ECLI:DE:BFH:2020:B.100220.XIB93.19.0
BFH XI. Senat
AO § 364b, FGO § 76 Abs 3, FGO § 79b Abs 3, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, GG Art 19 Abs 4
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 29. Juli 2019, Az: 6 K 6238/17
Leitsätze
NV: Es ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Einspruch oder eine Klage gegen eine Fristsetzung nach § 364b AO nicht besteht.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 30.07.2019 - 6 K 6238/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob gegen eine Fristsetzung i.S. des § 364b der Abgabenordnung (AO) ein zulässiges Rechtsmittel gegeben ist.
Im Einspruchsverfahren der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, wegen Umsatzsteuer, Gewebesteuermessbetrag, Gewerbesteuer, vortragsfähiger Gewerbeverlust, Körperschaftsteuer, gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags und gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) der Klägerin mit Schreiben vom 19.04.2017 und 12.06.2017 u.a. Ausschlussfristen nach § 364b AO zur Vorlage weiterer Unterlagen. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 10.07.2017).
Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg wies die Klage mit Urteil vom 30.07.2019 - 6 K 6238/17 ab. Es nahm an, für einen Einspruch und eine Klage gegen die Fristsetzung gemäß § 364b AO bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis.
Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, die Revision sei zur Fortbildung des Rechts sowie wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen jedenfalls nicht vor.
1. Die Revision ist nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) zuzulassen.
a) Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn davon auszugehen ist, dass im Einzelfall Veranlassung besteht, Grundsätze und Leitlinien für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 24.06.2014 - XI B 45/13, BFH/NV 2014, 1584, Rz 35; vom 15.11.2018 - XI B 49/18, BFH/NV 2019, 208, Rz 9). Auch dieser Zulassungsgrund setzt eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage voraus (BFH-Beschlüsse vom 24.07.2017 - XI B 25/17, BFH/NV 2017, 1591, Rz 25; vom 23.07.2019 - XI B 29/19, BFH/NV 2019, 1363, Rz 12).
b) Die Klägerin hält die Rechtsfrage für klärungsbedürftig, ob und bestehendenfalls welches Rechtsmittel gegen das (wiederholte) Fristsetzen nach § 364b AO besteht. Soweit das FG ein Rechtsschutzbedürfnis verneint habe, genügten alle dafür angegebenen Gründe nicht. Die Frage bedürfe einer Beantwortung. Sie solle mögliche Rechtsmittel herausarbeiten. Der Rechtsbehelf gegen die Präklusionsfrist und der Rechtsbehelf gegen die inhaltliche Beurteilung des vorgelegten Belegs müssten getrennt werden. Es bestehe die Möglichkeit der Entlastung der Gerichte und der Beschleunigung der Verfahren. Das Rechtsschutzbedürfnis bestehe in der Notwendigkeit, sich gegen Fristsetzungen mit Präklusionscharakter wehren zu können.
c) Diese Rechtsfrage ist jedoch nach der Rechtsprechung des BFH bereits dahin gehend geklärt, dass sie zu verneinen ist, weil ein Rechtsschutzinteresse für einen Einspruch gegen eine Fristsetzung nach § 364b AO nicht besteht (vgl. BFH-Urteil vom 10.06.1999 - IV R 23/98, BFHE 189, 3, BStBl II 1999, 664, Rz 28; BFH-Beschluss vom 24.06.2003 - IX B 139/02, BFH/NV 2003, 1436, Rz 3; s.a. Anwendungserlass zur Abgabenordnung Nr. 4 zu § 364b AO; Bartone in Gosch, AO § 364b Rz 99 f.; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler ‑‑HHSp‑‑, § 364b AO Rz 96 ff.; Braun in HHSp, § 33 FGO Rz 121; Klein/Rätke, AO, 14. Aufl., § 364b Rz 27; Nacke, Neue Juristische Wochenschrift 1996, 3402; Sangmeister, Betriebs-Berater ‑‑BB‑‑ 1994, 1679, 1682; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 364b AO Rz 38; ders. in Tipke/Lang, Steuerrecht, 23. Aufl., § 22 Rz 41; Stalbold in Gosch, FGO § 76 Rz 83, Fußnote 163; Tiedchen, BB 1996, 1033, 1041). Für eine nachfolgende Klage gilt nichts anderes (vgl. zu § 364a AO BFH-Urteil vom 11.04.2012 - I R 63/11, BFHE 237, 29, BStBl II 2012, 539, Rz 14). Soweit sich die Klägerin damit rechtsschutzlos gestellt sieht, wird ihr effektiver Rechtsschutz im anschließenden Verfahren gegen die (auf den Einspruch zu erlassende) Einspruchsentscheidung gewährt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 237, 29, BStBl II 2012, 539, zu § 364a AO), sofern ihr Vorbringen nicht ‑‑trotz Versäumung der Frist‑‑ wegen § 76 Abs. 3 i.V.m. § 79b Abs. 3 FGO ohnehin zu berücksichtigen ist. Warum trotz dieser feststehenden Rechtsprechung gleichwohl dazu eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Frage erforderlich sein soll, ist nicht hinreichend dargetan, zumal die Literatur und die Finanzverwaltung der Rechtsprechung des BFH zwischenzeitlich folgen.
2. Nachdem ein Rechtsschutzbedürfnis ‑‑entgegen der Auffassung der Klägerin‑‑ nicht besteht, greift auch die Verfahrensrüge, die auf einer gegenteiligen Rechtsauffassung beruht, nicht durch.
a) Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO gerügt, muss u.a. dargelegt werden, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 19.12.2018 - IX B 142/17, BFH/NV 2019, 284, Rz 11). Und es ist für die Frage, ob z.B. ein Beweisantrag entscheidungserheblich ist, von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG auszugehen (vgl. BFH-Beschluss vom 16.03.2016 - V B 98/15, BFH/NV 2016, 1049, Rz 9).
b) Ausgehend davon hat das FG weder seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung verletzt noch verfahrensfehlerhaft einen Beweisantrag übergangen, weil die Sache nach seiner Rechtsauffassung auch ohne weitere Sachverhaltsaufklärung spruchreif i.S. der Abweisung der Klage war.
3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.