ECLI:DE:BFH:2020:U.060220.VR36.19.0
BFH V. Senat
UStG § 4 Nr 11b, PostG § 33 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst a, EGRL 67/97 Art 2 Nr 13, EGRL 67/97 Art 3 Abs 4, UStG § 4 Nr 11b, UStG VZ 2008 , UStG VZ 2009
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg , 16. August 2015, Az: 9 K 403/12
Leitsätze
1. Die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist eine Post-Universaldienstleistung nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 97/67/EG (Post-Richtlinie), die als von "öffentlichen Posteinrichtungen" erbrachte Dienstleistung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit ist.
2. Auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL kann sich der Steuerpflichtige unmittelbar berufen.
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17.08.2015 - 9 K 403/12 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 16.11.2010 sowie die Umsatzsteuerbescheide 2008 vom 04.02.2011 und 2009 vom 25.03.2011 aufgehoben.
Die Umsatzsteuer 2008 wird unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids des Beklagten vom 04.02.2011 auf ./. 80.765,62 € festgesetzt.
Die Umsatzsteuer 2009 wird unter Abänderung des Umsatzsteuersteuerbescheids des Beklagten vom 25.03.2011 auf ./. 609.643,53 € festgesetzt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin B-AG (nachfolgend: B). Diese ist Unternehmerin und Organträgerin einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft. Sie erbringt im Rahmen ihres Unternehmens durch verschiedene Organgesellschaften Postdienstleistungen. Während der Jahre 2008 und 2009 (Streitjahre) führte sie durch ein bundesweit strukturiertes Zustellnetz im Wesentlichen Postzustellungsaufträge im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus, die sie als umsatzsteuerfrei behandelte.
Auf Antrag verschiedener Organgesellschaften der B wurden die beantragten Entgelte für förmliche Zustellungen in Höhe von 2,50 € bis 3,44 € (jeweils ohne die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer) durch entsprechende Beschlüsse der Bundesnetzagentur vom Mai 2006 bis Mai 2010 genehmigt.
Anlässlich einer bei B durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Zeiträume August 2008 bis Mai 2009 vertrat der Prüfer die Ansicht, die Umsätze aus förmlichen Zustellungen seien nicht von der Umsatzsteuer befreit. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ‑‑FA‑‑) schloss sich dieser Auffassung an und behandelte die Umsätze in geänderten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheiden für die Monate August 2008 bis Mai 2009 als steuerpflichtig. Die Einsprüche blieben ohne Erfolg.
Während des anschließenden finanzgerichtlichen Klageverfahrens erließ das FA Umsatzsteuerjahresbescheide für 2008 und 2009 (Streitjahre).
Mit Beschluss des Amtsgerichts Y vom 06.07.2011 wurde über das Vermögen der B das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 330 veröffentlichten Urteil ab. B habe keinen Anspruch auf die begehrte Steuerbefreiung: Zum einen seien die Voraussetzungen von § 4 Nr. 11b des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStG a.F.) nicht erfüllt, da nach dieser Bestimmung nur die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Deutschen Post AG steuerfrei seien. Zum anderen komme auch keine unmittelbare Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) in Betracht. Denn bei der förmlichen Zustellung von Briefsendungen handele es sich nicht um eine Universaldienstleistung i.S. dieser Regelung.
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, der u.a. vorträgt, dass förmliche Zustellungen in allen EU-Mitgliedstaaten ‑‑mit Ausnahme des Königreichs Schweden‑‑ von der Umsatzsteuer befreit seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17.08.2015 - 9 K 403/12 und die Einspruchsentscheidung des FA vom 16.11.2010 aufzuheben und unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 2008 vom 04.02.2011 die Umsatzsteuer auf ./. 80.765,62 € und unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 2009 vom 25.03.2011 die Umsatzsteuer auf ./. 609.643,53 € festzusetzen.Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.Im Revisionsverfahren hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 31.05.2017 - V R 30/15 (BFHE 259, 453, BStBl II 2018, 240) den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Vorabentscheidung zur Klärung folgender Fragen zur Auslegung der MwStSystRL ersucht:
"Ist ein Unternehmer, der die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften durchführt, ein 'Anbieter von Universaldienstleistungen' im Sinne des Art. 2 Nr. 13 der Richtlinie 97/67/EG vom 15.12.1997, der die Leistungen des postalischen Universaldienstes ganz oder teilweise erbringt, und sind diese Leistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem steuerfrei?"
Hierauf hat der EuGH mit Urteil Winterhoff u.a. vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-5/18 (EU:C:2019:860) wie folgt geantwortet:
"Art. 2 Nr. 13 und Art. 3 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.12.1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.02.2008 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass Anbieter von Briefzustelldienstleistungen wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die in ihrer Eigenschaft als Inhaber einer nationalen Lizenz, die ihnen die Erbringung dieser Dienstleistung gestattet, verpflichtet sind, förmliche Zustellungen von Schriftstücken von Gerichten oder Verwaltungsbehörden nach Vorschriften des nationalen Rechts durchzuführen, als 'Universaldiensteanbieter' im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen sind, so dass solche förmlichen Zustellungen als von 'öffentlichen Posteinrichtungen' erbrachte Dienstleistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem von der Umsatzsteuer zu befreien sind."
Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO ‑‑). Die streitbefangenen Leistungen der B sind steuerfrei. B kann sich unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL berufen.
1. Die von B erbrachten Leistungen sind nicht schon nach § 4 Nr. 11b UStG i.d.F. der Streitjahre befreit. Befreit diese Vorschrift nur Umsätze der Deutschen Post AG, so erfüllt B ersichtlich nicht diese personenbezogene Voraussetzung des Steuerbefreiungstatbestandes.
2. Der Kläger kann sich als Insolvenzverwalter über das Vermögen von B aber unmittelbar auf die Steuerbefreiung in Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL berufen. Danach befreien die Mitgliedstaaten von öffentlichen Posteinrichtungen erbrachte Dienstleistungen und dazugehörende Lieferungen von Gegenständen mit Ausnahme von Personenbeförderungs- und Telekommunikationsdienstleistungen. Nach dem Urteil des EuGH Winterhoff u.a. (EU:C:2019:860) ist B "Universaldiensteanbieter" i.S. der Art. 2 Nr. 13 und Art. 3 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.12.1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.02.2008 geänderten Fassung mit der Folge, dass die von B ausgeführten förmlichen Zustellungen als von "öffentlichen Posteinrichtungen" erbrachte Dienstleistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL von der Umsatzsteuer zu befreien sind. Dem schließt sich der Senat an.
3. Da die Vorentscheidung diesen Maßstäben nicht entspricht, ist sie aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Da die von B ausgeführten Postzustellungsaufträge steuerfrei sind, ist die Umsatzsteuer der Streitjahre antragsgemäß herabzusetzen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.