:2020:U.121120.IIIR49.18.0

BFH III. Senat

EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 3, SGB 9 § 2 Abs 1, EStG VZ 2016 , EStG VZ 2017

vorgehend FG Hamburg, 30. Juli 2018, Az: 6 K 192/17

Leitsätze

Ein Kind unter 25 Jahren, das wegen einer Erkrankung keine Berufsausbildung beginnen kann, ist nur dann als ausbildungsplatzsuchendes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen, wenn das Ende der Erkrankung absehbar ist. Ist dieses nicht absehbar, reicht der Wille des Kindes, sich nach dem Ende der Erkrankung um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, nicht aus. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob eine Berücksichtigung als behindertes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG möglich ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 31.07.2018 - 6 K 192/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

  1. Streitig ist der Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum September 2016 bis Mai 2017.

  2. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater des im Jahr 1997 geborenen Sohnes P. P brach in der 11. Klasse die Schule ab, nachdem er bereits seit Jahren Drogen genommen hatte. Seit Frühjahr 2015 befand sich P in einer ambulanten Therapie. Von August 2015 bis Juli 2016 war er bei zwei Arbeitgebern mit Minijobs beschäftigt. Vom August 2016 bis zum September 2016 wurde eine stationäre Therapie durchgeführt, anschließend eine ambulante. Im Juni 2017 absolvierte P ein Praktikum bei einer Tischlerei.

  3. Im Juli 2017 beantragte der Kläger Kindergeld für P. Er legte der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für P vor, ebenso einen ärztlichen Nachweis vom 26.06.2017, aus dem hervorgeht, dass P seit September 2016 erkrankt und das Ende der Erkrankung nicht absehbar war. P gab außerdem am 26.06.2017 auf einem Vordruck an, dass er sich zum nächstmöglichen Termin um einen Ausbildungspatz bewerben werde. In einer weiteren Bescheinigung vom 12.07.2017 gab der behandelnde Arzt an, dass das "Ende" der Erkrankung oder Arbeitsunfähigkeit nicht sicher vorausgesagt werden könne und dass er zunächst den 31.12.2017 annehme.

  4. Die Familienkasse lehnte durch Bescheid vom 31.07.2017 die Gewährung von Kindergeld für den Zeitraum August 2015 bis Mai 2017 ab. Für die Zeit danach gewährte sie Kindergeld, weil P erklärt habe, dass er nach Beendigung der Erkrankung eine Ausbildung anstreben werde und weil die Erkrankung lt. ärztlichem Attest vom 12.07.2017 zum 31.12.2017 beendet sein werde. Der gegen die Ablehnung der Kindergeldfestsetzung gerichtete Rechtsbehelf hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 29.09.2017).

  5. Das Finanzgericht (FG) befragte im anschließenden Klageverfahren den behandelnden Arzt, ob für den Fall, dass keine Ausbildungsfähigkeit des P bestanden habe, absehbar gewesen sei, wann P wieder ausbildungsfähig sein werde. Der Arzt teilte schriftlich mit, dass dies damals noch nicht absehbar gewesen sei. Der behandelnde Psychologe antwortete auf die gleiche Frage, dass sich bei einer schweren Störung keine Zeiteinschätzung abgeben lasse und dass Ausbildungsbemühungen im fraglichen Zeitraum negativ einzuschätzen gewesen seien. Das FG gab der Klage, mit welcher der Kläger Kindergeld für den Zeitraum September 2016 bis Mai 2017 begehrte, nach einer Beweisaufnahme statt (Urteil vom 31.07.2018 - 6 K 192/17, Finanz-Rundschau 2018, 1012). Es war der Ansicht, P sei als Kind, das eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht habe beginnen können, zu berücksichtigen (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes ‑‑EStG‑‑). Für ein Kind, das bereits einen Ausbildungsplatz habe, jedoch wegen einer Erkrankung seine Ausbildung nicht fortsetzen könne, sei Kindergeld zu gewähren. Nichts anderes könne gelten, wenn eine Ausbildung wegen einer Erkrankung nicht begonnen oder gesucht werden könne. Durch entsprechende Bescheinigungen und aufgrund der Beweisaufnahme sei nachgewiesen, dass P im Streitzeitraum aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht dazu in der Lage gewesen sei, sich um eine Ausbildung zu bemühen oder eine Ausbildung zu beginnen. Entgegen der Ansicht der Familienkasse habe die Erklärung des P, wonach dieser geplant habe, sich nach seiner Genesung zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn zu bewerben, nicht schon früher vorgelegt werden müssen.

