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Beschluss vom 27. November 2019, IV R 46/16

Subjektive Klagehäufung bei Klagen einer Personengesellschaft gegen Gewinnfeststellungsbescheid und Gewerbesteuermessbescheid

ECLI:DE:BFH:2019:B.271119.IVR46.16.0

BFH IV. Senat

FGO § 73 Abs 1, FGO § 155, ZPO § 240, FGO § 59, ZPO § 59, AO § 180, GewStG § 14

vorgehend FG Münster, 08. Juni 2016, Az: 6 K 1314/15 G,F

Leitsätze

1. NV: Klagt eine Personengesellschaft ‑‑insoweit aus eigenem Recht‑‑ gegen einen Gewerbesteuermessbescheid und gleichzeitig ‑‑insoweit als Prozessstandschafterin ihrer Gesellschafter‑‑ gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid, so handelt es sich, wenn beide Klagen in einem Verfahren zusammengefasst werden, um einen Fall der subjektiven Klagehäufung .

2. NV: Wird über das Vermögen der Personengesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist es regelmäßig zweckmäßig, das Verfahren betreffend Gewinnfeststellung abzutrennen, da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf dieses Verfahren keinen Einfluss hat .

Tenor

Das Verfahren wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2011 wird vom laufenden Verfahren abgetrennt und erhält das Aktenzeichen IV R 29/19.

Gründe

  1. Die Trennung ist zulässig, weil die Revision der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen ein Urteil gerichtet ist, in dem über mehrere in der Form der subjektiven Klagehäufung verbundene Klagegegenstände entschieden worden ist. Soweit sich die Klägerin gegen den Gewerbesteuermessbescheid 2011 wendet, klagt sie aus eigenem Recht, da sie Steuerschuldnerin der Gewerbesteuer ist (§ 5 Abs. 1 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes). Soweit sie sich gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) 2011 wendet, klagt sie hingegen nicht aus eigenem Recht, sondern als Prozessstandschafterin der Gesellschafter. In dieser Rolle ist sie eine Andere als in Klageverfahren, die sie aus eigenem Recht betreibt. Insoweit ist ein Fall der subjektiven Klagehäufung gegeben.

  2. Wegen des unterschiedlichen Verfahrensfortgangs im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin nach § 155 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung ist die Trennung auch zweckmäßig. Entgegen der Auffassung des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Klägerin führt der Umstand, dass auch über das Vermögen des Kommanditisten H das Insolvenzverfahren eröffnet ist, nicht zur Unterbrechung des Verfahrens betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2011. Denn H wird durch den angegriffenen Gewinnfeststellungsbescheid, soweit er hier angegriffen ist, nicht betroffen (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.06.2007 - IV R 75/05, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2008, 341, unter B.I.).

  3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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