  6. Zur Begründung der Revision trägt die Familienkasse vor, bei der Unterbrechung der Ausbildung infolge einer Krankheit behalte das Kind seinen Status als berücksichtigungsfähiges Kind bei. Sei jedoch nicht absehbar, dass das Kind in näherer Zukunft seine Ausbildung wieder aufnehmen könne, ähnele die Konstellation eher der eines behinderten Kindes. Es wäre eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, wenn für ein Kind, das wegen einer Behinderung von vornherein keine Ausbildung aufnehmen könne, nur unter den engen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG Kindergeld zu gewähren sei, während für ein Kind, bei dem die Behinderung/Erkrankung erst während der Ausbildung eintrete, ohne weiteres Kindergeld bis zur Altersgrenze gewährt werde. Auch entfalte die von P am 26.06.2017 abgegebene Erklärung über seine Ausbildungswilligkeit keine Rückwirkung für die davorliegende Zeit.

  7. Die Familienkasse beantragt,
    das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  8. Der Kläger beantragt,
    die Revision zurückzuweisen.

  9. Er meint, das FG habe zu Recht die Anwendbarkeit des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG bejaht. Der ausbildungswillige P sei wegen seiner Erkrankung objektiv gehindert gewesen, sich um einen Ausbildungsplatz zu bemühen. In einem derartigen Fall könnten keine Bewerbungen verlangt werden, auch sei keine Erklärung notwendig, sich unmittelbar nach der Genesung um einen Ausbildungsplatz bemühen zu wollen.

Entscheidungsgründe

II.

  1. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Streitsache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG war zu Unrecht der Ansicht, für P sei Kindergeld zu gewähren, weil er einen Ausbildungsplatz gesucht habe.

  2. 1. Kindergeld wird nach § 62 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG für ein Kind gewährt, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und das eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.

  3. a) Kinder, die einen Ausbildungsplatz suchen, sollen mit denen, die bereits einen Ausbildungsplatz gefunden haben, gleichgestellt werden. Dies setzt voraus, dass der Beginn der Ausbildung nicht an anderen Umständen als dem Mangel eines Ausbildungsplatzes scheitert (Senatsurteile vom 07.04.2011 - III R 24/08, BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210, sowie vom 13.06.2013 - III R 58/12, BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834). Dabei ist zwar grundsätzlich jeder Ausbildungswunsch des Kindes zu berücksichtigen; seine Verwirklichung darf jedoch nicht an den persönlichen Verhältnissen des Kindes scheitern (Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 15.07.2003 - VIII R 71/99, BFH/NV 2004, 473). Das Kind muss die Ausbildungsstelle im Falle des Erfolgs seiner Bemühungen antreten können (BFH-Urteil vom 15.07.2003 - VIII R 79/99, BFHE 203, 94, BStBl II 2003, 843; Senatsurteile vom 27.09.2012 - III R 70/11, BFHE 239, 116, BStBl II 2013, 544, sowie vom 18.01.2018 - III R 16/17, BFHE 260, 481, BStBl II 2018, 402).

  4. b) In der Person des Kindes liegende Gründe, welche der Aufnahme einer Berufsausbildung entgegenstehen, liegen z.B. vor, wenn ein Kind nicht die Voraussetzungen für den angestrebten Studiengang erfüllt (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 473) oder wenn ausländerrechtliche Gründe einer Berufsausbildung entgegenstehen (Senatsurteil in BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210). Ein Kind ist auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn es eine Ausbildung wegen Übergewichts nicht antreten könnte (BFH-Beschluss vom 08.11.1999 - VI B 322/98, BFH/NV 2000, 432). Für den Bezug von Kindergeld ist es ausnahmsweise unschädlich, wenn das Kind wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) an der Aufnahme einer Berufsausbildung gehindert ist (Senatsurteil in BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834).

  5. c) Fälle, in denen ein Kind aus Gesundheitsgründen dauerhaft gehindert ist, eine Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit aufzunehmen und deshalb unterhaltsberechtigt ist, werden durch § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG gesetzlich typisiert. Hiernach ist ein Kind zu berücksichtigen, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, sofern die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Der Begriff der Behinderung orientiert sich an § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch ‑‑SGB IX‑‑ (Senatsurteil vom 19.01.2017 - III R 44/14, BFH/NV 2017, 735, m.w.N.). Nach der derzeitigen Definition des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX i.d.F. des Bundesteilhabegesetzes vom 23.12.2016 (BGBl I 2016, 3234) sind Menschen behindert, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Nach der vorherigen Definition des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist ein Mensch behindert, wenn seine körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nach beiden Fassungen ist somit Voraussetzung für die Annahme einer Behinderung, dass eine Beeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert. Ist das Ende einer der in § 2 Abs. 1 SGB IX aufgezählten Beeinträchtigungen, die ein Kind daran hindert, sich um eine Berufsausbildung zu bemühen, nicht absehbar, so sind in der Regel die Voraussetzungen einer Behinderung in zeitlicher Hinsicht erfüllt.

  6. d) Entgegen der Rechtsauffassung des FG reicht in Fällen, in denen ein Kind aus Krankheitsgründen gehindert ist, einen Ausbildungsplatz zu suchen oder in denen derartige Bemühungen angesichts der Erkrankung sinnlos wären, die allgemeine Ausbildungswilligkeit, die auf eine in der Zukunft zu beginnende Berufsausbildung gerichtet ist, nicht aus. Vielmehr muss das Ende der Erkrankung absehbar sein. Dementsprechend hat der Senat in der Entscheidung zur Unterbrechung der Ausbildungsplatzsuche im Urteil in BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834 auf die regelmäßig auf 14 Wochen beschränkten Fristen nach dem MuSchG hingewiesen; die Frage, ab welcher Zeitdauer die Erkrankung eines Kindes dessen Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ausschließt, hat er offengelassen.

  7. 2. Im Streitfall war die Zeit bis zur Aufnahme einer künftigen Berufsausbildung keine Frage von Wochen oder Monaten. Denn sowohl der behandelnde Arzt als auch der behandelnde Psychologe gaben im finanzgerichtlichen Verfahren an, dass die Ausbildungsfähigkeit des P nicht absehbar gewesen sei. Die ärztliche Bescheinigung vom 12.07.2017, die die Familienkasse dahingehend verstanden hat, dass die Erkrankung des P voraussichtlich bis zum 31.12.2017 beendet sein werde, muss schon deshalb außer Betracht bleiben, weil sie erst nach dem Streitzeitraum ausgestellt wurde und keine Aussage zu der davor liegenden Zeit trifft. Noch in der ärztlichen Bescheinigung vom 26.06.2017 war angegeben, dass das Ende der Erkrankung nicht absehbar sei. Somit war im Streitzeitraum auch nicht der Beginn einer Berufsausbildung des P absehbar. Eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG scheidet damit aus. Ob eine Berücksichtigung auch daran scheitert, dass ‑‑wie die Familienkasse meint‑‑ die auf Vordruck abgegebene Erklärung vom 26.06.2017 des P über seine Absicht, sich unmittelbar nach dem Ende der Erkrankung um eine Berufsausbildung bemühen zu wollen, nicht auf den Streitzeitraum zurückwirkt, kann daher offenbleiben (vgl. A 17.2 Abs. 1 Satz 4 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz Stand 2020 vom 27.08.2020, BStBl I 2020, 703).

  8. 3. Die Streitsache ist nicht spruchreif und geht an das FG zurück, das zu prüfen haben wird, ob P als behindertes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen ist.

  9. 4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

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